Region: Niemcy

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Einstellung unnötiger Ausgaben durch Krankenkassen/Sponsoringverbot für den deutschen Spitzensport

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
334 Wspierający 334 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

334 Wspierający 334 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

12.05.2016, 04:22

Pet 2-18-15-8272-024523



Gesetzliche Krankenversicherung

- Beiträge –





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Krankenkassen vor möglichen

Beitragserhöhungen alle unnötigen Ausgaben einstellen müssen. Dazu gehört

insbesondere, das Sponsoring für den deutschen Spitzensport zu verbieten.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 334 Mitzeichnungen sowie

26 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer

Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Seit dem 1. Januar 1996 können Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

(GKV) ihre Krankenkasse grundsätzlich frei wählen. Diese Wahlfreiheit führt zu

einem Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen um Mitglieder. Daher muss es

einer Krankenkasse möglich sein, ihr besonderes Profil und das damit

zusammenhängende Leistungsspektrum darzustellen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Krankenkassen nicht nur die gesetzlich

geregelten Pflichtleistungen, sondern in einem gewissen Umfang auch freiwillige

Leistungen anbieten können (§ 11 SGB V). Daraus ergibt sich ein Wettbewerb der

Krankenkassen um die Versorgungsqualität. Die Versicherten können ihr

Krankenkassenwahlrecht nur angemessen ausüben, wenn sie Informationen über

eine Krankenkasse und ihre Leistungen erhalten. Daher gibt es kein generelles

Werbeverbot und dieses wäre auch nicht sinnvoll.



Indes gelten für alle Sozialversicherungsträger - und damit auch für die gesetzlichen

Krankenkassen - die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69

SGB IV). Diese Grundsätze haben die gesetzlichen Krankenkassen bei ihren

Werbemaßnahmen zu beachten. Die Überwachung der Einhaltung dieser

Grundsätze ist Aufgabe der jeweiligen Aufsichtsbehörde (bei Krankenkassen, deren

Kassenbezirk sich über das Gebiet von mehr als drei Ländern erstreckt

[bundesunmittelbare Krankenkassen] das Bundesversicherungsamt, bei den übrigen

Krankenkassen das zuständige Landesministerium für Gesundheit bzw. Soziales).

Die Aufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen die Grundsätze der

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gegen die Krankenkasse vorgehen (§§ 87 ff.

SGB IV).

Die Aufsichtsbehörden haben gemeinsame Wettbewerbsgrundsätze aufgestellt, um

Werbemaßnahmen von Krankenkassen beurteilen zu können. In diesen

Wettbewerbsgrundsätzen sind insbesondere Form und Inhalt der zulässigen

allgemeinen Werbemaßnahmen sowie eine Obergrenze für derartige

Werbeausgaben festgelegt. Diese Obergrenze darf 0,15 Prozent der monatlichen

Bezugsgröße je Krankenkassenmitglied nicht überschreiten. 2015 sind das 4,25 Euro

pro Mitglied. Allgemeine Werbemaßnahmen sind nach den Wettbewerbsgrundsätzen

alle Maßnahmen, die auf das Gewinnen und Halten von Mitgliedern gerichtet sind

und weder der Leistungserbringung noch der allgemeinen Aufklärung dienen.

Es ist Aufgabe der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die

Wettbewerbsgrundsätze im Einzelfall eingehalten worden sind.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres

Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen.

Begründung (pdf)


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