Terület: Németország

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Übergangsregelung zur Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
30 Támogató 30 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

30 Támogató 30 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2018
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2019. 03. 22. 3:28

Pet 2-19-15-8272-002312 Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge –

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Übergangsregelung zur Festsetzung der Beiträge zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig Versicherte,
insbesondere hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gefordert, damit eine
Ungleichbehandlung verhindert werde.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, entgegen der bis Ende 2017 geltenden
Festsetzung der Beiträge bleiben mir der Neuregelung ab 01.01.2018 Einkünfte
zurückliegender Jahre unberücksichtigt. Damit werden Versicherte mit unter der
Beitragsbemessungsgrenze erzielten Einkünften aus Vorjahren benachteiligt.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 30 Mitzeichnungen sowie 7 Diskussionsbeiträge
ein.

Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Bis zum 31.12.2017 erfolgte die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für
freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige über den aktuellen
Einkommensteuerbescheid, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits
erfolgt war. Die über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzten
beitragspflichtigen Einnahmen blieben bis zur Erteilung des nächsten
Einkommensteuerbescheids maßgebend.

Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten
Nachweises (in der Regel der Einkommensteuerbescheid) wurden nur zum ersten
Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam. Eine
rückwirkende Beitragserstattung an die Versicherten kam daher nicht in Betracht
(§ 240 Abs. 4 Satz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V alte Fassung).

Nach § 7 Abs. 7 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen
sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)", der diese Regelung konkretisierte, war
für die Beitragsbemessung der Einkommensteuerbescheid ab Beginn des auf die
Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Für den Fall, dass das Mitglied den
Einkommensteuerbescheid verspätet vorlegte und sich eine günstgere
Beitragsbemessung ergab, waren diese Verhältnisse erst ab Beginn des auf die
Vorlage des Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen, d.h.
es erfolgte eine rückwirkende Nachberechnung der Beiträge für den Zeitraum der
Verspätung nur zu Lasten des Mitglieds, eine rückwirkende Erstattung war jedoch
ausgeschlossen. Dadurch wurde verhindert, dass eine verspätete Meldung des
Versicherten zulasten der Solidargemeinschaft der GKV auszugleichen war.

Etwas anderes galt dagegen bei Existenzgründern sowie bei der Geltendmachung
einer unverhältnismäßigen Belastung aufgrund eines Gewinneinbruchs (das
Arbeitseinkommen hat sich um mehr als ein Viertel des über dem
Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert, § 6
Abs. 3 a Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). In diesen Fällen wurden die
Beiträge zunächst vorläufig und erst nach Vorlage des für diesen Zeitraum geltenden
Einkommenssteuerbescheids endgültig festgesetzt, d. h. es erfolgte eine vollständige
Nachberechnung der Beiträge.

Die damit im Regelfall bislang zeitversetzt erfolgende Berücksichtigung der
tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich Selbstständigen wurde vom
Bundessozialgericht nicht beanstandet (Urteil vom 22.03.2006, B 12 KR 14/05 R), da
auf einen längeren Zeitraum gesehen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im
Durchschnitt zutreffend berücksichtigt wird.

Die o. g. Rechtslage wurde jedoch von vielen freiwillig versicherten Selbstständigen
als ungerecht empfunden. Daher wurde vom Deutschen Bundestag im Rahmen des
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) vom 04.04.2017 eine
Rechtsänderung beschlossen, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist. Danach wird
ein neues System der Einkommensfeststellung für freiwillig versicherte
Selbstständige in der GKV geschaffen. Die Beitragsbemessung erfolgt nach dem
Arbeitseinkommen des Selbstständigen und ggf. anderer ebenfalls starken
Schwankungen unterworfenen beitragspflichtigen Einnahmen zunächst vorläufig
aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Nach Vorlage des
Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen
sind, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung für dieses Kalenderjahr rückwirkend
entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. Die erneute
vorläufige Festsetzung der Beiträge für die Zukunft erfolgt aufgrund des nunmehr
vorliegenden, zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Die bestehenden
Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen und Beitragsbemessungsgrenzen bleiben
unverändert bestehen. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des
GKV-Spitzenverbands wurden an die neue Rechtslage angepasst.

Der Gesetzgeber hat die o. g. Rechtsänderung mit Wirkung ab dem 01.01.2018
beschlossen. Die Umstellung der Beitragskonten erfolgte somit für alle betroffenen
freiwillig versicherten Mitglieder einheitlich. Eine rückwirkende Anpassung der
Beiträge unter den Voraussetzungen des neuen Beitragssystems ist nur ab diesem
Stichtag möglich. Ausschlaggebend ist der zuletzt erlassene
Einkommenssteuerbescheid. Die Rechtsänderung und ihre Rechtsfolgen gelten
somit für alle betroffenen Mitglieder gleichermäßen.

Um die erforderliche Rechtssicherheit der Beitragsberechnung sicherzustellen, kann
eine Änderung des Berechnungsverfahrens nur zu einem bestimmten, für alle
Betroffenen einheitlichen Zeitpunkt erfolgen. Eine ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung liegt somit nicht vor. Aus Gründen des erheblichen
Verwaltungsaufwands einer Systemumstellung, konnte eine solche Umstellung
zudem nur zu einem in der Zukunft liegenden festen Stichtag erfolgen. Dieser
angemessene zeitliche Vorlauf ermöglichte es den Krankenkassen, die notwendigen
IT-technischen Umstellungen sowie die notwendigen untergesetzlichen
Anpassungen der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen
sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" vorzunehmen.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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