Reģions: Vācija

Gesetzliche Rentenversicherung - ZRBG - Rückwirkende Auszahlung von Ghetto-Renten

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
1 043 Atbalstošs 1 043 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

1 043 Atbalstošs 1 043 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16:58

Pet 3-17-11-8208-050371

Gesetzliche Rentenversicherung - ZRBG


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Renten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung
von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) rückwirkend ab 1. Juli
1997 gezahlt werden, wenn bereits vor dem 30. Juni 2003 ein Antrag gestellt, dieser
aber zunächst abgelehnt und erst aufgrund eines im Zuge der BSG-Rechtsprechung
gestellten Überprüfungsantrags bewilligt wurde.
Im Jahr 2002 sei das ZRBG erlassen worden. Ziel dieses Gesetzes sei, allen
Personen, die in einem nationalsozialistischen Ghetto gearbeitet haben, eine
Anerkennung ihrer Beitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung und zwar
rückwirkend zum 1. Juli 1997 zu ermöglichen. Dieses Gesetz sei in der Praxis nur
ungenügend umgesetzt worden. So seien bis zur Kehrtwende der höchstrichterlichen
Rechtsprechung im Jahr 2009 über 95 % der Anträge von Verfolgten auf
Anerkennung einer Beitragszeit für die Zeit einer Beschäftigung in einem Ghetto von
den Rentenversicherungsträgern abgelehnt worden. Erst die Entscheidung des
Bundessozialgerichts im Jahr 2009 habe zu Neuüberprüfungen und zur
Anerkennung der zuvor abgelehnten Anträge geführt. Die erteilten
Bewilligungsbescheide hätten allerdings einen bitteren Nachgeschmack hinterlassen,
da statt zum Jahr 1997 die Rückwirkung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) lediglich auf vier Jahre begrenzt worden sei. Von den überwiegend
hochbetagten NS-Verfolgten, die unter unmenschlichen Bedingungen in einem
Ghetto gearbeitet haben, würde die auf vier Jahre begrenzte Nachzahlung der
Renten als großes Unrecht empfunden. Um Unterstützung durch den
Petitionsausschuss werde deshalb gebeten.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition

schlossen sich 1.043 Mitzeichnende an, und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.
Zudem wurde dem Petitionsausschuss zu dem Anliegen eine Unterschriftenliste mit
45 Unterschriften zugeleitet.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages ist der Petitionsausschuss verpflichtet, eine Stellungnahme
des Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung
des Fachausschuss betrifft. In der 18. Wahlperiode wurde die Petition dem
Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem der Gesetzentwurf der Bundesregierung
„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von
Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto“ (Bundestags-Drucksache 18/1308)
und der Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Renten für Leistungsberechtigte des
Ghetto-Rentengesetzes ab dem Jahr 1997 nachträglich auszahlen“ (Bundestags-
Drucksache 18/636) vorlag, zugeleitet. Die Beratung wurde hierzu am 3. Juni 2014
abgeschlossen und dem Petitionsausschuss eine Stellungnahme übersandt. Im
Ergebnis ist das Plenum des Deutschen Bundestages der Empfehlung des
Ausschusses für Arbeit und Soziales (Bundestags-Drucksache 18/1649) gefolgt und
hat den Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 18/1308) in der Ausschussfassung
in seiner Sitzung am 5. Juni 2014 einstimmig angenommen. Der Antrag der Fraktion
die LINKE. auf Bundesstags-Drucksache 18/636 wurde abgelehnt (vgl.
Plenarprotokoll 18/39). Dem Anliegen der Petition konnte mit der gesetzlichen
Neuregelung Rechnung getragen werden. Das Gesetz vom 15. Juli 2014 (BGBl. I
2014 Nr. 30 vom 18. Juli 2014) ist am 1. August 2014 in Kraft getreten. Alle
erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können über das
Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das im Jahr 2002 beschlossene Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus
Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) regelt die Anerkennung von Beitragszeiten
aufgrund einer Beschäftigung, die von NS-Verfolgten in einem unter der NS-
Herrschaft eingerichteten Ghetto ausgeübt wurde. Nach dem ZRBG ergibt sich ein
frühestmöglicher Rentenbeginn am 1. Juli 1997 bei Antragstellung bis 30. Juni 2003.
Rund 90 Prozent der Anträge auf Renten nach diesem Gesetz waren jedoch auf der
Grundlage einer engen Rechtsauslegung des Bundessozialgerichts (BSG) abgelehnt
worden. In seinen Entscheidungen aus dem Jahr 1997 hatte das BSG die

Beschäftigung im Ghetto noch an denselben Kriterien gemessen, die für ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach den damals geltenden
Regelungen erforderlich waren. Im Juni 2009 gab das BSG diese Rechtsauffassung
auf. Aufgrund der veränderten Rechtsprechung kam es nachträglich zu
Rentenbewilligungen auf die allerdings die im Sozialrecht allgemein geltende
vierjährige Rückwirkungsfrist gemäß § 44 SGB X angewendet wurde. Die Renten
wurden somit nicht ab Juli 1997, sondern in der Regel ab Januar 2005 unter Zahlung
von Rentenzuschlägen gezahlt.
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des ZRBG vom 15. Juli 2014 wurde geregelt,
dass § 44 Absatz 4 Sozialgesetzbuch X, der bis dahin die Zahlung der nachträglich
im Überprüfungsverfahren bewilligten Renten verhindert hat, für Renten mit Zeiten
nach dem ZRBG nicht mehr anzuwenden ist. Zudem wurde die Antragsfrist 30. Juni
2003, die für einen Rentenbeginn zum 1. Juli 1997 einzuhalten war, gestrichen.
Renten, die bereits mit einem späteren als dem frühestmöglichen Rentenbeginn
gezahlt werden, können danach auf Antrag zum frühestmöglichen Beginn 1. Juli
1997 neu festgestellt und gezahlt werden.
Der Petitionsausschuss begrüßt, dass mit der gesetzlichen Änderung des ZRBG den
berechtigten Forderungen vieler Überlebender an einer angemessenen Würdigung
ihrer Ghettoarbeit in der gesetzlichen Rente und damit der zentralen Forderung der
Petition Rechnung getragen werden konnte. Er empfiehlt deshalb das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

Veiciniet tūlīt