Región: Alemania

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Kostenübernahme für Präventionen im Gesundheitswesen von den Krankenversicherungen

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
97 Apoyo 97 En. Alemania

Se aceptó parcialmente la petición.

97 Apoyo 97 En. Alemania

Se aceptó parcialmente la petición.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Éxito parcial.

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

02/11/2019 3:30

Petitionsausschuss

Pet 2-19-15-8271-014951
32108 Bad Salzuflen
Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Kosten für Prävention im Gesundheitswesen
(beispielsweise von Blutuntersuchungen) von den Krankenversicherungen übernommen
werden.
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, der Petentin gehe es speziell um die
Kostenübernahme von ärztlichen Untersuchungen, wie Blutuntersuchungen, alternativ
Urin, Haare bzw. Mikronährstoffen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
eingestellt. Es gingen 97 Mitzeichnungen sowie 13 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Deutsche Bundestag hat am 17. Juli 2015 das „Gesetz zur Stärkung der
Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG)“ beschlossen. Ein
wichtiger Bestandteil des PrävG ist die Weiterentwicklung der Gesundheitsuntersuchung
nach § 25 Abs. 3 SGB V. Ziel der ärztlichen Gesundheitsuntersuchung, besser bekannt als
„Check-up", sind die Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Belastungen und die
Petitionsausschuss

Früherkennung von Volkskrankheiten, wie etwa Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes
mellitus (Zuckerkrankheit) oder Nierenerkrankungen.
Hierdurch lassen sich Risikofaktoren, die bestimmte Erkrankungen begünstigen, oder
auch Frühstadien einiger Erkrankungen zu einem Zeitpunkt erfassen, an dem noch keine
Krankheitssymptomatik vorliegt. Die inhaltliche Ausgestaltung dieser gesetzlichen
Vorgabe obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Dieser ist das oberste
Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung und setzt sich zusammen aus
Vertretungen der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, der Vertragszahnärztinnen und
Vertragszahnärzte, der Krankenkassen und Krankenhäuser, wobei auch Vertreterinnen
und Vertreter von Patientenorganisationen ein Antrags- und Mitberatungsrecht haben.
Der G-BA entscheidet unter anderem über die Aufnahme neuer medizinischer
Untersuchungsmethoden, z. B. einer neuen Blutuntersuchung in seinen Richtlinien und
somit über die Erbringung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Er trifft seine Entscheidungen nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse auf der Grundlage der evidenzbasierten
Medizin. Dabei wird er durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen (IQWiG) unterstützt, das Vor- und Nachteile medizinischer
Leistungen für Patientinnen und Patienten objektiv überprüft und unabhängige,
beweisgestützte Gutachten erstellt. Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien (z. B.
Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie) haben den Charakter untergesetzlicher Normen,
das heißt, sie sind für die Krankenkassen deren Versicherte und die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte sowie andere Leistungserbringer verbindlich.
Der G-BA hat vor dem Hintergrund des PrävG im Juli 2018 einen Beschluss zur
„Anpassung der ärztlichen Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene nach § 25 Abs. 1
Satz 1 SGB V“ gefasst, der im Oktober 2018 in Kraft getreten ist. Demzufolge haben
18- bis 34-Jährige zukünftig erstmals einen einmaligen Anspruch und Versicherte ab
35 Jahre alle drei Jahre Anspruch auf einen Check-up. Mit dieser Untersuchung können
vor allem lebensstilbezogene und familiäre Krankheitsrisiken erfasst werden. Hierzu
gehören auch bestimmte Untersuchungen aus dem Blut und Urin. Dies ermöglicht es,
Erkrankungen wie Bluthochdruck oder einem Typ 2-Diabetes, frühzeitig entgegen zu
Petitionsausschuss

wirken. Die Neuerungen des Check-up werden 2019 in den Arztpraxen umgesetzt werden
können.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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