Région: Allemagne

Gesetzliche Krankenversicherung - Mitgliedschaft - - Wahlfreiheit für Studierende und Auszubildende

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
82 Soutien 82 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

82 Soutien 82 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:14

Pet 2-17-15-8270-044491Gesetzliche Krankenversicherung
- Mitgliedschaft -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22. Mai 2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, für Studenten und Auszubildende die Möglichkeit
festzuschreiben, sich mit dem Auslaufen der Ansprüche auf Kindergeldzahlungen
und/oder nach Beendigung des Studiums für eine private oder gesetzliche
Krankenkasse entscheiden zu können.
Die Petent spricht die gesetzlichen Regelungen zur Versicherungspflicht von
Studenten an, die sich zu Beginn des Studiums, z. B. wegen einer
Beihilfeberechtigung über einen Elternteil von dieser Versicherungspflicht haben
befreien lassen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 82 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Studierende werden mit der Einschreibung an der Hochschule versicherungspflichtig
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie können sich von dieser
Versicherungspflicht einmalig zu Beginn des Studiums auf ihren Antrag hin befreien
lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Die Befreiung
wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an für die gesamte Dauer des Studiums

und kann nicht widerrufen werden. Die Wirkung des Befreiungstatbestandes endet
erst bei Exmatrikulation.
Beihilfeberechtigte Kinder lassen sich vielfach zu Beginn des Studiums von der
Versicherungspflicht als Studierende befreien, wenn sie eine private
Restkostenversicherung für die durch die Beihilfe nicht übernommenen Kosten
abgeschlossen haben. Die Beihilfeberechtigung endet mit Vollendung des
25. Lebensjahres. Ein Wechsel in die GKV ist dadurch für die Dauer des Studiums
nicht möglich, so dass der private Krankenversicherungsschutz fortzusetzen ist.
Der Versicherungsschutz für Personen, deren Beihilfeberechtigung endet, ist in der
privaten Krankenversicherung (PKV) in jedem Fall sichergestellt. Soweit die
Beihilfeberechtigung nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes entfällt, haben
die Betroffenen Anspruch darauf, dass der Versicherer ihren Versicherungsschutz im
Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass der entfallene
Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Dies erfolgt ohne erneute Risikoprüfungoder
Wartezeit, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall des
Beihilfeanspruchs gestellt wird (§ 199 Versicherungsvertragsgesetz).
Das Gesundheitssystem in der Bundesrepublik Deutschland ist pluralistisch
gegliedert und durch einen fortdauernden Wettbewerb zwischen GKV und PKV um
Mitglieder gekennzeichnet. Beide Systeme sind nach unterschiedlichen Prinzipien
ausgestaltet. Die GKV ist umlagefinanziert und erhebt Beiträge nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder. Mit dem Solidarprinzip wäre ein
jederzeitiges Zugangsrecht zur GKV nicht vereinbar, da es eine einseitige
Risikoselektion zu Lasten der GKV bewirken würde. So würden Studierende mit
Beihilfeberechtigung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr die bis dahin
kostengünstigere private Restkostenversicherung in Verbindung mit der Beihilfe
wählen, um danach in die beitragsgünstigere GKV zu wechseln.
Ein erneuter Zugang zur GKV ist nach Beendigungdes Studiums möglich, wenn
erstmals eine Beschäftigung aufgenommen wird oder ein anderer, zur
Versicherungspflicht führender Tatbestand eintritt. Die mit der Petition gewünschte
Änderung würde dem Solidaritätsgedanken zuwiderlaufen, zumal die Dauer des
Anspruchs auf Kindergeld bei der Aufnahme eines Studiums bekannt ist.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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