Regiune: Germania

Gesetzliche Krankenversicherung - Mitgliedschaft - - Bedingungslose Krankenversicherung für alle Menschen - unabhängig vom Einkommen oder Familienstand

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
210 de susținere 210 in Germania

Petiția este respinsă.

210 de susținere 210 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2017
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

30.03.2019, 03:25

Pet 2-18-15-8270-045507 Gesetzliche Krankenversicherung
- Mitgliedschaft –

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass ausnahmslos alle Menschen bedingungslos
krankenversichert sind - unabhängig vom Einkommen und Familienstand.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass Menschen ohne eigenes Einkommen
sowie ohne Leistungsbezug vom Sozialamt sich freiwillig krankenversichern
müssten, was abhängig von der Krankenversicherung ca. 170 Euro monatlich koste.
Im Übrigen wird die fehlende Möglichkeit einer Familienversicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung für unverheiratete Paare kritisiert, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben und kein Arbeitslosengeld II erhalten, weil das
Einkommen des Partners berücksichtigt werde und Hilfebedürftigkeit deshalb nicht
vorliege.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 272 Mitzeichnungen sowie 40
Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent kritisiert In die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) sind in Anerkennung des Art. 6 Grundgesetz, nach dem
Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen,
Ehegatten und Kinder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einbezogen. Das
geltende Recht berücksichtigt dabei, dass Ehegatten einander kraft Gesetzes zur
Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind. Zum Unterhalt gehört auch ein
angemessener Krankenversicherungsschutz, den die erwerbstätige Ehegattin oder
der erwerbstätige Ehegatte sicherzustellen hat.

Durch die Einbeziehung in die Familienversicherung der GKV wird die Erfüllung
dieser gesetzlichen Unterhaltspflicht erleichtert, indem die Mitglieder der GKV für den
Krankheitsschutz ihrer unterhaltsberechtigten Ehegatten und Kinder keine
zusätzlichen Beiträge leisten müssen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung
von Unterhalt besteht auch für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
weshalb die Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung auch für sie gilt.

Eine entsprechende umfassende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gibt es bei
eheähnlichen Lebensgemeinschaften nicht. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
kann - anders als eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft - jederzeit
formlos begründet und beendet werden. Der Beginn und das Ende einer
eheähnlichen Gemeinschaft sind damit nicht in gleicher Weise rechtssicher
feststellbar wie der Beginn und das Ende einer Ehe oder einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft.

Eine Änderung des geltenden Rechts zur Familienversicherung wurde daher - auch
im Hinblick auf die begrenzte finanzielle Belastbarkeit der Gemeinschaft der
Beitragszahler - nicht in Aussicht gestellt.

Der Umstand, dass bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II eine eheähnliche
Gemeinschaft bzw. eine sog. Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bei der
Beurteilung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt wird, steht hierzu nicht im
Widerspruch. Diese Berücksichtigung soll eine Benachteiligung von Ehepaaren, die
unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes stehen,
gegenüber Einstands- und Verantwortungsgemeinschaften vermeiden. Dabei
begründet nicht jedes Zusammenleben zweier Partner eine solche Gemeinschaft,
sondern nur auf Dauer angelegte, durch innere Bindungen ausgezeichnete
Lebensgemeinschaften zweier Partner, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner
zueinander begründen.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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