Región: Alemania

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Keine Reduzierung der Kostenerstattung bei Dialysetherapien

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
215 Apoyo 215 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

215 Apoyo 215 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:07

Pet 2-17-15-8271-048666Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
1) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Gesundheit – zu
überweisen, soweit es um die Überprüfung und Umsetzung weiterer
Anpassungen der Dialysesachkosten geht,
2) das Petitionsverfahren im übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird eine Absenkung der Sachkostenpauschale für Dialysepatienten
kritisiert.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Dialyse sei bei terminal niereninsuffizienten
Patienten eine für die Erhaltung des Lebens unverzichtbare und darum notwendige
Therapie. Hier noch weiter zu Lasten von Patienten und in der Nephrologie tätigen
Ärzten und Pflegepersonal zu reduzieren werde deshalb für absolut falsch gehalten.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 215 Mitzeichnungen sowie 19
Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin gingen 86.059 Unterstützungen auf dem
Postwege ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Die Petition wurde in der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am
13.05.2013 beraten.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband
(Bundesmantelvertragspartner) haben am 22.10.2012 in einer Vereinbarung zur
Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) u.a. beschlossen,
die Sachkostenpauschalenzeitnah zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Insbesondere werde überprüft, ob Einsparungen bei den Ausgaben für Sachkosten
durch die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven zu erreichen sind. Mögliche
Einsparungen aus der Anpassung der Sachkostenpauschalen verblieben in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und stünden für Verbesserungen der
vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zur Verfügung. Die Anpassung der
Dialysesachkosten und ggf. damit zusammenhängender ärztlicher Leistungen werde
zum 01.04.2013 umgesetzt. Dieser Beschluss ist im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften erfolgt und wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht
beanstandet
Für sämtliche Leistungen der GKV gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch - SGB V), das der GKV auferlegt, vorhandene
Wirtschaftlichkeitsreserven auch auszuschöpfen. Nach geltendem Recht haben die
Bundesmantelvertragspartner gemeinsam ausdrücklich den Auftrag, den EBM in
bestimmten Zeitabständen daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen
und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik
sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher
Leistungserbringung entsprechen (§ 87 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Darüber hinaus haben
die Bundesmantelvertragspartner gemeinsam die Auswirkungen ihrer Beschlüsse
unter anderem auch auf die vertragsärztlichen Honorare zu analysieren.
Am 19.03.2013 haben die Bundesmantelvertragspartner einen Beschluss zur Bewer-
tung der leistungsbezogenen Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei
Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen
Blutreinigungsverfahren gemäß Abschnitt 40.14 EBM mit Wirkung ab dem
01.07.2013 gefasst. In einem zweistufigen Verfahren werden danach die
Sachkostenpauschalenfür Dialysen in einem ersten Schritt zum 01.07.2013
abgesenkt. Dem Beschluss zufolge sollen die Dialysesachkostenpauschalen durch
eine mengenabhängige Abstaffelung zum 01.07.2013 sinken, um die Bewertung

besser an die tatsächlich entstehenden Kosten anzupassen. Darüber hinaus werden
in Abhängigkeit des Alters der Patienten Zuschläge zu den Pauschalen gewährt. Von
dem Abstufungsverfahren ausgenommensind unter anderem Heim- und
Feriendialysen, besonders aufwendige Dialyseverfahren sowie die Kinderdialyse. Die
Kinderdialyse soll durch eine Neubewertung der Leistungen ab dem 01.07.2013
besser vergütet werden. Im Gegenzug werden die ärztlichen Betreuungsleistungen
ab dem 01.07.2013 höher vergütet. Außerdem vereinbarten beide Seiten, ärztliche
Präventivmaßnahmen für noch nicht dialysepflichtige Patienten zu stärken, um somit
den Zeitpunkt des Dialysebeginns zu verschieben. Eine zweiteAbstufungzum
01.01.2015 folgt ausschließlichdann, wenn die Bundesmantelvertragspartner
gemeinsam feststellen, dass damit auch weiterhin eine ausreichende Kostendeckung
bei Durchführung der Dialyse gegeben sein wird. Die Bundesmantelvertragspartner
planen außerdem, die Kostenpauschalen jährlichzum 1. Januar, erstmalig zum
01.01.2016, zu überprüfen, um auf Kostensteigerungen in den nächsten Jahren
reagieren zu können.
Ein Beschluss des Bewertungsausschusses vom 19.03.2013 verbessert flankierend
zu dem Beschluss der Bundesmantelvertragspartner die Finanzierung der ärztlichen
Betreuungsleistungen des EBM auch mit dem Ziel, die nephrologische Versorgung
der Versicherten zu verbessern.
Der Gesetzgeber hat den Bundesmantelvertragspartnern bei der
eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Aufgaben einen großen
Handlungsspielraum eingeräumt, der nur insofern eingegrenzt ist, als sie keine
willkürlichen, unter keinem Gesichtspunkt sachgerechten und nachvollziehbaren
Regelungen treffen dürfen. Das BMG hat den Vorrang der Selbstverwaltung zu
achten und ist nicht befugt, auf Entscheidungen der gemeinsamen Selbstverwaltung
einzuwirken, sofern die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden.
Die Bundesregierung wies darauf hin, dass die Dialysesachkostenpauschalenfür
Patienten ohne Diabetes mellitus seit Einführung der bundeseinheitlichen Regelung
von Wochenpauschalen zum 01.07.2002 im Kapitel 40 des EBM auf Grundlage der
vormals regionalen Verträge zuletzt zum 01.01.2004 auf 504 Euro (18. bis 59.
Lebensjahr) bzw. 520 Euro (ab 59. Lebensjahr) und die Wochenpauschale für
Dialysepatienten mit Diabetes mellitus zuletzt zum 01.07.2005 auf 530 Euro
angepasst wurden. Die Trägerorganisationen des Bundesmantelvertrages haben zu
den von den Verbänden geltend gemachten Kostensteigerungen im Ergebnis

