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Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Neugestaltung der Beitragsbemessungsgrenzen für Betriebsrenten

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
37 Tukeva 37 sisään Saksa

Keräys valmis

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  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Vuoropuhelu vastaanottajan kanssa
  5. Päätös

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

31.10.2019 klo 3.24

Petitionsausschuss

Pet 2-18-15-8272-045653
14199 Berlin
Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Gesundheit – zu
überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Beitragsbemessungsgrenzen für Betriebsrenten
so gestaltet werden, dass Beträge bis zu dieser Grenze frei von Abgaben zur Krankenkasse
sind.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Petent habe eine Erhöhung der VBL-Rente in Höhe
von 1,14 Euro erhalten, was dazu führe, dass nun Krankenkassenbeiträge für die gesamte
Betriebsrente fällig werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
eingestellt. Es gingen 37 Mitzeichnungen sowie 16 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Rentnerinnen und Rentner
Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Deshalb
sind neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. auch
für Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind
(Versorgungsbezüge), Beiträge zu entrichten. Welche Einnahmen als Versorgungsbezüge
Petitionsausschuss

gelten, ist in § 229 SGB V näher geregelt Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen
oder Versorgungsbezügen gehören u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung, die
der Petent vorliegend zweifach bezieht.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Einbeziehung von (beamtenrechtlichen)
Versorgungsbezügen neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in die
Beitragspflicht bereits im Jahre 1988 gebilligt und entschieden, dass es dem die GKV
beherrschenden Solidaritätsprinzip entspreche, die Versicherten nach Maßgabe ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen (Beschluss vom
06.12.1988 - 2 BvL 18/84).
Beiträge aus Versorgungsbezügen (und Arbeitseinkommen) sind jedoch nach § 226 Abs. 2
SGB V nur zu entrichten, wenn der entsprechende Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, ggf.
in Summe mit dem Arbeitseinkommen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschreitet. Diese Beitragsfreigrenze
beläuft sich 2017 auf monatlich 148,75 Euro (2019: 155,75 Euro). Mit der Koppelung an
die monatliche Bezugsgröße wird für diese Beitragsfreigrenze eine Dynamisierung
erreicht, die mit der Entwicklung des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen
Rentenversicherung und damit mit der wirtschaftlichen Entwicklung verbunden ist.
Überschreiten Versorgungsbezüge mit ihrem Zahlbetrag, ggf. zuzüglich des
Arbeitseinkommens den vorgenannten Grenzwert, fällt ein Beitrag zur GKV an, der sich
an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert. Die Beitragsfreigrenze wurde
eingeführt, um den unwirtschaftlichen Einzug von kleineren Geldbeträgen zu vermeiden.
Die vom Petenten vorgeschlagene Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag wurde
von der Bundesregierung abgelehnt. Zum einen würde dies zu ganz erheblichen
Mindereinnahmen für die GKV und zu höheren Zusatzbeiträgen für alle Beitragszahler
führen. Zum anderen würden bei diesem Vorschlag insbesondere Rentner entlastet, deren
Versorgungsbezüge oberhalb der bisherigen Freigrenze liegen. Verteilungspolitisch ist
dies fragwürdig und mit dem Solidarprinzip der GKV kaum vereinbar, da die hiervon
profitierenden Rentner mehrheitlich sowohl überdurchschnittliche gesetzliche Renten
als auch überdurchschnittliche Gesamteinkommen erzielen. Ein Freibetrag bei der
Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen hätte ferner zur Folge, dass
Petitionsausschuss

Versorgungsbezüge, die knapp über diesem Freibetrag liegen, mit Kleinstbeträgen bei der
Beitragsbemessung berücksichtigt werden müssten. Dieser unwirtschaftliche Einzug von
Kleinstbeiträgen sollte mit der beitragspflichtigen Untergrenze gerade vermieden werden.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Gesundheit – zu überweisen.

Begründung (PDF)


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