Region: Germany

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Information über Stammzellenspende, Untersützung der Knochenmarkspenderdatai

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
263 supporters 263 in Germany

The petition is denied.

263 supporters 263 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/29/2017, 16:53

Pet 2-17-15-8271-036951Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen –
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihre
Versicherten in regelmäßigen Abständen über die Möglichkeit der
Stammzellenspende informieren und die Registrierung bei einer
Knochenmarkspenderdatei unterstützen.
Zur Begründung wird ausgeführt, grundsätzlich komme jeder gesunde Bürger im
Alter von 18 bis 61 Jahren für eine Stammzellspende infrage. Da es für den Spender
kaum bzw. nur minimale und sehr gut kalkulierbare Risiken gebe, sei die
Stammzellspende eine der einfachsten Formen, einem Schwerstkranken die Chance
auf ein neues Leben zu ermöglichen. Trotz zahlreicher Typisierungsaktionen in den
vergangenen Jahren durch verschiedene Datenbanken und Hilfsorganisationen liege
die derzeitige Zahl der in Deutschland registrierten Personen bei rund 4,53 Mio.
Demgegenüber stünden bis zu 53 Mio. Einwohner der Bundesrepublik Deutschland,
die zumindest in die passende Altersgruppe fielen.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des
Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages eingestellt. Es gingen
263 Mitzeichnungen sowie 26 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass sich Blutstammzellen im gesamten
Knochenmark, in hoher Anzahl vor allem im Beckenkamm, finden und mithilfe von
zwei unterschiedlichen Methoden gewonnen werden können. Welches Verfahren
angewendet wird, entscheidet der behandelnde Arzt nach den Besonderheiten des
Empfängers/Patienten. Nach Möglichkeit wird auf die Wünsche der Spender
Rücksicht genommen. Es kommt vor, dass der Spender aus medizinischen Gründen
nur für eines der Entnahmeverfahren geeignet ist.
Die Gewinnung von Stammzellen aus dem peripheren Blut (Apherese)
In ca. 80% der Fälle wird nach Aussage des BMG gegenüber dem
Petitionsausschuss die Entnahme von Stammzellen aus dem peripheren Blut
durchgeführt. Die Entnahme aus dem peripheren Blut richtet sich nach dem Gesetz
über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) und dem Gesetz zur
Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG). Nach § 6 TFG darf
eine Spendeentnahme nur durchgeführt werden, wenn der Spender über Wesen,
Bedeutung und Durchführung der Spendeentnahme und der Untersuchung
sachkundig aufgeklärt worden ist und in die Entnahme und die spätere Verwendung
der Spende eingewilligt hat.
Die Gewinnung von Stammzellen aus dem Knochenmark
Bei der Entnahme aus dem Knochenmark wird dem Spender unter Vollnarkose
ca. 1 l Knochenmark-Blut-Gemisch aus dem Beckenkamm entnommen. Die
Knochenmarkentnahme ist eine Lebendgewebespende, die sich zum einen nach den
Vorschriften des AMG richtet; für die Gewinnung und Untersuchung des
Knochenmarks ist eine Erlaubnis nach § 20b AMG erforderlich, zum anderen richtet
sich die Knochenmarkspende nach den Vorschriften des Gesetzes über die Spende,
Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz –
TPG); sie darf nur unter den dort festgelegten engen Voraussetzungen durchgeführt
werden (vgl. §§ 8 ff. TPG).

Hinsichtlich der Aufklärungder Bevölkerung wies das BMG gegenüber dem
Petitionsausschuss darauf hin, dass nach § 3 Abs. 4 TFG die nach Landesrecht
zuständigen Stellen und die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige
Bundesoberbehörde die Aufklärung der Bevölkerung über die freiwillige und
unentgeltliche Blut- und Plasmaspende fördern sollen.
In den Fällen einer Knochenmarkentnahme richtet sich die Spende nach dem TPG,
da es sich um Gewebe handelt. Die allgemeine Aufklärung in diesem Bereich
umfasst die Gewebe- und damit auch die Knochenmarkspende. Hier besteht eine
Arbeitsteiligkeit mit der Deutschen Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige
Gesellschaft mbH (DKMS). Die Aufklärung zur Knochenmarkspende wurde und wird
schwerpunktmäßig von der DKMS geleistet.
Die mit der Petition erhobene Forderung, dass die Krankenkassen in regelmäßigen
Abständen über die Möglichkeiten einer Stammzellspende informieren sowie
entsprechende Registrierungen bei einer Knochenmarkspenderdatei unterstützen,
wird nach Aussage des BMG gegenüber dem Petitionsausschuss nicht befürwortet.
Bei der Knochenmarkspende handelt es sich um eine Lebendspende, die mit einem
risikobehafteten Eingriff verbunden ist. Damit besteht ein grundlegender qualitativer
Unterschied zu einer Erklärung, im Falle des eigenen Todes ein Organ spenden zu
wollen. Die verstärkte Sensibilisierung der Bevölkerung für die Möglichkeiten und
Voraussetzungen einer Knochenmarkspende sollte allein über eine allgemeine
Aufklärungüber die Blut- und Gewebespende erfolgen.
Um eine verstärkte Aufmerksamkeit der Bevölkerung in Bezug auf die Möglichkeiten
der Knochenmarkspende zu erreichen, informiert auch die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA) auf ihrer Homepage über die
Knochenmarkspende und weist auf die Vielzahl von Spenderdateien hin.
Im Hinblick auf die Unterstützung der Knochenmarkfremdspende durch die
gesetzlichen Krankenkassen weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die
organisatorischen Strukturen für eine effektive Spendersuche durch eine Initiative
des BMG im Jahr 1991 geschaffen worden sind. Mit rd. 12,3 Mio.€wurde der
Aufbau eines Spendersuch- und Vermittlungssystems gefördert. Die
Gesundheitsversorgung kranker Menschen ist jedoch die originäre Aufgabe der
gesetzlichen Krankenkassen. Das BMG hat deshalb den Aufbau des Systems nur im
Wege der Anschubfinanzierung fördern können. Nach der Aufbauphase haben die

Krankenkassen das System übernommen. Seit Januar 1995 tragen die gesetzlichen
Krankenkassen sämtliche Kosten für die Knochenmarkspende und -transplantation.
Neben den Kosten für die Behandlung einschließlich der Kosten der
Knochenmarkentnahme beim Spender wird damit auch der Betrieb der Dateien, die
Spenderpflege und das Zentrale Knochenmarkspender-Register Deutschland
(ZKRD) in Ulm finanziert.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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