Regija: Njemačka

Gesetzliche Krankenversicherung - Mitgliedschaft - - Hinweis zum Kassenwahlrecht für Jugendliche

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 Potpora 23 u Njemačka

Peticija je odbijena.

23 Potpora 23 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2015
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

11. 09. 2017. 12:59

Pet 2-18-15-8270-028634

Gesetzliche Krankenversicherung
- Mitgliedschaft -


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Krankenkassen
ALG II-Beziehern ab 15 Jahren einen Krankenkassenwechsel anbieten bzw.
ordentliche Abmeldungen durchführen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 23 Mitzeichnungen sowie 3 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Aufgrund der zum 01.01.2016 im Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen sind
nunmehr alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die
Arbeitslosengeld II beziehen, in der GKV und sozialen Pflegeversicherung einheitlich
versicherungspflichtig, soweit sie nicht privat kranken- und pflegeversichert oder dem
System der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen sind. Die
Familienversicherung ist bei Bezug von Arbeitslosengeld II nicht mehr vorrangig vor
der Versicherungspflicht in der GKV.
Dies bedeutet, dass ab Januar 2016 alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten
Personen, die bisher in der GKV und sozialen Pflegeversicherung familienversichert
waren, mit Vollendung des 15. Lebensjahres eigenständig in der GKV und sozialen
Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Diesen Personen steht als Mitgliedern der
Krankenkasse zum 01.01.2016 auch die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts
nach den §§ 173 ff. SGB V zu. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt gemäß § 175
Abs. 1 SGB V durch Erklärung des Versicherten gegenüber der gewählten

Krankenkasse. Gibt der Versicherte innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der
Versicherungspflicht keine Erklärung ab, erfolgt die Anmeldung bei derjenigen
Krankenkasse, bei der der Versicherungspflichtige zuvor versichert war (§ 175 Abs. 3
Satz 2 SGB V).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach Auskunft des
GKV-Spitzenverbandes die Krankenkassen die Betroffenen schriftlich oder im
Rahmen ihrer Mitgliedszeitschriften über das Kassenwahlrecht der bislang
familienversicherten und nunmehr pflichtversicherten Bezieher von
Arbeitslosengeld II informiert haben.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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