Region: Tyskland

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Erstattung der Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen mit natürlichen Maßnahmen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
170 Støttende 170 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

170 Støttende 170 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

20.07.2019 04.25

Pet 2-19-15-8271-000097 Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen –

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlung
von physischen und psychischen Erkrankungen mit natürlichen Maßnahmen
(Homöopathie, Akupunktur, Neuraltherapie, Schröpfen usw.) und Medikamente auf
pflanzlicher Basis erstatten.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, naturheilkundliche Behandlung mit
pflanzlichen Präparaten sei ein Grundrecht, das alle Menschen kostenlos in
Anspruch nehmen dürften.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 170 Mitzeichnungen sowie 23
Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

In § 12 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist für die Leistungen der GKV
geregelt, dass Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen.
Sie dürfen das Maß des medizinisch Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen,
die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht
beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen
nicht bewilligen.

Versicherte haben gemäß § 27 SGB V einen Anspruch auf Krankenbehandlung,
soweit diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankenbeschwerden zu lindern. Eine Krankheit
im Sinne des Krankenversicherungsrechts besteht bei einer Regelwidrigkeit des
Körper- oder Geisteszustandes, der die Notwendigkeit ärztlicher Heilbehandlung
oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Der Anspruch auf Krankenbehandlung ist
unabhängig von der möglichen Ursache einer Krankheit. Er umfasst auch
psychotherapeutische Behandlung.

Ob im Einzelfall die Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung besteht, obliegt
der Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. Der
konkrete Leistungsanspruch eines/einer Versicherten wird nicht im Einzelnen durch
das Sozialgesetzbuch oder durch das Bundesministerium für Gesundheit geregelt,
sondern von den Institutionen der gemeinsamen Selbstverwaltung in der GKV - u. a.
vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) - konkretisiert. Der G-BA setzt sich
zusammen aus Vertretern der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, der Krankenhäuser
und Krankenkassen. Vertreter von Patientenorganisationen haben ein
Mitberatungs- und Antragsrecht. So hat der G-BA die von der Petentin
angesprochene Akupunktur als Leistung der GKV für bestimmte Anwendungen
anerkannt (bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder des
Kniegelenks).

Zugelassene verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von der GKV erstattet.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich von der Versorgung
ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 SGB V). Ausnahmen sind die Versorgung von Kindern
bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und von Jugendlichen bis zum vollendeten
18. Lebensjahr.

Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen
sind für Versicherte der GKV nicht ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Bei
der Versorgung mit Arzneimitteln legt der G-BA in seinen Richtlinien fest, welche
nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung
schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, für volljährige
Versicherte ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen
Vielfalt Rechnung zu tragen (§ 34 Abs. 1 SGB V).

Zu den gesetzlich anerkannten besonderen Therapierichtungen gehören nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insbesondere die Homöopathie, die
anthroposophische Medizin und die Phytotherapie, weil dies umfassende, zur
Behandlung verschiedenster Erkrankungen bestimmte therapeutische Konzepte
sind, die auf der Grundlage eines von der naturwissenschaftlich geprägten
"Schulmedizin" sich abgrenzenden, weltanschaulichen Denkansatzes größere Teile
der Ärzteschaft und weite Bevölkerungskreise für sich eingenommen haben (so
BSG, Urteil vom 16.09.1997 - 1 RK 28/95). Die gesetzliche Wertung, der
therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen, haben das Bundesministerium für
Gesundheit und die Aufsichtsbehörden ebenso zu berücksichtigen wie die
gesetzlichen Krankenkassen und deren Verbände.

Krankenkassen können ihren Versicherten darüber hinaus nach § 11 Abs. 6 SGB V
zusätzliche Satzungsleistungen anbieten. Zu den möglichen zusätzlichen
Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V gehören auch Leistungen, die durch
nicht zugelassene Leistungserbringer, bspw. Heilpraktiker erbracht werden. Diese
Leistungen müssen im unmittelbaren Zusammenhang zum allgemeinen
Leistungskatalog der GKV stehen, sie dürfen vom G-BA nicht ausgeschlossen sein
und sie sind in der fachlich gebotenen Qualität zu erbringen. Die Krankenkassen
können überdies in ihrer Satzung Obergrenzen für die Erstattung homöopathischer
Behandlungen vorsehen. Die Kosten für solche zusätzlichen Satzungsleistungen
haben die Krankenkassen aus Eigenmitteln - und nicht aus Zuweisungen des
Gesundheitsfonds - zu finanzieren.

Die Möglichkeit für die Krankenkassen, zusätzliche Satzungsleistungen anzubieten,
stärkt ihre wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten auf der Leistungsseite.

Dem Anliegen der Petition ist damit bereits weitgehend entsprochen. Eine weitere
gesetzliche Regelung wurde nicht in Aussicht gestellt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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