Región: Alemania

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Erlass von Beitragsschulden für freiwillig versicherte Mitglieder der GKV

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
8 Apoyo 8 En. Alemania

No se aceptó la petición.

8 Apoyo 8 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

14/08/2018 4:27

Pet 2-18-15-8272-037497 Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Regelung begehrt, nach der die Beitragsschulden für
freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung erlassen
werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, als Selbstständiger müsse man in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung Mindestbeiträge zahlen, auch wenn deutlich
weniger verdient werde.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 34 Mitzeichnungen sowie 83 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme der
Bundesregierung eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach
§ 109 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)
eingeleitet.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahme wie folgt dar:

Der Petent spricht in seiner Petition die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten
Selbstständigen an und kritisiert die Höhe der Beiträge; insbesondere im Hinblick auf
die Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständige Mitglieder (2017:
monatlich 2.231,25 Euro) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Er
verweist auf die Beitragsbelastung bei Teilzeit-Selbstständigkeit oder die in höherem
Alter fehlende "Ausweichmöglichkeit" auf eine abhängige Beschäftigung und macht
die seiner Ansicht nach zu hohen Mindestbemessungsgrundlagen verantwortlich für
Beitragsschulden bei Betroffenen.

Grundsätzlich gilt, dass die GKV für alle Versicherten - unabhängig von der Höhe der
gezahlten Beiträge - den gleichen umfassenden Versicherungsschutz vorsieht.
Niedrige Beiträge können aber nicht kostendeckend sein; der Versicherungsschutz
muss in solchen Fällen immer von der Gemeinschaft aller Beitragszahler solidarisch
mitgetragen werden. Auch freiwillig Versicherte haben für den umfassenden
Versicherungsschutz angemessene Beiträge zu zahlen. Aus diesem Grund kommt
auch eine, wie vom Petenten geforderte, generelle "Löschung" von Beitragsschulden
nicht in Betracht.

Die Einbeziehung von Selbstständigen über eine freiwillige Mitgliedschaft in die GKV
ist historisch gewachsen und trägt dem Umstand Rechnung, dass Selbstständige
aufgrund ihrer freien unternehmerischen Tätigkeit nicht des gleichen Schutzes der
Solidargemeinschaft bedürfen wie abhängig Beschäftigte. Daher gelten für sie
besondere Regelungen in Bezug auf ihre Beitragsbemessung, insbesondere im
Hinblick auf die Höhe der Mindestbeiträge. Besondere Mindestbeiträge für
Selbstständige sind im gegenwärtigen System vorgesehen, weil das Steuerrecht
Selbstständigen, anders als Arbeitnehmern, eine gewisse Gestaltbarkeit des
Einkommens erlaubt. Denn die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden
Einnahmen werden bei hauptberuflich Selbstständigen nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes festgestellt. Selbstständige können z. B.
Betriebsausgaben abziehen; es werden lediglich die Nettoeinnahmen zu Grunde
gelegt.

So werden die Beiträge für freiwillig gesetzlich versicherte Personen, die über kein
oder nur ein geringes Einkommen verfügen, ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit 991,67 Euro monatlich berechnet. Hierzu
zählen auch Selbstständige, die nur nebenberuflich selbstständig tätig sind.
Überschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen Wert, sind die tatsächlichen
Einnahmen beitragspflichtig.

Eine andere Mindestbemessungsgrundlage gilt für freiwillige Mitglieder, die
hauptberuflich selbstständig sind. Bei diesem Personenkreis ist für den Kalendertag
mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (2017: monatlich
2.975 Euro) der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass bei
einem hauptberuflich selbstständig Tätigen mindestens beitragspflichtige Einnahmen
in Höhe von 2.231,25 Euro monatlich gelten.
Gleichwohl war dieser Mindestbeitrag in der Vergangenheit ein häufiger Kritikpunkt,
weil die Einnahmen und Ausgaben der Versicherten für ihre Krankenversicherung
nicht immer in einem angemessenen Verhältnis zueinander standen, und die
Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oftmals durch eine zu hohe
Beitragsbelastung konterkariert wurde.

Seit dem 1. April 2007 zahlen freiwillig versicherte Selbstständige, die nachweislich
weniger als bisher in § 240 SGB V unterstellt verdienen, nur noch den geringeren
Mindestbeitrag ausgehend von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von derzeit
1.487,50 Euro monatlich (2017). Voraussetzung ist, dass Bedürftigkeit vorliegt. So
wird zum Beispiel das Einkommen von mit dem Selbstständigen zusammenlebenden
Personen (Bedarfsgemeinschaft) berücksichtigt, um eine sachlich ungerechtfertigte
Privilegierung zu vermeiden.

Darüber hinaus könnte im Falle einer Teilzeittätigkeit der Betroffenen auch eine
Einstufung als nebenberuflich Selbstständiger, mit der Folge der Anwendung der
verringerten Mindestbemessungsgrundlage von 991,67 Euro, in Betracht kommen.

Im Übrigen wurde zum Entwurf eines Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes
(HHVG) ein Änderungsantrag eingebracht, der ein neues Beitragsverfahrenssystem
für freiwillig gesetzlich versicherte Mitglieder in der GKV vorsieht. Danach soll ein mit
möglichst geringem Bürokratieaufwand verbundenes System der
Einkommensfeststellung etabliert werden: Die Beitragsbemessung erfolgt in Bezug
auf das Arbeitseinkommen und ggf. anderer, ebenfalls starken Schwankungen
unterworfenen beitragspflichtigen Einnahmen zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt
erlassenen Einkommensteuerbescheids. Nach Vorlage des
Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen
sind, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung für dieses Kalenderjahr rückwirkend
entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. Die erneute
vorläufige Festsetzung der Beiträge für die Zukunft erfolgt aufgrund des nunmehr
vorliegenden, zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Das HHVG wurde,
einschließlich des Änderungsantrages, vom Deutschen Bundestag am 16.02.2017
beschlossen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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