festgestellt, dass diese durch die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven und
die Erhöhung der Patientenzahlen überkompensiert worden sind.
Die Bundesregierung betonte gegenüber dem Petitionsausschuss, dass sie die
Sorgen der nierenkranken Patientinnen und Patienten in Bezug auf die möglichen
Auswirkungen der Anpassungen bei den Dialysesachkosten auf die Qualität der
Behandlung sehr ernst nimmt und die Entwicklungen hier sehr aufmerksam verfolgt.
Zur Gefahr aufgrund nachteiliger Auswirkungen auf die medizinische
Behandlungsqualitätwurde darauf hingewiesen, dass in Deutschland ein
geschlossenes System der Qualitätssicherung bei Dialysebehandlungen besteht.
Bereits seit den 90er Jahren regelt eine Qualitätssicherungs-Vereinbarung für
Blutreinigungsverfahren die fachlichen, organisatorischen und apparativen
Anforderungen (Struktur- und Prozessqualität einschließlich der Gestaltung des Arzt-
Patienten-Verhältnisses). Seit 2006 gibt es die Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse
des Gemeinsamen Bundesausschusses, die zusätzlich eine Überprüfung der
Ergebnisqualität ermöglicht. Zu jeder Dialysebehandlung und zu jedem Patienten
müssen jeweils zum Quartalsende bestimmte Qualitätsparameter insbesondere zur
Dialysedauer, Dialysefrequenz, Hämoglobinwert und Dialyseleistung zusammen mit
der normalen Abrechnung an die Kassenärztlichen Vereinigungen geliefert werden.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Dialysekommissionen, in denen
Experten die auffälligen Ergebnisse diskutieren. Sollten mehr als zwei
Qualitätsparameter über zwei Quartale hinweg auffällig sein, dann muss der
behandelnde Arzt vor der Kommission dazu Stellung nehmen, um zu klären, ob ein
Qualitätsproblem in der Praxis vorliegt, ob es sich um zufällige Auffälligkeiten handelt
oder ob sie besonderen medizinischen Umständen geschuldet sind. Neben
Beratungsangeboten können auch Sanktionen eingeleitet werden bis hin zum Entzug
der Behandlungserlaubnis. Stichprobenprüfungen geben auch Aufschluss darüber,
welches Qualitätsniveau insgesamt in einer Region vorhanden ist.
Die Patientinnen und Patienten können damit darauf vertrauen, dass die Qualität der
Behandlung in den Dialysezentren den festgelegten Qualitätsanforderungen
entspricht. Aus dem einrichtungsübergreifenden Datenvergleich kann man erkennen,
wie sich Behandlungsergebnisse entwickeln und wo gegebenenfalls
Verbesserungsbedarf besteht.
Mit ergänzender Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber dem
Petitionsausschuss wies diese nach der öffentlichen Beratung der Petition im Juni
2013 auf Folgendes hin:

