Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Keine Kostenübernahme von homöopathischen Behandlungsmethoden als Satzungsleistungen der Krankenkassen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
1.357 Unterstützende 1.357 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.357 Unterstützende 1.357 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.08.2016, 04:23

Pet 2-18-15-8271-019064



Gesetzliche Krankenversicherung

- Leistungen -





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass homöopathische Behandlungsmethoden nicht

mehr als Satzungsleistung von gesetzlichen Krankenkassen gezahlt werden dürfen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass es keinen Wirkungsnachweis für

homöopathische Behandlungen gibt.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 1.357 Mitzeichnungen sowie

367 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer

Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Für Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen

Therapierichtungen, zu denen u.a. die Homöopathie gehört, hat der Gesetzgeber

grundsätzlich entschieden, dass diese nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch

Fünftes Buch (SGB V) nicht per se aus dem Leistungskatalog der GKV

ausgeschlossen sind. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorschrift obliegt der

Selbstverwaltung.

Krankenkassen können ihren Versicherten gemäß § 53 Abs. 5 SGB V zusätzliche

Tarife zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen

Therapierichtungen anbieten. In diesem Rahmen können auch die Kosten für

Naturheilmittel erstattet werden, die ansonsten nicht von den Krankenkassen bezahlt

werden. Darüber hinaus sind mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz, das am



1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, die wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten

der Krankenkassen auf der Leistungsseite durch die Möglichkeit zusätzlicher

Satzungsleistungen (§ 11 Abs. 6 SGB V) gestärkt worden. Dabei geht es um

Leistungen, die eine Krankenkasse allen ihren Versicherten in den in der Regelung

ausdrücklich genannten Leistungsbereichen gewähren kann. Dazu gehört auch der

Bereich der nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel; diese

können Naturheilmittel umfassen. Erforderlich ist insgesamt jedoch stets, dass die

Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang zum allgemeinen Leistungskatalog der

GKV stehen, diese Leistungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht

ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenen Qualität erbracht

werden.

Mit der Richtlinie 2001/83/EG wurde ein wesentlicher Teil des Arzneimittelrechts in

der Europäischen Union harmonisiert. Damit eingeschlossen sind auch die

homöopathischen Arzneimittel. Wie für andere Arzneimittel auch, ist für

Homöopathika, die mit Angabe von Anwendungsgebieten in den Verkehr gebracht

werden sollen, eine Arzneimittelzulassung nach den Vorschriften der §§ 21 ff.

Arzneimittelgesetz (AMG) zu beantragen.

Für die Zulassung eines homöopathischen Arzneimittels mit Angabe von

Anwendungsgebieten müssen u.a. Ergebnisse der pharmakologischen und

toxikologischen Versuche (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG) und die Ergebnisse der

klinischen Prüfungen oder sonstiger ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher

Erprobung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG) vorgelegt werden. Nach § 22 Abs. 3 AMG

kann anstelle dieser Ergebnisse anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial

eingereicht werden. Die medizinische Erfahrung der jeweiligen Therapierichtung ist

zu berücksichtigen.

Zudem besteht nach dem AMG auch die Möglichkeit der Registrierung

homöopathischer Arzneimittel nach den §§ 38 ff. AMG. Diese homöopathischen

Arzneimittel dürfen ohne Angabe von Anwendungsgebieten als Fertigarzneimittel im

Geltungsbereich des AMG dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ein bei

der zuständigen Bundesoberbehörde zu führendes Register für homöopathische

Arzneimittel eingetragen sind (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AMG).

Im Übrigen ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für die

Leistungen der GKV geregelt hat, dass Leistungen ausreichend, zweckmäßig und

wirtschaftlich sein müssen. Sie dürfen das Maß des medizinisch Notwendigen nicht

überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können



Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und

die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 SGB V).

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres

Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen.

Begründung (PDF)


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