Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Finanzielle Leistungsfähigkeit als Grundlage der Beitragsbemessung für Rentner in der GKV/Überarbeitung des GRG von 1989

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 Unterstützende 36 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

36 Unterstützende 36 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

21.11.2019, 03:24

Pet 2-19-15-8272-001272 Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge –

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent spricht die in der gesetzlichen Krankenversicherung für pflicht- und
freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner geltenden unterschiedlichen
Regelungen hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlagen an.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, für freiwillig Versicherte habe das Gesetz zur
Strukturreform im Gesundheitswesen 1989 auch erhebliche Änderungen im
Beitragsrecht gebracht. Die einheitliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen,
die freiwillig Versicherte und Pflichtmitglieder nach dem Rentenbezug gleichmäßig
belastet hatte, sei entfallen.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 37 Mitzeichnungen sowie 8 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:

Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner haben neben den Beiträgen aus der
gesetzlichen Rente Beiträge aus Alterseinnahmen, die auf das frühere
Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (sogenannte Versorgungsbezüge,
z. B. Betriebsrenten), sowie aus Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit,
das neben der Rente erzielt wird, zu zahlen (§ 237 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- SGB V), sofern diese Einkünfte jeweils oder zusammen die Beitragsfreigrenze in
Höhe von 155,75 Euro (§ 226 Abs. 2 SGB V) überschreiten. Soweit ausschließlich
eine gesetzliche Rente bezogen wird, werden bei pflichtversicherten Rentnerinnen
und Rentnern Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lediglich aus dem
Zahlbetrag der Rente fällig.

Rentenbezieher, die freiwillig in der GKV versichert sind, erhalten zu ihrer Rente
einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Der Zuschuss
nach § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird in Höhe des halben
Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der
GKV auf den Rentenzahlbetrag ergibt. Damit sind freiwillig in der GKV versicherte
Rentnerinnen und Rentner in Bezug auf die Beiträge zur Krankenversicherung aus
der gesetzlichen Rente den pflichtversicherten Rentnern gleichgestellt, bei denen der
Rentenversicherungsträger die Hälfte der auf die Rente zu leistenden Beiträge trägt
(§ 249a SGB V).

Für freiwillig in der GKV versicherte Mitglieder wird die Beitragsbemessung
einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, wobei
sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die "gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit" des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 SGB V).
Der Begriff der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" umfasst alle
Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden
können (§ 3 Abs. 1 "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen
sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler")) des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen.

Dementsprechend zahlen freiwillig in der GKV versicherte Rentnerinnen und Rentner
zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie z. B. privaten Renten,
Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen.

Die unterschiedlichen beitragsrechtlichen Regelungen für pflicht- und freiwillig
versicherte Rentnerinnen und Rentner sind sachgerecht. Rentnerinnen und Rentner
sind in der Regel deshalb freiwillig versichert, weil sie die Vorversicherungszeit für
die (Pflicht-) Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht
erfüllt haben. Die Vorversicherungszeit erfüllt, wer in der zweiten Hälfte seines
Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent in der GKV pflichtversichert, freiwillig
versichert oder familienversichert war. Mit dieser Vorgabe wird sichergestellt, dass
nur Personen, die selbst über einen ausreichend langen Zeitraum aktiv zur
Mitfinanzierung der Solidarleistung zugunsten älterer Versicherter beigetragen
haben, als Rentner Pflichtmitglieder in der KVdR werden und damit im Alter vom
beitragsgünstigen Versicherungsschutz profitieren. Diese Regelung stellt damit ein
wichtiges Element der solidarisch finanzierten GKV dar, das auch der
Generationengerechtigkeit Rechnung trägt.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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