Região: Alemanha

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Keine Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung für Versorgungsbezüge in bestimmten Fällen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
19 Apoiador 19 em Alemanha

A petição não foi aceite.

19 Apoiador 19 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

17/05/2019 04:24

Petitionsausschuss

Pet 2-18-15-8272-048084
92224 Amberg
Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass für Versorgungsbezüge dann keine Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind, wenn die diesen Bezügen zugrunde
liegenden Einzahlungen aus Einkommen erfolgen, die oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegen.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, auf Versorgungsbezüge müssen 120 Monate lang
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt werden. Die Beitragspflicht bestehe
bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Diese Regelung führe zur Benachteiligung
von Personen, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze der
Krankenversicherung liegt, da ihre Einzahlungen die monatlichen Beiträge zur
Sozialversicherung nicht mindern.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
eingestellt. Es gingen 19 Mitzeichnungen sowie 5 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Petitionsausschuss

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist wesentlich durch das Solidarprinzip
geprägt. Danach entrichten alle Mitglieder der GKV Beiträge entsprechend ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und unabhängig von ihren individuellen
Krankheitsrisiken und erhalten dafür im Krankheitsfall die gleichen Leistungen. Insofern
haben auch Rentnerinnen und Rentner Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit entsprechen. Neben den Beiträgen aus der gesetzlichen Rente sind u. a.
auch für Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen
sind, sogenannte Versorgungsbezüge, Beiträge zu entrichten.

Welche Einnahmen als Versorgungsbezüge gelten, ist in § 229 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) näher geregelt. Versorgungsbezüge sind - unabhängig davon,
ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden - als mit der Rente vergleichbare Einnahmen
beitragspflichtig. Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen zählen auch Leistungen
aus der betrieblichen Altersversorgung, wie z. B. Zahlungen aus einer Direktversicherung,
da ihnen typischerweise eine Einkommensersatzfunktion für das im aktiven Arbeitsleben
erzielte Arbeitsentgelt zukommt.

Hiervon zu unterscheiden ist die "echte" Privatvorsorge. Eine solche liegt vor, wenn der
Versicherte diese Altersvorsorge in einer Versorgungseinrichtung aufbaut, zu der der
Arbeitgeber weder Zuschüsse noch Aufwendungen leistet oder bei der er auf sonstige
Weise eingebunden ist - die Altersvorsorge also außerhalb der Einflusssphäre des
Arbeitgebers erfolgt. Leistungen aus diesen privaten Altersvorsorgeverträgen unterliegen
daher bei versicherungspflichtigen Mitgliedern (anders als bei freiwilligen Mitgliedern)
nicht der Beitragspflicht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich bereits im Jahr 1988 mit der Frage der
Beitragspflicht von Versorgungsbezügen beschäftigt. Dabei hat es die Einbeziehung von
Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der
GKV geltenden Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet (Beschluss vom 6.
Dezember 1988 - 2 BvL 18/84). Das BVerfG hat mittlerweile in ständiger Rechtsprechung
entschieden, dass die Heranziehung von Versorgungsbezügen sowohl in der Form von
regelmäßig wiederkehrenden als auch in der Form von nicht wiederkehrenden
Leistungen zur Beitragspflicht in der GKV verfassungsgemäß ist (Beschluss vom 28.
Petitionsausschuss

September 2010 – 1 BvR 1660/08, Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08,
Beschluss vom 7. April 2008 -1 BvR 1924/07). Die Regelung greife nicht ungerechtfertigt
in die grundrechtlich gewährten Freiheits- und Gleichheitsrechte der Betroffenen ein,
so das BVerfG. Zudem wurde ein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und insbesondere auch des Vertrauensschutzes verneint
(ausführlich hierzu o. g. Beschluss vom 7. April 2008 sowie Beschluss vom 28. Februar
2008 – 1 BvR 2137/06).

