Região: Alemanha

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Kostenlose Kranken- und Pflegeversicherung für Studenten

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
351 Apoiador 351 em Alemanha

A petição não foi aceite.

351 Apoiador 351 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:54

Pet 2-17-15-8272-038425Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Studenten unabhängig von ihrem Alter kostenlos
kranken- und pflegeversichert werden. Die kostenlose Kranken- und
Pflegeversicherung soll nur für die Zeitdauer des ersten Studiums im Umfang von
10 Semestern gelten.
Mit der Petition wird die geltende Rechtslage kritisiert, die vorsieht, dass in der Regel
nur Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einen kostenlosen
Krankenversicherungsschutz im Rahmen einer Familienversicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten können. Diese Altersgrenze sei
willkürlich und heute nicht mehr zeitgemäß.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 351 Mitzeichnungen sowie
164 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass die beitragsfreie
Familienversicherung von Kindern eine Ausnahme von dem Grundsatz ist, dass
jeder Versicherte in der GKV einen eigenen Beitrag zu entrichten hat. Die
Familienversicherung entlastet gesetzlich krankenversicherte Eltern bei der Erfüllung
ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern. Diese Entlastung muss von
den anderenMitgliedernder GKV, insbesondere den Arbeitnehmern, mitfinanziert
werden. Deshalb ist die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern zeitlich
begrenzt.
Die Einführung einer Familienversicherung für in Schul- oder Berufsausbildung
befindliche Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgte mit dem Gesetz
über die Krankenversicherung der Studierenden vom 24. Juni 1975. Der gesetzlich
vorgegebene Zeitrahmen geht dabei von einem frühestmöglichen Beginn des
Studiums und einer für den jeweiligen Bildungsweg typisierendenDaueraus. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die allgemeine Hochschulreife künftig bereits 1 Jahr
früher als bisher von den Schülern erworben wird, d.h. in der Regel mit 18 Jahren.
Darüber hinaus dient die Neuausrichtung der Studiengänge auf Bachelor und
Masterstudiengänge auch der Straffung der Studienzeiten. Die Regelstudienzeit der
auslaufenden Diplomstudiengänge an Universitäten beträgt nach Aussage des BMG
gegenüber dem Petitionsausschuss zwischen vier und fünf Jahren, an
Fachhochschulen in der Regel vier Jahre. Für Bachelorstudiengänge ist eine
Regelstudienzeit von drei bis vier Jahren und für Masterstudiengänge von ein bis
zwei Jahren vorgesehen. Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen
beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Die Altersgrenze von
25 Jahren für die beitragsfreie Familienversicherung kann damit selbst bei einer
individuell zusammengestellten Kombination aus einem vierjährigen Bachelor- und
einem zweijährigen Masterstudium eingehalten werden.
Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen
Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die
Familienversicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden
Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei
einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst oder einen
anerkannten Freiwilligendienst für die Dauer von höchstens zwölf Monaten (§ 10
Abs. 2 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V).
Hinsichtlich der mit der Petition vorgeschlagenen Einführung einer
altersunabhängigen, kostenlosen Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende

im Erststudium, soweit sie das 10. Semester nicht überschritten haben, weist der
Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Diese Forderung läuft darauf hinaus, bei Studierenden eine beitragsfreie, gesetzliche
Krankenversicherung unabhängig von der Anbindung an die Mitgliedschaft der Eltern
in der GKV durchzuführen. Alle Studierenden sollen danach kostenfrei in der GKV
krankenversichert werden, d.h. auch diejenigen, deren Eltern keine Beiträge zur
Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten leisten, weil sie z. B. privat
krankenversichert sind. Eine solche Ausweitung der Solidarlasten für die GKV ist
sozialpolitisch nicht vertretbar.
Insoweit weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass bereits heute alle
Studierenden an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen durch die
besonderen Regelungen zur Krankenversicherung der Studierenden (KVdS)
begünstigt sind. Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen
sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres versicherungspflichtig in der GKV, wenn sie nicht familienversichert
sind. Nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des
30. Lebensjahres sind sie nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung
oder familiäre sowie persönliche Gründe (z.B. der Erwerb der
Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges)
eine Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V).
Versicherungspflichtig in der KVdS werden demzufolge auch Studierende, die bisher
nicht gesetzlich versichert waren. Von dieser Versicherungspflicht können sich
Studierende auf ihren Antrag hin befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Mit der
allgemeinen Versicherungspflicht für Studierende trägt der Gesetzgeber einerseits
der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe Rechnung, mit dem
einmaligen Befreiungsrecht räumt er ihnen andererseits die Möglichkeit ein, sich
eigenverantwortlich für eine andere Absicherung im Krankheitsfall, in der Regel über
die private Krankenversicherung, zu entscheiden.
Der Petitionsausschuss weist ferner darauf hin, dass hinsichtlich der mit der
Versicherungspflicht in der KVdS verbundenen Beitragszahlungen Studierende
gegenüber anderen Mitgliedern beitragsrechtlich eine privilegierte Stellung in Form
niedriger Beiträge genießen. Die Beitragsbelastung Studierender beläuft sich nach
Aussage des BMG derzeit auf 64,77 Euro monatlich. Hinzu kommen Beiträge in
Höhe von 11,64 Euro (bzw. 13,13 für Kinderlose) zur sozialen Pflegeversicherung.

Die dargestellte Rechtslage berücksichtigt nach Auffassung des BMG im hohen
Maße die besondere Situation der Studierenden. Der Petitionsausschuss kann sich
diesen Ausführungen nicht verschließen und weist darauf hin, dass geforderte
Leistungsausweitungen aufgrund der begrenzten finanziellen Ressourcen durch
erhöhte Beitragsbelastungen bzw. ggf. Leistungseinbußen innerhalb der
Solidargemeinschaft der GKV ausgeglichen werden müssten.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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