Regija: Njemačka

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Übernahme der Kosten für Blutzucker- und/oder Harnzuckermessungen durch die Krankenkassen

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
140 140 u Njemačka

Peticija je odbijena.

140 140 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2015
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:20

Pet 2-18-15-8271-027116

Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Krankenkassen verpflichtet werden, auch bei
Diabetikern, die noch nicht insulinpflichtig sind, die Kosten für regelmäßige
Blutzucker- und/oder Harnzuckermessungen zu übernehmen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 140 Mitzeichnungen sowie 7 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Petentin kritisiert die Verordnungseinschränkung des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) vom 17. März 2011 für Harn- und Blutzucker-
Teststreifen für Typ 2 Diabetiker, die nicht mit Insulin behandelt werden.
Nach dem Beschluss sind Harn- und Blutzuckerteststreifen bei Patienten mit
Diabetes mellitus Typ 2, die nicht mit Insulin behandelt werden, nicht
verordnungsfähig, ausgenommen bei instabiler Stoffwechsellage. Diese kann
gegeben sein bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder
Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko
(grundsätzlich je Behandlungssituation bis zu 50 Teststreifen). Basis für den
Beschluss war eine Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit
im Gesundheitswesen (IQWiG). Das Institut sieht nach Auswertung der
wissenschaftlichen Beleglage weder für die Blutzuckerselbstmessung noch für die

Urinzuckerselbstmessung einen Beleg des Nutzens bei Patienten mit Typ 2-
Diabetes, die nicht mit Insulin behandelt werden.
Der Beschluss bezieht sich nicht auf Patientinnen und Patienten unter Insulin-
Therapie. Unter Insulin-Therapie erfolgt die selbstständig durchgeführte Bestimmung
des Blutzuckers mithilfe von Teststreifen zur Kontrolle der aktuellen Stoffwechsellage
und zur bedarfsgerechten Dosierung des Insulins; dies ist nicht Gegenstand des
oben genannten Beschlusses. Im Gegensatz dazu ist für die Dosierung oraler
Antidiabetika auch in der amtlichen Fachinformation der Arzneimittel nicht
vorgesehen, dass sie selbstständig durch Patientinnen und Patienten auf Basis von
Zuckerselbstmessung erfolgt.
Entgegen der weit verbreiteten Annahme gibt es keinen Beleg dafür, dass nicht
insulinpflichtige Patientinnen und Patienten mit Typ 2-Diabetes von einer
Zuckerselbstmessung profitieren. Die Blutzuckerselbstmessung liefert eine
Momentaufnahme des Blutzuckerspiegels und ist immer dann sinnvoll, wenn eine
Therapieentscheidung getroffen werden soll. Sie ist jedoch nicht geeignet, die
Qualität der Stoffwechseleinstellung zu bestimmen.
Grundsätzlich gilt: Eine gesunde, ausgewogene Ernährung (wenig Fett, reichlich
Ballaststoffe), ausreichend Bewegung und das Vermeiden von Übergewicht sind die
Basis der Behandlung des Typ 2-Diabetes. Mit diesen Maßnahmen lässt sich der
erhöhte Blutzuckerspiegel in vielen Fällen wieder normalisieren. Auch wenn die
Patientinnen und Patienten Arzneimittel einnehmen, müssen sie ihren Lebensstil
entsprechend anpassen. Es spricht nichts dagegen, wenn sie das freiwillig mit
Unterstützung entsprechender Messergebnisse von Zuckerselbsttests tun, wenn dies
das Selbstmanagement fördert. Die finanzielle Belastung kann dabei durch
Preisvergleiche bei verschiedenen Apotheken, Sanitätshäusern, Drogeriemärkten
oder anderen Anbietern - auch im Internet - reduziert werden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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