Arbeitsentgelt, das oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt, bleibt bei der
Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge außer Ansatz und ist somit beitragsfrei. Die
damit einhergehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds geht, soweit das
Arbeitsentgelt auch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
übersteigt, nicht in die Berechnung der Rente mit ein und wird insofern auch nur
unzureichend durch die spätere Rentenhöhe abgebildet. Ausgehend von dem Grundsatz
der solidarischen Finanzierung der GKV spricht dies umso mehr dafür, dass
Versorgungsbezüge, die aus Beträgen oberhalb der BBG erwirtschaftet wurden, aufgrund
ihres Bezugs zum Berufsleben und ihrer Einkommensersatzfunktion in voller Höhe bei
der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind zur Erfassung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit bzw. zur Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Rentnern
alle diejenigen aktuell zufließenden Einkünfte zu berücksichtigen, die bei typisierender
Betrachtung mit der Berufstätigkeit in hinreichendem Zusammenhang stehen, ungeachtet
der Frage der beitragsrechtlichen Berücksichtigung in der Einzahlungsphase.

Das BVerfG entschied, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch dann nicht verletzt
ist, wenn Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen zu leisten sind, die aus
bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert
worden sind. Zwar gelte im Steuerrecht der Grundsatz, dass steuerbares Einkommen nur
beim erstmaligen Zufluss bzw. bei der erstmaligen Realisierung zu versteuern sei; für die
Finanzierung der GKV als Versicherungssystem gelten jedoch andere Grundsätze
(Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08). Das BVerfG hat damit entschieden,
dass die Frage, ob Versorgungsbezüge aus bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen
Petitionsausschuss

belastetem Arbeitsentgelt finanziert worden sind, für die Frage der Beitragspflicht von
Versorgungsbezügen nicht maßgebend ist.

Auch das Bundessozialgericht (BSG) urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass im
Beitragsrecht der GKV kein Grundsatz existiert, demzufolge mit aus bereits der
Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte
Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem
vollen Beitragssatz unterworfen werden dürften (Beschluss vom 12. November 2008 - B
12 KR 6/08 R mit weiteren Nachweisen). Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, an einen
Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzuknüpfen, der sich ausschließlich an
aktuell zufließenden Leistungen orientiert, bestätigte das BSG.

Im Übrigen werden auch auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
Krankenversicherungsbeiträge erhoben, obwohl der Arbeitnehmer in der Zeit des
Erwerbs der Rentenansprüche mit Beiträgen aus dem Brutto-Arbeitsentgelt
Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die GKV ist insofern eine dauernde
Versicherung, die bis zum Tode Leistungen gewährt ("Die Äquivalenz von Beitrag und
Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des
Rentners nicht gestört." BVerfG im o.g. Beschluss vom 6. September 2010).

Vor dem Hintergrund, dass die Beiträge von Rentnerinnen und Rentnern schon heute
- mit stetig sinkender Tendenz - weniger als die Hälfte der für sie entstehenden
Leistungsaufwendungen decken, stellen die Beiträge aus Versorgungsbezügen, die bei
versicherungspflichtigen Mitgliedern derzeit jährlich rund 5,3 Mrd. Euro betragen, einen
unverzichtbaren Bestandteil für eine solidarische und nachhaltige Finanzierung der GKV
und für einen ausgewogenen Ausgleich zwischen der Förderung der betrieblichen
Altersvorsorge und der Generationengerechtigkeit der GKV dar. Um für alle Versicherten
eine bestmögliche Versorgung zu gewährleisten, wird der heutigen Generation der
"aktiven" Mitglieder für die heute älteren Versicherten ein größerer Solidarbeitrag
abverlangt, als den vorangegangenen Generationen. Mit Blick auf die
Generationengerechtigkeit kann ein noch größerer Solidarbeitrag, wie er bei einer
Reduzierung der Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen - und den damit verbundenen
Mindereinnahmen - zwangsläufig nötig wäre, nicht gerechtfertigt werden.
Petitionsausschuss

Eine Änderung der Rechtslage wurde, zuletzt mit Stellungnahme der Bundesregierung
vom Juli 2018 nicht in Aussicht gestellt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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