Region: Tyskland

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Halber Krankenkassenbeitragssatz auf Betriebsrenten

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
387 Stödjande 387 i Tyskland

Petitionen har nekats

387 Stödjande 387 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:08

Pet 2-18-15-8272-003024

Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass für Betriebsrenten der halbe
Krankenkassenbeitragssatz angewendet wird.
Mit der Petition wird die Höhe des Beitragssatzes angesprochen, der für
Betriebsrenten als beitragspflichtige Einnahmen zu entrichten ist. Gefordert wird,
dass auf alle finanziellen Leistungen, die der Alterssicherung dienen, nur der halbe
Beitragssatz zur Krankenversicherung angewandt wird.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 387 Mitzeichnungen sowie
27 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen Zusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um Verständnis, dass nicht
auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) Rentnerinnen und Rentner Beiträge zu entrichten
haben, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Deshalb sind neben
den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. auch für
Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind
(Versorgungsbezüge), Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Das

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Einbeziehung von (beamtenrechtlichen)
Versorgungsbezügen neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in
die Beitragspflicht bereits im Jahre 1988 gebilligt und entschieden, dass es dem die
GKV beherrschenden Solidaritätsprinzip entspreche, die Versicherten nach Maßgabe
ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen (Beschluss vom
06.12.1988 - 2 BvL 18/84).
Soweit die Höhe der Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen kritisiert wird,
weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Die bis zum 31.12.2003 geltende Rechtslage sah vor, dass für die
Beitragsbemessung pflichtversicherter Rentner aus Versorgungsbezügen nur die
Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse Anwendung
fand. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14.11.2003 wurde diese Rechtslage mit
Wirkung vom 01.01.2004 dadurch geändert, dass der Beitragssatz für
Versorgungsbezüge für Pflichtversicherte vom halben auf den vollen allgemeinen
Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse angehoben wurde. Freiwillig in der GKV
versicherte Rentner hatten aus Versorgungsbezügen bereits vor dem 01.01.2004
einen Beitrag nach dem vollen ermäßigten Beitragssatz gezahlt. Seit dem
01.01.2004 zahlen auch freiwillig versicherte Rentner einen nach dem vollen
allgemeinen Beitragssatz bemessenen Beitrag. Insoweit sind die Vorschriften für die
Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen bei freiwillig versicherten Rentnern
und bei pflichtversicherten Rentnern angeglichen worden.
Die Anhebung des Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge war erforderlich, weil die
Beiträge der Rentner die für sie entstehenden Leistungsaufwendungen nur zum Teil
decken; der größere Teil dieser Aufwendungen wird aus den Beiträgen der Aktiven
mitfinanziert. Während die Leistungsaufwendungen der Krankenkassen für Rentner
in den alten Ländern 1973 noch zu rund 72 Prozent durch für sie gezahlte Beiträge
gedeckt wurden, finanzieren die Rentner heute lediglich noch etwa die Hälfte ihrer
Leistungsaufwendungen. Diese "Finanzierungslücke" ist im Rahmen der
Solidargemeinschaft der Versicherten auszugleichen. Zwar haben auch die heutigen
Rentner während ihres Arbeitslebens die damaligen Rentner mitfinanziert. Wegen
der damals niedrigeren Beitragssätze in der GKV war der von ihnen zu tragende
prozentuale Anteil an den Leistungsaufwendungen, die in der Zwischenzeit erheblich
gestiegen sind, erheblich geringer als der, der heute von den übrigen Beitragszahlern
aufgebracht werden muss. Um zu verhindern, dass dieser Anteil noch weiter steigt,

war die Regelung unumgänglich. Sie ist Ausdruck der Solidarität zwischen den
Generationen.
Das BVerfG hat (mehrfach) einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
verneint und entschieden, dass es vor Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht zu
beanstanden ist, dass "Versorgungsbezüge mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz
zur Beitragsbemessung herangezogen werden … . Aus Artikel 3 Abs. 1 GG lässt
sich kein verfassungsrechtliches Gebot ableiten, die Pflichtmitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen, dass
sie auf ihre beitragspflichtigen Einkünfte nur den halben Beitragssatz oder einen
ermäßigten Beitragssatz zu entrichten haben. Verfassungsrechtlich ist es nicht
geboten, an der Finanzierung des Beitrages aus Versorgungsbezügen Dritte in der
Weise zu beteiligen, wie dies im Rahmen der Arbeitnehmerversicherung für die
Arbeitgeber (§ 249 SGB V) und im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner für
die Rentenversicherungsträger (§ 249a SGB V) gesetzlich angeordnet ist"
(Beschlüsse vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07 sowie insbesondere 28.02.2008 -
1 BvR 2137/06).
Auch einen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes
verneinte das BVerfG. Insoweit führte es aus: "Die Belastung der
Versorgungsleistungen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz beurteilt sich nach
den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen … ; denn die
angegriffene Regelung greift mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlich-rechtliches
Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dies zum Nachteil für die betroffenen
Versicherten um. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich
zulässig und entsprechen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das
schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten
Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt …
Zwar ist das Vertrauen insbesondere der älteren und gesundheitlich beeinträchtigten
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Fortbestand einer
günstigen Rechtslage in der Regel hoch einzuschätzen… Vorliegend ist dieses
Vertrauen aber nur eingeschränkt schutzwürdig, weil die ihm zugrunde liegende
Rechtslage nicht für die Zukunft gesichert erscheinen konnte. Das System der
gesetzlichen Krankenversicherung steht bereits seit langem unter erheblichem
Kostendruck. Angesichts der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers in den
vergangenen Jahren, sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der
Ausgabenseite auf Gefährdungen des Systems zu reagieren, konnten die

Versicherten in den Fortbestand privilegierender Regelungen nicht uneingeschränkt
vertrauen. Der Gesetzgeber hatte zudem bereits mit der beabsichtigten
Einschränkung des Zugangs zur Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11
SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes …) versucht, die
Beitragslast gerade hinsichtlich der Versorgungsbezüge bei einem größeren Teil von
Rentenbeziehern zu vergrößern; diesem Personenkreis sollte nur noch der Zugang
zur freiwilligen Krankenversicherung mit der dort geltenden umfassenden
Heranziehung aller Einkünfte offen stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon
bei der Beanstandung von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GSG die
Erhöhung der Beitragslast bei den versicherungspflichtigen Rentnern als eine
Möglichkeit zur Beseitigung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung
bezeichnet… Zudem müssen die mit der Regelung verfolgten öffentlichen Belange
im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung als gewichtiger
angesehen werden. Die Regelung trägt als Teil eines im GMG enthaltenen Bündels
von Maßnahmen zur Erhöhung der Beitragseinnahmen und damit zur Erhaltung der
Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung bei. Diesem
Gemeinwohlziel kommt große Bedeutung bei … Der Gesetzgeber war von
Verfassungs wegen nicht gehalten, § 248 SGB V neuer Fassung durch
Übergangsregelungen zu ergänzen, um die Folgen der Beitragssatzanhebung nicht
sofort in vollem Umfang wirksam werden zu lassen" (BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 28.02.2008 – 1 BvR 2137/06).
Die Bundesregierung teilte gegenüber dem Petitionsausschuss mit, dass eine
Änderung der dargestellten Rechtslage nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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