Kraj : Německo

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Kostenfreie Aufnahme von Kindern bei Krankenhausaufenthalt von Alleinerziehenden

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 50 v Německo

Petice nebyla splněna

50 50 v Německo

Petice nebyla splněna

  1. Zahájena 2017
  2. Sbírka byla dokončena
  3. Předloženy
  4. Dialog
  5. Hotový

Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

09. 01. 2019 3:26

Pet 2-18-15-8271-045357 Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Kinder von Alleinerziehenden bei einem
Krankenhausaufenthalt kostenfrei mit aufgenommen werden.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass im umgekehrten Fall - bei stationärer
Behandlung eines Kindes - die Mitaufnahme eines Elternteils möglich ist.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 51 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Nach § 11 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte
Anspruch auf die Mitaufnahme einer Begleitperson, wenn dies aus medizinischen
Gründen für die stationäre Behandlung notwendig ist. Aus medizinischen Gründen
notwendig kann die Mitaufnahme einer Begleitperson z. B. sein, wenn bei Kindern
der Behandlungserfolg anderenfalls wegen der Trennung von Bezugspersonen
gefährdet wäre.

Bei stationärer Behandlung eines Elternteils ist die Mitaufnahme eines Kindes auf
Grundlage von § 11 Abs. 3 SGB V grundsätzlich nicht möglich, da eine medizinische
Notwendigkeit für den Behandlungserfolg beim Elternteil in diesen Fällen regelmäßig
nicht gegeben sein dürfte. Gleichwohl sehen die Sozialgesetzbücher hier andere
Unterstützungsangebote vor.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), denen aufgrund eines
Krankenhausaufenthalts die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, haben
Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V. Voraussetzung hierfür ist,
dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Haushaltshilfe kann auch Aufgaben der Kinderbetreuung übernehmen. Anträge
auf Haushaltshilfe können bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.

Darüber hinaus gibt es die Kinder- und Jugendhilfe, die durch das Jugendamt
gewährt wird. Sie soll in besonderen Notsituationen, die durch den Ausfall eines
betreuenden Elternteils entstehen, dafür Sorge tragen, dass Kinder in dieser
Situation nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden müssen. So sehen
beispielsweise §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 20 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII
(Kinder- und Jugendhilfe) eine Unterstützung der Familie bei der Betreuung und
Versorgung bei unter 14-jährigen Kindern vor, wenn der bisher für die überwiegende
Betreuung der Kinder zuständige Elternteil aus gesundheitlichen oder aus anderen
zwingenden Gründen ausfällt.

Sollte eine Krankenkasse die Kosten der Haushaltshilfe nicht übernehmen, ist eine
Nachfrage beim örtlichen Jugendamt zu empfehlen, ob eine Unterstützung im
Rahmen von § 20 SGB VIII "Betreuung und Versorgung des Kindes in
Notsituationen" möglich ist. Die Hilfe des Jugendamtes kommt möglicherweise auch
dann in Betracht, wenn die Leistung der Krankenkasse im Umfang nicht ausreicht
oder der zeitliche Anspruch bei der Krankenkasse ausgeschöpft ist.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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