Región: Alemania

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Neuregelung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
109 Apoyo 109 En. Alemania

No se aceptó la petición.

109 Apoyo 109 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:57

Pet 2-18-15-8272-000590

Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs auf
die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gesetzlich so neu zu regeln, dass von
Gerichten verfügte Abtretungen aus Betriebsrenten nicht zu Doppelzahlungen an
gesetzliche Krankenkassen führen.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 109 Mitzeichnungen sowie
11 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Mit der Petition wird die Beitragspflicht von sogenannten Versorgungsbezügen (z. B.
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung) in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV), insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen eines
durchgeführten Versorgungsausgleichs, angesprochen.
In der GKV werden Versorgungsbezüge mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der
beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt. Unter Zahlbetrag ist dabei jeweils der
unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur
Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen.

Die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich sehen die Teilung aller
Anrechte zwischen den Eheleuten vor, und zwar grundsätzlich im jeweiligen
Versorgungssystem. Verringern sich durch die "dingliche" Teilung der Anrechte im
Wertausgleich bei der Scheidung die Zahlbeträge bei der ausgleichspflichtigen
Person, mindern sich die daraus zu zahlenden Beiträge entsprechend. Die
ausgleichsberechtigte Person muss auf den ihr aus dem übertragenen Anrecht
geleisteten Zahlbetrag Beiträge entrichten.
Bei der Abtretung von Ansprüchen aus einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (sog.
schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) bleiben Versorgungsbezüge hingegen auch
insoweit beitragspflichtig, als sie im Rahmen der familienrechtlichen
Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten abgetreten worden sind.
Entsprechendes hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteilen vom 21.12.1993
(Az.: 12 RK 28/93) und 28.01.1999 (B 12 KR 19/98 R und B 12 KR 24/98 R)
entschieden. Unter "Zahlbetrag" ist – so das BSG – nach dem Wortsinn nicht der
Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhält, sondern
derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des
Versorgungsanspruchs auszahlt.
Das Beitragsrecht – so das BSG weiter – "kennt auch keinen Grundsatz, wonach
Einkünfte lediglich einmal beitragspflichtig sein dürften, also nur entweder bei dem,
der sie bezieht, oder bei dem, an den sie weitergeleitet werden. Denn die durch die
Weiterleitung etwa ausgelöste 'nochmalige' Beitragspflicht des geschiedenen
Ehegatten ändert nichts an der beitragspflichtigen Leistungsfähigkeit des
ursprünglichen Einkommensbeziehers"…
Die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des BSG (B 12 KR 19/98 R,
B 12 KR 24/98 R) wurden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur
Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2002,
1 BvR 515/99, Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2001, 1 BvR 487/99). Das
BVerfG führte jeweils u. a. aus, dass eine Grundrechtsverletzung nicht vorliegt.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Versorgungsausgleichsgesetz kann jedoch der Petent als
gegebenenfalls ausgleichspflichtige Person bei der Bemessung der
schuldrechtlichen Ausgleichsrente die auf den Ausgleichswert entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge abziehen.

Eine Änderung der geltenden Rechtslage wurde von der Bundesregierung nicht in
Aussicht gestellt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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