Región: Alemania

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Ermäßigter Beitragssatz zur Krankenversicherung für alle Rentner

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
533 Apoyo 533 En. Alemania

No se aceptó la petición.

533 Apoyo 533 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:11

Pet 2-18-15-8272-000441

Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass für Rentner in allen Belangen der
ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung gem. § 243 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch gilt.
Mit der Petition werden die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes bei der
Beitragsbemessung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die
Beitragsbemessung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit angesprochen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 533 Mitzeichnungen sowie
31 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) Rentnerinnen und Rentner Beiträge zu entrichten
haben, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Deshalb sind neben

den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für
Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind
(Versorgungsbezüge), sowie für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen (vgl. §§ 237, 238a, 240 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB V). Grundlage für die Berechnung der
Krankenversicherungsbeiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ist
nach § 247 Satz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V. Dieser
beträgt (derzeit) 15,5% und setzt sich zusammen aus einem vom
Rentenversicherungsträger und rentnerhälftig zu finanzierenden Beitragssatz in
Höhe von 14,6% sowie einem Anteil von 0,9% Beitragssatzpunkten, der nur von den
Mitgliedern der Krankenkasse zu tragen ist.
Aufgrund der Tatsache, dass Rentnerinnen und Rentner keinen
Krankengeldanspruch haben, könnte daran gedacht werden, den Beitragssatz für die
Renten nicht an dem allgemeinen Beitragssatz, sondern an dem "ermäßigten"
Beitragssatz, der nach § 243 SGB V für alle Versicherten ohne Krankengeldanspruch
gilt (14,9%), zu orientieren. In diesem Zusammenhang ist indes zu berücksichtigen,
dass die Beiträge der Rentner die für sie entstehenden Leistungsaufwendungen nur
etwa zur Hälfte decken; die restlichen Gesundheitsausgaben werden von der
Solidargemeinschaft der GKV - d.h. insbesondere von den heutigen Arbeitnehmern -
getragen.
Um zu verhindern, dass dieser Anteil noch weiter steigt, ist es erforderlich, dass auch
Rentnerinnen und Rentner Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zahlen. Dies
ist Ausdruck der Solidarität zwischen den Generationen.
Nach Aussage der Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss kann eine
Änderung der dargestellten Rechtslage nicht in Aussicht gestellt werden.
Soweit das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R
- entschieden hat, dass - soweit im Rahmen der Altersteilzeit während einer Zeit der
vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung eine Beschäftigung gegen
Arbeitsentgelt fortbesteht und daher insofern der Anspruch auf Krankengeld ruht - die
Beiträge nach dem geminderten Beitragssatz zu entrichten sind, wies die
Bundesregierung auf Folgendes hin:
Es war der Wille des Gesetzgebers, dass auch in der Freistellungsphase der
Altersteilzeit der allgemeine Beitragssatz Anwendung finden soll; dies ist auch in der
entsprechenden Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen. Ob und inwieweit

es hierzu im Rahmen eines künftigen Gesetzgebungsverfahrens zu einer
entsprechenden Klarstellung kommt, ist derzeit (Februar 2014) noch nicht absehbar.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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