Região: Alemanha

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Schaffung einer GKV mit ausschließlich gesetzlichen Leistungen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
117 Apoiador 117 em Alemanha

A petição não foi aceite.

117 Apoiador 117 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

14/10/2016 04:22

Pet 2-18-15-8271-023305



Gesetzliche Krankenversicherung

- Leistungen -





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird die Schaffung einer gesetzlichen Krankenversicherung ohne

"freiwillige Satzungsleistungen", sondern mit ausschließlich gesetzlichen Leistungen

gefordert.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 117 Mitzeichnungen sowie

47 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer

Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Satzungsleistungen sind Leistungen, die eine Krankenkasse zusätzlich zu den

gesetzlich festgeschriebenen Leistungen gewähren kann. Satzungsleistungen stehen

in der Regel im freien Ermessen der Krankenkassen und sind neben dem

Zusatzbeitragssatz ein wichtiges Wettbewerbsinstrument der Krankenkassen. Soweit

sie bestehen, ist die Krankenkasse gegenüber allen Versicherten an ihre

Satzungsregelung gebunden.

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 sind die

Angebotsmöglichkeiten für Satzungsleistungen der Krankenkassen in bestimmten

Bereichen deutlich erweitert worden. So können die Krankenkassen dem

individuellen Bedarf ihrer Versicherten besser entgegenkommen und sich stärker als

bisher im Wettbewerb profilieren. In folgenden Bereichen können nach dem GKV-

Versorgungsstrukturgesetz zusätzliche Satzungsleistungen angeboten werden:



Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, Hebammenleistungen bei Schwangerschaft und

Mutterschaft, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz),

nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel,

häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe sowie nicht zugelassene

Leistungserbringer (§ 11 Abs. 6 SGB V).

Voraussetzung ist, dass diese Leistungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss

nicht ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenen Qualität erbracht

werden. Die Krankenkassen haben in ihren Satzungen hinreichende Anforderungen

an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die Art, die Dauer und der

Umfang der jeweiligen Satzungsleistungen müssen durch die Krankenkasse definiert

sowie transparent und für den einzelnen Versicherten verständlich dargestellt

werden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V ist zu beachten.

Nur etwa 5 % der Leistungen der GKV stellen Satzungsleistungen dar, 95 % der

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind gleich. Beitragsgelder in der GKV

werden daher nur zu einem relativ geringen Teil für Satzungsleistungen

aufgewendet.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Krankenkassen einen hohen Anreiz haben,

Mittel wirtschaftlich einzusetzen, um ihren Zusatzbeitragssatz - als ebenso wichtiges

Wettbewerbsinstrument - niedrig zu halten. Zwar erhalten Krankenkassen zur

Deckung der Aufwendungen für Satzungsleistungen Zuweisungen aus dem

Gesundheitsfonds - mit Ausnahme der Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V.

Die Zuweisungen erfolgen jedoch standardisiert und nicht anhand der tatsächlichen

Aufwendungen, sodass der Anreiz zu einer wirtschaftlichen Mittelverwendung

bestehen bleibt.

Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht,

haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Das erhöht den Anreiz für die

Krankenkasse, im Wettbewerb eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten

und effizient zu wirtschaften, um so den Zusatzbeitragssatz möglichst gering zu

halten. Die Spanne der Zusatzbeitragssätze, die auf der Internetseite des GKV-

Spitzenverbandes veröffentlicht sind, reicht von 0,0 bis 1,3 Prozent (September

2015, www.gkv-spitzenverband.de), sodass die Annahme der Petentin nur begrenzt

zutreffend ist, dass die Höhe des Zusatzbeitrags für den Wettbewerb der

Krankenkassen nur "marginal" sei.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.



Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres

Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen.

Begründung (PDF)


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