Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Aufnahme der Systemischen und Humanistischen Psychotherapie in die Richtlinien

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
12.871 Unterstützende 12.871 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

12.871 Unterstützende 12.871 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

10.06.2016, 04:23

Pet 2-18-15-8271-013372



Gesetzliche Krankenversicherung

- Leistungen -





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass der Gesetzgeber den Gemeinsamen

Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, zeitnah zu prüfen, die Systemische und die

Humanistische Psychotherapie in die Richtlinien aufzunehmen und damit dort die

Psychotherapie in ihren vier Grundorientierungen abzubilden. Hiermit soll auch der

1998 im Zuge des Psychotherapeutengesetzes erfolgte Ausschluss dieser Verfahren

aufgehoben werden.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 12.871 Mitzeichnungen sowie

90 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter

Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um

Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden

kann.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme der

Bundesregierung eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach

§ 109 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)

eingeleitet und eine Stellungnahme des Gesundheitsausschusses eingeholt, da die

Petition ein Gegenstand der Beratungen in diesem Fachausschuss betrifft. Der



Ausschuss für Gesundheit hat mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 45. Sitzung am

10.06.2015 beraten hat.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der

Stellungnahme und der Mitteilung des Ausschusses für Gesundheit wie folgt dar:

Der Gesetzgeber hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe

zugewiesen, auf der Rechtsgrundlage der §§ 92 Abs. 6a und 135 Fünftes Buch

Sozialgesetzbuch (SGB V) eine eigenständige Bewertung und Entscheidung über die

krankenversicherungsrechtliche Anerkennung eines psychotherapeutischen

Behandlungsverfahrens anhand der in § 135 SGB V normierten Kriterien zu treffen.

Grundlage des Bewertungsverfahrens durch den G-BA ist seine Verfahrensordnung

und seine Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-

Richtlinie). Es obliegt dem G-BA, in Richtlinien Empfehlungen über die Anerkennung

des Nutzens, der medizinischen Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit - auch im

Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden -

abzugeben und damit über die Aufnahme in die ambulante vertragsärztliche

Versorgung zu entscheiden.

Die Systemische Psychotherapie ist derzeit Gegenstand eines

Bewertungsverfahrens beim G-BA. Der Antrag auf Bewertung dieses

psychotherapeutischen Verfahrens stützt sich auf ein Gutachten des

Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie (WBP), das im Dezember 2008 die

Systemische Psychotherapie in verschiedenen Anwendungsbereichen als

wissenschaftlich anerkannt hat. Der G-BA hat dazu das Institut für Qualität und

Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beauftragt, die Recherche,

Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen Wissensstandes zur

"Systemischen Therapie bei Erwachsenen als Psychotherapie-Verfahren"

durchzuführen. Nach Vorliegen des Abschlussberichtes wird der G-BA seine

Beratungen zur Beschlussfassung zur Systemischen Therapie wieder aufnehmen.

Für eine Aufnahme der Humanistischen Psychotherapie in das leistungsrechtliche

System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fehlen derzeit insoweit die

Voraussetzungen, als bisher kein Gutachten des WBP zur Anerkennung als

wissenschaftliches Verfahren vorliegt. Eine positive Feststellung des WBP, dass das

Verfahren als wissenschaftlich anerkannt für eine vertiefte Ausbildung zur

Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten oder

zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und



Jugendlichenpsychotherapeuten angesehen werden kann, ist nach § 17

Psychotherapie-Richtlinie des G-BA grundsätzlich Voraussetzung für eine

Anerkennung als ein psychotherapeutisches-Verfahren, das zu Lasten der GKV in

der vertragsärztlichen Versorgung Anwendung finden kann.

Die Arbeitsgemeinschaft Humanistische Psychotherapie, deren Mitglieder und

Mitgliedsverbände Therapieansätze der Gesprächspsychotherapie, Gestalttherapie,

integrative Therapie, Psychodrama, Körperpsychotherapie, Logotherapie,

Existenzanalyse und Transaktionsanalyse vertreten, hat im Oktober 2012 beim WBP

einen Antrag auf die wissenschaftliche Anerkennung der Humanistischen

Psychotherapie eingereicht. Das Gutachten des WBP zur Humanistischen

Psychotherapie liegt bisher noch nicht vor. Im Falle der positiven Beurteilung können

die Humanistischen Verfahren nach § 135 Abs. 1 SGB V zu Lasten der

Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der G-BA eine Empfehlung abgegeben

hat zur Anerkennung des therapeutischen Nutzens, der medizinischen Notwendigkeit

und Wirtschaftlichkeit. Ein entsprechendes Bewertungsverfahren kann auf Antrag

eines unparteiischen Mitgliedes des G-BA, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,

einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der

Krankenkassen stattfinden. Die für die Wahrnehmung der Interessen der

Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter

Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen haben gemäß § 140f

SGB V ebenfalls das Recht, Anträge zu stellen.

Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) schließt keine Humanistischen Verfahren

der Psychotherapie von der Ausbildung aus. Zur Sicherung eines angemessenen

Qualitätsstandards, der bei Ausbildungen zu Heilberufen üblich ist, setzt es allerdings

die wissenschaftliche Anerkennung der psychotherapeutischen Verfahren voraus, die

Gegenstand der Ausbildung sind. Grundlage dafür ist die Definition der

Psychotherapie als "mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer

Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von

Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist."

Die Durchführung des PsychThG obliegt den Ländern. Sie entscheiden im Rahmen

dieser Aufgabe darüber, welche Verfahren wissenschaftlich anerkannt sind. Nach

§ 11 PsychThG können sie ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein

Gutachten des WBP stützen.

Unmittelbar nach Inkrafttreten des PsychThG sahen die Länder übereinstimmend

keine Zweifel bei den sog. Richtlinienverfahren (Psychoanalyse, tiefenpsychologisch



fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie), weshalb diese unmittelbar als solche

anerkannt wurden, in denen die Ausbildung nach dem Gesetz erfolgen konnte.

Der Ausschuss für Gesundheit teilte gegenüber dem Petitionsausschuss mit, dass

der Petition, die im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der

Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-

Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) beraten wurde, nicht stattgegeben wurde.

Das GKV-VSG wurde vom Deutschen Bundestag am 11.06.2015 beschlossen. Der

GBA wurde danach beauftragt, bis zum 30.06.2016 seine Psychotherapie-Richtlinie

zu überarbeiten, jedoch ist die Zielstellung dieser Überarbeitung die Verkürzung der

Wartezeiten und die Gewährleistung eines niedrigschwelligen, flexiblen und gut

erreichbaren Versorgungszugangs.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres

Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen.

Begründung (pdf)


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