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Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung von Mukoviszidose-Patienten

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06.09.2019, 04:23

Pet 2-18-15-8271-037371 Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen –

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Gesundheit – zur Erwägung
zu überweisen,
b) den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Begründung

Mit der Petition wird die Sicherstellung der medizinischen ambulanten Versorgung
der Mukoviszidose-Patienten gefordert.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, deutschlandweit würden gesicherte Strukturen
für die ambulante medizinische Versorgung von Mukoviszidose-Patienten fehlen,
insbesondere für erwachsene Patienten sei die Situation schwierig.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 8502 Mitzeichnungen sowie
46 Diskussionsbeiträge ein. Auf dem Postwege gingen 99487 unterstützende
Unterschriften ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Zur Eingabe fand eine öffentliche Sitzung des Petitionsausschusses am 06.03.2017
statt.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung sowie der öffentlichen Sitzung wie folgt dar:
Die Versorgung der nach Angaben des Petenten rd. 8.000 Mukoviszidose
Patientinnen und Patienten in Deutschland erfolgt auf vielfältige Art und Weise. Je
nach Region und den entsprechenden Versorgungsstrukturen vor Ort erfolgt die
Versorgung insbesondere auf der Grundlage von § 116b SGB V (Ambulante
Behandlung im Krankenhaus, sog. ASV alt), in Hochschulambulanzen nach § 117
sowie in Sozialpädiatrischen Zentren nach § 119 SGB V. Eine Übersicht über
entsprechende Versorgungsangebote in Deutschland findet sich im Internet etwa
unter www.muko.info oder se-atlas.de.

Zukünftig können Patientinnen und Patienten auf der neuen, mit dem
GKV-Versorgungsstrukturgesetz 2012 eingeführten Grundlage von § 116b SGB V
eine bedarfsgerechte Versorgung erlangen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) hat dazu 2016 die krankheitsspezifischen Regelungen zur Behandlung der
Mukoviszidose als Ergänzung seiner Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung (ASV) beschlossen. Bisherige Bestimmungen für die ambulante
Behandlung durch Krankenhäuser, die von einem Land auf der Grundlage von
§ 116b SGB V in der Fassung bis zum 31.12.2011 (sog. ASV alt) getroffen wurden,
werden spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten des Richtlinienbeschlusses unwirksam
(§ 116b Abs. 8 SGB V).

Damit steht für die ambulante medizinische Versorgung eine Auswahl an rechtlichen
Regelungen zur Verfügung, die es ermöglichen, vor Ort eine bedarfsgerechte
Versorgung durchzuführen, die auch die an Bedeutung gewinnende Gruppe an
erwachsenen Mukoviszidose Patientinnen und Patienten mit einschließt. Vor dem
Hintergrund einer zu begrüßenden steigenden Lebenserwartung ist eine Versorgung
allein durch Sozialpädiatrische Zentren nicht sachgerecht. Sozialpädiatrische Zentren
sind von ihrer Zielrichtung auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen
ausgerichtet. Es ist letztlich Aufgabe der Beteiligten vor Ort vor dem Hintergrund der
regionalen Versorgungssituation und -struktur sowie dem Wandel der Altersstruktur
der Patientinnen und Patienten auf der Grundlage der rechtlichen Möglichkeiten,
entsprechende Verträge zur Versorgung abzuschließen oder anzupassen, mit der
Folge, dass auch unterschiedliche Vergütungsvorgaben zur Anwendung kommen.

Die Vergütung von Leistungen und somit deren Finanzierung ist in den
unterschiedlichen Versorgungsformen unterschiedlich geregelt. In der
18. Legislaturperiode wurden verschiedene gesetzliche Maßnahmen auf den Weg
gebracht, die die angemessene Vergütung von Leistungserbringern weiter stärken
und somit auch einen Beitrag leisten, die vom Petenten kritisierte Unterfinanzierung
zu adressieren. So wurden - neben der Möglichkeit sog. Zuschläge für besondere
Aufgaben von Krankenhäusern, die z. B. bei der Versorgung von seltenen
Erkrankungen vereinbart werden können, - insbesondere die Vergütungsreglungen
der Hochschulambulanzen angepasst mit dem Ziel, diese zu verbessern. Bei den
regionalen Vergütungsverhandlungen ist z. B. vorgesehen, dass keine Abstimmung
mehr mit Entgelten für vergleichbare Leistungen (z. B. dem einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen, EBM) erfolgen soll und dass nunmehr
die Leistungsfähigkeit der Hochschulambulanzen bei wirtschaftlicher Betriebsführung
zu gewährleisten ist. Diese Vorgaben gab es bislang nicht, die vielfach praktizierte
und kritisierte Anbindung an den EBM entfällt dadurch. Grundlage dieser
Vereinbarungen sind die - auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen
Vergütungen in den jeweiligen Regionen - Ende 2016 beschlossenen
bundeseinheitlichen Grundsätze, insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur
Leistungsdokumentation.