Der GKV-Spitzenverband und die KBV haben gemeinsam mit Schreiben vom Mai
2013 zu den Auswirkungen der getroffenen Beschlüsse auf die bisherige
wohnortnahe Dialyseversorgungin ländlichenRegionensowie auf die
Dialyseversorgung für Kinderund JugendlicheStellung genommen.
Danach gehen die Trägerorganisationen aufgrund der bei der Beschlussfassung
vorliegenden Erkenntnisse nicht davon aus, dass die Auswirkungen dieses
Beschlusses zu einer Beeinträchtigungder Qualität der Dialyseversorgung führen
werden. Die Beschlüsse seien so ausgestaltet, dass strukturbedingte Nachteile der
vom Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V. (KfH) betriebenen
Dialyseeinrichtungen gegenüber anderen Ärzten und Einrichtungen, die sich aus
dem rechtlichen Status einer gemeinnützigen Einrichtung und
bundesmantelvertraglichen Regelungen ergeben, soweit wie möglich vermieden und
zudem zeitnah überprüft werden. Gemäß dem Ziel der umfassenden Sicherstellung
einer wohnortnahen Versorgung der Patienten, der Erhaltung der Trägervielfalt sowie
einer bedarfsgerechten, auch die Prävention umfassenden Ausgestaltung der
Versorgungsverträge erfolge auf dieser Basis eine Anpassungder
bundesmantelvertraglichen Regelungen. Mit dem Ziel, den im Rahmen der
Durchführung der Kinderdialyseanfallenden hohen Aufwand sachgerecht in der
Bewertung der Dialysepauschale zu berücksichtigen, sei zudem eine Neubewertung
mit Wirkung zum 01.07.2013 vorgesehen. Soweit im Einzelfall eine für die
Versorgung erforderliche Einrichtung aufgrund ungünstiger Rahmenbedingungen in
wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen sollte, könnten darüber hinaus auf Basis
einer Ursachenanalyse gezielte Maßnahmen eingeleitet werden. Hierzu zählten auch
die auf eineinhalb oder zwei Jahre befristete Zahlung von Sicherstellungszuschlägen
der Krankenkassen an kleinere Einrichtungen, die für die flächendeckende
Versorgung der Patienten vor allem im ländlichen Raum erforderlich sind und deren
kostendeckender Betrieb ab dem 01.07.2013 nachweislich (z.B. wegen schlechter
Auslastung) nicht mehr gewährleistet wäre.
Zur Bewertung der Auswirkungen der Beschlüsse zu den Dialysesachkosten und den
nephrologischen Leistungen auf die Versorgung der Versicherten mit
Dialyseleistungen wurde zudem dem Vorstand des KfH sowie dem Vorstand des
Verbandes Deutsche Nierenzentren e.V. Gelegenheit gegeben, ihre Einschätzung
hierzu im BMG vorzutragen. Vor diesem Hintergrund geht die Bundesregierung
davon aus, dass die von den Trägern des Bundesmantelvertrages aufgenommenen
Beratungen zur Überprüfung und Neubewertung der fast ausschließlich von KfH-

Einrichtungen getragenen Dialysen für Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
mit Wirkung zum 01.07.2013 entsprechend des im Rahmen der Durchführung der
Kinderdialyse anfallenden hohen Aufwands sachgerecht und zeitnah unter
Einbeziehung des KfH abgeschlossen werden.
Darüber hinaus hat das BMG die kurzfristige Umsetzung von zwei weiteren
Maßnahmen des GKV-Spitzenverbandes und der KBV mit dem Ziel der Sicherung
der Versorgung ausdrücklich begrüßt. Hierbei handelt es sich zum einen um die
Überprüfung der Regelungen des Bundesmantelvertrages zur Versorgung chronisch
niereninsuffizienter Patienten im Rahmen besondererVersorgungsaufträge sowie
zum zweiten um die mögliche Zahlung befristeter Sicherstellungszuschlägean
kleinere Dialyseeinrichtungen, die vor allem im ländlichen Raum erforderlich sind und
deren kostendeckender Betrieb ab dem 01.07.2013 nachweislich nicht mehr
gewährleistet wäre. Die Bundesmantelvertragspartner wurden gebeten, zeitnah über
die Ergebnisse der Umsetzung dieser Maßnahmen zu unterrichten.
Hinsichtlich der Ergebnisseder Überprüfung der o.g. zweitenStufeder Absenkung
der Dialysesachkostenpauschalen durch die Bundesmantelvertragspartner (KBV und
GKV-Spitzenverband) wies die Bundesregierung mit Stellungnahme vom September
2014auf Folgendes hin:
Das BMG hat mit Schreiben vom 13.08.2014 die Partner des Bundesmantelvertrages
um Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung der Kosten- und
Versorgungssituation der nephrologischen Leistungen und der Dialysesachkosten
durch die Bundesmantelvertragspartner gebeten, die bis zum 31.08.2014
durchzuführen war. Mit Schreiben vom 29.08.2014 teilt der GKV-Spitzenverband
auch im Namen der KBV mit, dass sich die Partner des Bundesmantelvertrages
unter Einbeziehung des Instituts des Bewertungsausschusses nach eingehenden
Beratungen darauf verständigt haben, die in Teil B des Beschlusses vom 19.03.2013
vorgesehene zweiteStufeder Anpassung der Dialysesachkosten zum 01.01.2015
nichtumzusetzen. Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass die zur Verfügung
stehenden Daten sowie die Ergebnisse der vom Verband Deutscher Nierenzentren
(DN) e.V. in Auftrag gegebenen Studie keine abschließende Beurteilung der
aktuellen Kosten- und Erlössituation der dialysierenden Praxen und Einrichtungen
zugelassen haben. Auch um ggf. entstehende Risiken für die Versorgung der
Patienten zu vermeiden, war es nach Angaben der Bundesmantelvertragspartner
geboten, die bisher vorgesehene zweite Stufe der Anpassung der Dialysesachkosten
nicht umzusetzen.

Die Bundesregierung teilte im März 2015 mit, dass sich an der dargestellten Sach-
und Rechtslage keine Änderung ergeben hat.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Maßnahmen und Regelungen empfiehlt der
Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für
Gesundheit - zu überweisen, soweit es um die Überprüfung und Umsetzung weiterer
Anpassungen der Dialysesachkosten geht, und Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen.Begründung (pdf)


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