Regione: Germania

Gesetzliche Krankenversicherung - Mitgliedschaft - - Aufhebung einer spezifischen gesetzlichen Regelung für EU-Rentner

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Supporto 32 in Germania

La petizione è stata respinta

32 Supporto 32 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

14/08/2018, 04:31

Pet 2-18-15-8270-039991 Gesetzliche Krankenversicherung
- Mitgliedschaft -

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die gesetzliche Regelung aufzuheben, nach der EU-
Rentner als freiwillige Mitglieder zu versichern sind, wenn sie nicht 90 Prozent in der
zweiten Hälfte des Arbeitslebens pflichtversichert waren.

Mit der Petition wird die für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der
Rentner (KVdR) vorausgesetzte Vorversicherungszeit angesprochen und eine
Sonderreglung für Erwerbsunfähigkeitsrentner begehrt.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 32 Mitzeichnungen sowie 17 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Zugang zur KVdR

Die für den Zugang zur Pflichtmitgliedschaft in der KVdR vorausgesetzte
Vorversicherungszeit erfüllen Personen mit Anspruch auf eine gesetzliche Rente,
wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des
Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums
(Vorversicherungszeit) selbst Mitglied in der GKV oder familienversichert waren (§ 5
Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Diese Regelung beruht auf
einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 -1 BvL 16/96 -,
mit der die am 1. Januar 1989 geltende Rechtslage wieder in Kraft gesetzt wurde.
Danach werden sowohl Zeiten der Pflichtversicherung als auch Zeiten einer
freiwilligen Mitgliedschaft und Zeiten der Familienversicherung über ein pflicht- oder
freiwillig versichertes Mitglied berücksichtigt. Zeiten einer privaten
Krankenversicherung können hingegen auch weiterhin nicht als Vorversicherungszeit
für die GKV berücksichtigt werden. Die Regelung gilt unabhängig davon, welche
Rentenart der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt wird und insofern
gleichermaßen für Erwerbsunfähigkeitsrentner und Altersrentner.

Die gesetzlichen Regelungen haben zur Folge, dass Personen die erforderliche
Vorversicherungszeit in der Regel nicht erfüllen können, wenn sie in der zweiten
Hälfte des Erwerbslebens zeitweise nicht gesetzlich versichert waren.

Mit den Prinzipien der GKV wäre es grundsätzlich nicht zu vereinbaren, Zeiten einer
privaten Krankenversicherung als Vorversicherungszeit zu berücksichtigen oder
Personen, die in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zeitweise keine Beiträge zur
GKV gezahlt haben, einen Zugang zur beitragsgünstigen KVdR zu ermöglichen. Die
Beiträge zur KVdR decken weniger als die Hälfte der Ausgaben der gesetzlichen
Krankenkassen für Rentner. Folglich müssen die aktiven Mitglieder der GKV mit
ihren Beiträgen die KVdR mitfinanzieren, weshalb nur Personen, die zuvor eine
ausreichend lange Zeit aktives Mitglied der GKV waren oder über ein aktives Mitglied
familienversichert waren, Mitglied der KVdR werden können.

Soweit die Petentin erklärt, dass sie von diesen Regelungen überrascht worden sei
und eine vorherige Aufklärung vermisst habe, wird auf Folgendes hingewiesen:

Durch die bestehenden Auskunfts- und Beratungspflichten der Leistungsträger nach
§§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist grundsätzlich eine
ausreichende Information der Versicherten über die Voraussetzungen und
Rechtsfolgen einer (Pflicht-)Mitgliedschaft in der KVdR gewährleistet. Die Beratung
durch eine gesetzliche Krankenkasse setzt ein konkretes Beratungsbegehren der
Versicherten voraus. Ohne dass die Versicherten ein konkretes Beratungsanliegen
gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse geäußert haben, besteht in der Regel
keine Verpflichtung zu einer so genannten Spontanberatung durch die gesetzlichen
Krankenkassen. Gleichwohl informieren die Leistungsträger anlassbezogen. Die
Krankenkassen weisen z. B. bei einem Austritt aus der GKV auf mögliche Folgen hin.
Beitragsbemessung bei freiwillig in der GKV versicherten Rentnerinnen und
Rentnern

In der GKV gelten hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlagen unterschiedliche
Regelungen für pflicht- und freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner.
Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner haben neben den Beiträgen aus der
gesetzlichen Rente Beiträge aus Alterseinnahmen, die auf das frühere
Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (sogenannte Versorgungsbezüge),
sowie aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, das
neben der Rente erzielt wird, zu zahlen. Freiwillig versicherte Rentnerinnen und
Rentner zahlen zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie z. B. privaten
Renten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen.