Für den Fall, dass aus Sicht der Leistungserbringer in den Verhandlungen mit den
Krankenkassen vor Ort keine Einigung über eine angemessene Vergütung erreicht
werden kann, besteht die Möglichkeit, die entsprechende Schiedsstelle anzurufen.
Dies gilt auch für Vereinbarungen für Sozialpädiatrische Zentren.

Im Übrigen hatte der Deutsche Bundestag 2015 beschlossen, vergleichbar zur
Regelung in der ASV eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt auch für die
Hochschulambulanzen einzuführen. Demnach können zukünftig solche
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewandt werden, die vom G-BA
bisher nicht aus der Krankenhausversorgung ausgeschlossen wurden.
Voraussetzung ist entsprechend § 137c Abs. 3 SGB V, dass sie das Potential einer
erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln
der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und
notwendig sind. Vorher galt für die Behandlung in den Hochschulambulanzen das
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wonach neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden nur erbracht werden dürfen, wenn der G-BA ihren
diagnostischen oder therapeutischen Nutzen sowie die medizinische Notwendigkeit
und Wirtschaftlichkeit ausdrücklich anerkannt hat. Diese Änderung im Hinblick auf
den verbesserten Zugang zu innovativen Leistungen kommt auch der Versorgung
von Mukoviszidose Patientinnen und Patienten zugute.

Im Nachgang zur oben genannten öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am
06.03.2017 wies die Bundesregierung ergänzend auf Folgendes hin:
Der ergänzte Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 01.04.2017 die
entsprechenden Vergütungspositionen zur Abrechnung der krankheitsspezifischen
Regelungen zur Behandlung der Mukoviszidose im Rahmen der ASV beschlossen.
Damit ist eine zeitnahe Abrechenbarkeit der vom G-BA Ende 2016 neu
beschlossenen und im März 2017 in Kraft getretenen Regelungen ermöglicht
worden.

Der G-BA hat zudem in seiner Sitzung am 16.03.2017 beschlossen, das Heilmittel
"Ernährungstherapie" für die Indikationen seltene angeborene
Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose in die Richtlinie über die Verordnung
von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie)
aufzunehmen. Damit wird auch der in der öffentlichen Beratung vorgebrachten Kritik
einer fehlenden Einbindung von nichtärztlichen Therapeuten bei der Behandlung
begegnet.

Aus Sicht des BMG ist es insbesondere Aufgabe der Beteiligten vor Ort vor dem
Hintergrund der regionalen Versorgungssituation und -struktur sowie des Wandels
der Altersstruktur der Patientinnen und Patienten auf der Grundlage der vielfältigen
rechtlichen Möglichkeiten, entsprechende Verträge zur Versorgung von an
Mukoviszidose erkrankten Personen abzuschließen. Dieser Wandel wird vom BMG
und sollte auch von den Ländern konstruktiv begleitet werden. Auf der
90. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger des Bundes
und der Länder vom 10. bis 11.05.2017 in Berlin fand hierzu ein Meinungs- und
Erfahrungsaustausch statt mit dem Ziel, dafür ein gemeinsames Verständnis zu
erlangen.

Mit ergänzender Stellungnahme der Bundesregierung vom Mai 2019 gegenüber dem
Petitionsausschuss wies diese auf Folgendes hin:

1. Infolge der o.g. durch den G-BA 2016 beschlossenen krankheitsspezifischen
Regelungen zur Behandlung der Mukoviszidose in der Richtlinie zur ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V (ASV) haben sich in der
Zwischenzeit bereits mindestens 7 Teams an verschiedenen Orten in Deutschland
gebildet (www.asv-servicestelle.de).

2. Die Vergütungssituation von Hochschulambulanzen, die bei der Versorgung von
Mukoviszidose eine bedeutende Stellung einnehmen, hat sich erheblich
verbessert. Im Jahr 2017 erfolgte eine Steigerung der Ausgaben gegenüber 2016
um 16,1% auf 732 Millionen Euro und im Jahr 2018 um 19,1% gegenüber 2017
auf 872 Millionen Euro (vorläufiges Rechnungsergebnis). Ob sich diese
dynamische Entwicklung 2019 fortsetzen wird, werden die Ergebnisse der
Finanzentwicklung der GKV zeigen.

Vor dem geschilderten Hintergrund und den weiter wirkenden Maßnahmen kann aus
Sicht des BMG daher eine flächendeckende und qualitätsgesicherte ambulante und
stationäre Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Mukoviszidose unter
Berücksichtigung einer angemessenen Fahrzeit erfolgen. Das BMG wird die
Umsetzung der getroffenen Maßnahmen weiter beobachten und hat mit dem
Mukoviszidose e.V. im Jahr 2018 erneut ein Gespräch geführt. Schließlich sieht der
Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vor, dass die Qualitätsoffensive im
Krankenhausbereich fortgesetzt wird. Dazu gehören insbesondere eine
qualitätsorientierte Arbeitsteilung und Vernetzung zwischen der Grund- und
Regelversorgung und den Zentren für schwerwiegende, komplexe oder seltene
Erkrankungen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition
– dem Bundesministerium für Gesundheit – zur Erwägung zu überweisen, und den
Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Begründung (PDF)


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