Region: Germany

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Änderung hinsichtlich der Erstattung von verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 supporters 23 in Germany

The petition is denied.

23 supporters 23 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/11/2017, 13:01

Pet 2-18-15-8271-032659Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Erstattung von
verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln dergestalt, dass
Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf anerkannte Hilfsmittel
haben, die die Versicherten unterstützen, sicher ihre indivuelle fertile Phase von ihrer
individuellen infertilen Phase in ihrem auftretenden Zyklus zu unterscheiden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 23 Mitzeichnungen sowie 23 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Nach § 24a Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf ärztliche Beratung über
Fragen der Empfängnisregelung. Der Petent fordert, dass Versicherte einen Anspruch
auf ärztliche Beratung über Fragen der natürlichen Empfängnissteuerung und
synthetischen Empfängnisregelung haben.
Das Recht auf Beratung wird bereits im § 24a Abs. 1 SGB V geregelt. Eine Beratung
über natürliche Verhütungsmethoden ist hierbei nicht ausgeschlossen worden. Die
maßgebende Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur
Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch umfasst die ärztliche
Beratung über Fragen der Empfängnisregelung, die Beratung über Hilfen, die geeignet

sind, eine Schwangerschaft zu verhüten. Eine allgemeine Sexualaufklärung fällt nicht
unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die ärztliche
Beratung soll die wissenschaftlich anerkannten Methoden der Empfängnisregelung
berücksichtigen, individuell erfolgen und sich - wenn erforderlich - auch auf den Partner
beziehen.
Insofern gibt es keinen Leistungskatalog, der einzelne Methoden der
Schwangerschaftsverhütung aufzählt oder ausschließt, sondern einen umfassenden
Beratungsanspruch der Versicherten der GKV. Es ist nicht vorgesehen, einzelne
Verhütungsmethoden ausdrücklich zu nennen.
Weiterhin fordert der Petent eine Änderung, dass sowohl weibliche als auch männliche
Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr einen Anspruch auf eine"Ausbildung"
und/oder wissenschaftlich anerkannte Hilfsmittel haben, die die Versicherten
unterstützen, sicher die individuelle fertile bzw. infertile weibliche Phase auf
natürlichem Wege zu bestimmen. Nach § 24a Abs. 2 SGB V haben Versicherte bis
zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit
empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden. Nach Meinung
des Petenten würde eine solche Erweiterung der Regelung dazu führen, zum einen
eine Familiengründung einfacher zu gestalten und zum anderen die Gesundheit zu
bewahren.
Generell ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Kostenübernahme von
empfängnisverhütenden Mitteln um eine versicherungsfremde Leistung handelt, da
eine Empfängnis kein krankhafter Zustand im Leben einer gesunden Frau ist. Die GKV
deckt ihrer Anlage nach grundsätzlich nur Krankheitsrisiken ab. Darunter fallen
Empfängnis und Schwangerschaft nicht; sie sind keine Krankheit.
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen mit der Regelung in Abs. 2 insbesondere
solche Frauen begünstigt werden, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage, zum
Beispiel, weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, am wenigsten in der Lage sind,
Kosten für empfängnisverhütende Mittel aufzubringen. Ziel des Gesetzgebers ist es
weiterhin, auf eine verantwortungsvolle Familienplanung hinzuwirken, nicht
erwünschte Schwangerschaften vermeiden zu helfen und dadurch
Schwangerschaftsabbrüchen vorzubeugen. Welche Form der Verhütung der
Versicherte wählt, liegt in seiner Entscheidung.
Soweit auf die private Krankenversicherung verwiesen wird, ist maßgebliche
gesetzliche Grundlage für die Leistungen einer privaten Krankheitskostenversicherung

§ 192 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der durch die Musterbedingungen für die
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung konkretisiert wird. Da
zudem die individuellen vertraglichen Vereinbarungen entscheidend sind, lässt sich
keine allgemein gültige Aussage zum Leistungsumfang der privaten
Krankenversicherungsunternehmen treffen. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass
nach § 192 VVG ein Anspruch auf Kostenerstattung für medizinisch notwendige
Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen besteht. Vor diesem Hintergrund
werden im Rahmen des individuell vereinbarten Leistungsumfangs nur
ausnahmsweise die Kosten für hormonelle Kontrazeptiva übernommen, wenn diese
zur Behandlung einer Krankheit ärztlich verordnet wurden.
Eine Änderung der Rechtslage wurde nicht in Aussicht gestellt.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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