Für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie aus Versorgungsbezügen und aus Arbeitseinkommen gilt sowohl für freiwillig
in der GKV versicherte Rentner als auch für versicherungspflichtige Rentner der
allgemeine Beitragssatz in Höhe von derzeit 14,6 Prozent. Daneben können
Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben.

Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen
vorgeschrieben (§ 240 Abs. 4 SGB V), da die GKV für alle Versicherten - unabhängig
von der Höhe der gezahlten Beiträge - den gleichen umfassenden
Versicherungsschutz vorsieht. Dafür müssen auch freiwillig Versicherte
angemessene Beiträge zahlen. So werden die Beiträge für Personen, die über kein
oder nur ein geringes Einkommen verfügen, ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit 991,67 Euro berechnet. Diese
Mindestbemessungsgrundlage wird jährlich der Entwicklung des
Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen
Kalenderjahr angepasst.

Freiwillig in der GKV versicherte Rentner erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu
den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Der Zuschuss nach § 106 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der
sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der GKV auf den
Rentenzahlbetrag ergibt.

Die unterschiedlichen beitragsrechtlichen Regelungen für pflicht- und freiwillig
versicherte Rentnerinnen und Rentner sind sachgerecht. Rentnerinnen und Rentner
sind in der Regel deshalb freiwillig versichert, weil sie die oben bereits beschriebene
Vorversicherungszeit für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nicht erfüllt haben. Auf
die Gründe, warum die Vorversicherungszeit im Einzelfall nicht erfüllt worden ist,
kann es nicht ankommen. Andernfalls hätte eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen
vorgesehen werden müssen. Dies hätte jedoch zu einer erheblichen Vergrößerung
des Kreises versicherungspflichtiger Rentner geführt, so dass die erwerbstätigen
Versicherten in noch stärkerem Maß als heute schon zur Finanzierung der
Leistungsausgaben für die versicherungspflichtigen Rentner herangezogen würden.
Nur durch eine ausreichend lange Mitfinanzierung der Solidarleistung zugunsten der
älteren Versicherten wird daher letztlich ein Anrecht erworben, selbst im Alter trotz
erheblicher Leistungsaufwendungen den beitragsgünstigeren Versicherungsschutz in
der KVdR zu erhalten.

Eine Erweiterung des Kreises der versicherungspflichtigen Rentner durch eine
Verschiebung der Rahmenfrist kann derzeit nicht in Aussicht gestellt werden. Im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung
der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG)"
wurde von den Koalitionsfraktionen im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestages jedoch ein Änderungsantrag eingebracht, nach dem auch
Kindererziehungszeiten bei der Vorversicherungszeit für die Aufnahme in die KVdR
berücksichtigt werden sollen. Konkret wird vorgeschlagen, dass
Kindererziehungszeiten von jeweils pauschal drei Jahren pro Kind auf die
Vorversicherungszeit angerechnet werden. Das HHVG wurde vom Deutschen
Bundestag mit der o. g. Änderung am 16.02.2017 beschlossen.

Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen

Versichern sich hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige als freiwillige Mitglieder in
der GKV gelten die in § 240 Abs. 4 SGB V vorgesehenen
Mindestbemessungsgrundlagen. Als beitragspflichtige Einnahmen eines
selbstständig Tätigen gilt mindestens ein Betrag von 2.231,25 Euro monatlich (2017).

Das Bundesverfassungsgericht hat die Mindestbemessungsgrundlagen für freiwillig
versicherte Selbstständige nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V mit Beschluss vom
22. Mai 2001 (1 BvL 4/96) für verfassungsgemäß erklärt.

Gleichwohl war dieser Mindestbeitrag in der Vergangenheit ein häufiger Kritikpunkt,
weil die Einnahmen und Ausgaben der Versicherten für ihre Krankenversicherung
nicht immer in einem angemessenen Verhältnis zueinander standen, und die
Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oftmals durch eine zu hohe
Beitragsbelastung konterkariert wurde.

Seit dem 1. April 2007 zahlen freiwillig versicherte Selbstständige, die nachweislich
weniger als bisher in § 240 SGB V unterstellt verdienen, nur noch den geringeren
Mindestbeitrag ausgehend von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von
1.487,50 Euro (2017). Voraussetzung ist, dass Bedürftigkeit vorliegt. So wird zum
Beispiel das Einkommen von mit dem Selbstständigen zusammenlebenden
Personen (Bedarfsgemeinschaft) berücksichtigt, um eine sachlich ungerechtfertigte
Privilegierung zu vermeiden.

Im Übrigen werden die Einnahmen der Selbstständigen ebenso wie die Einnahmen
der sonstigen freiwillig Versicherten und der Pflichtversicherten nur bis zur
sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (2017: 4.350 Euro monatlich) zur
Beitragsbemessung herangezogen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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