Reģions: Vācija

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Halber Beitrag zur GKV für Kleinunternehmer

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
192 Atbalstošs 192 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

192 Atbalstošs 192 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:14

Pet 2-17-15-8272-050844Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Kleinunternehmer (1-Mann-
Unternehmen) mit bis zu einem Jahresgewinn von 60.000 Euro vor Steuern, die in
der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, wie Arbeiter und Angestellte auch nur
den halben Beitragssatz zur GKV zahlen.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 192 Mitzeichnungen sowie
90 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent fordert, die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen aus selbstständiger
Tätigkeit nach dem halben allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) zu bemessen, um so eine Vergleichbarkeit mit der
grundsätzlich hälftigen Tragung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei
versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu erreichen.
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten sind u. a. das Arbeitsentgelt aus einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung als auch Arbeitseinkommen aus
selbstständiger Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, beitragspflichtig (§ 226
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V). Die

Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitentgelt einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung werden dabei mit Ausnahme des mitgliederbezogenen
Beitragssatzanteils in Höhe von 0,9 Beitragssatzpunkten zur Hälfte vom Arbeitgeber
getragen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Etwaige Beiträge aus Arbeitseinkommen
haben Versicherungspflichtige hingegen allein zu tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Hauptberuflich Selbstständige gehören der GKV grundsätzlich als freiwillige
Mitglieder an. Freiwillige Mitglieder tragen ihre Beiträge allein (§ 250 Abs. 2 SGB V).
Gegebenenfalls erhalten sie vom Arbeitgeber oder vom Rentenversicherungsträger
einen Beitragszuschuss. So erhalten freiwillig versicherte Mitglieder der GKV , die
nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind,
den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu
tragen hätte, als Beitragszuschuss (§ 257 Abs. 1 i. V. m. § 249 Abs. 1 oder 2
SGB V).
Rentenbezieher, die freiwillig in der GKV versichert sind, erhalten einen Zuschuss zu
den Aufwendungen für die Krankenversicherung von dem zuständigen
Rentenversicherungsträger. Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben
Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte
verminderten allgemeinen Beitragssatzes der GKV auf den Zahlbetrag der Rente
ergibt (§ 106 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI).
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass (pflicht- und freiwillig versicherte)
Mitglieder hinsichtlich der Beitragstragung aus den vorgenannten Einkunftsarten
gleichgestellt sind. Dort, wo sich keine "Dritten" an der Tragung der Beiträge
beteiligen, haben die Mitglieder die Beiträge allein zu tragen bzw. zu zahlen. Dies gilt
gleichermaßen für freiwillig versicherte Selbstständige für Beiträge aus dem
Arbeitseinkommen, wie auch für andere freiwillige Mitglieder, wie z. B. freiwillig
versicherte Studierende.
Eine Änderung der geltenden Rechtslage in Form einer Reduzierung des auf
Arbeitseinkommen anzuwendenden Beitragssatzes ist daher nach Aussage der
Bundesregierung nicht beabsichtigt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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