Piirkond : Saksamaa

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Heraufsetzung der Altersgrenze bei Kindern (auf neun Jahre) für die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
58 Toetav 58 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

58 Toetav 58 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2017
  2. Kogumine valmis
  3. Esitatud
  4. Dialoog
  5. Lõppenud

See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

30.03.2019 03:26

Pet 2-18-15-8271-045606 Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen –

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bei stationären Krankenhausaufenthalten von
Kindern bis zum 9. Lebensjahr die Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson
(Rooming-in) von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, der Aufenthalt im Krankenhaus könne für
Kinder vor dem 9. Geburtstag eine höchst traumatische Erfahrung sein.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 64 Mitzeichnungen sowie 10 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben bei stationärer Behandlung
Anspruch auf eine aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer
Begleitperson (§ 11 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Aus
medizinischen Gründen notwendig kann die Mitaufnahme einer Begleitperson z. B.
sein, wenn bei Kindern der Behandlungserfolg anderenfalls wegen der Trennung von
Bezugspersonen gefährdet wäre. Eine Altersgrenze, bis zu deren Erreichung bei
Kindern eine Begleitperson mit aufgenommen werden kann, ist gesetzlich in § 11
Abs. 3 SGB V nicht vorgesehen.

Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson kann durch die
Krankenkassen bzw. in deren Auftrag durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) geprüft werden. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat
eine sozialmedizinische Expertengruppe Empfehlungen erarbeitet. Danach kann bei
Kindern bis zum Ende des Vorschulalters generell davon ausgegangen werden, dass
die medizinische Notwendigkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson gegeben ist.
Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Alter grundsätzlich ohne
Einzelfallentscheidung eine Kostenübernahme durch die Kasse empfohlen wird.

Dies bedeutet indes nicht, dass in allen anderen Fällen - wie beispielsweise bei
Kindern im Schulalter - die Mitaufnahme einer Begleitperson nicht möglich ist.
Vielmehr ist in diesen Fällen dann grundsätzlich das Vorliegen der medizinischen
Notwendigkeit im Einzelfall zu prüfen. Denn es ist zutreffend, dass auch nach Eintritt
der Schulfähigkeit der Bindungsverlust durch eine stationäre Behandlung im
Einzelfall zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen führen und den
Behandlungserfolg gefährden kann. Die Krankenkasse bzw. der MDK
berücksichtigen bei ihrer Prüfung diese Aspekte und können demnach schon nach
geltendem Recht die Mitaufnahme einer Begleitperson auch bei älteren Kindern
genehmigen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd