Область : Німеччина

Gesetzliche Unfallversicherung - Erweiterung des Leistungsumfangs der gesetzlichen Unfallversicherung

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
45 45 в Німеччина

Петицію не було задоволено

45 45 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2017
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

12.10.2019, 04:25

Pet 3-19-11-828-001742 Gesetzliche Unfallversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die gesetzliche Unfallversicherung für Tätigkeiten
auf dem Arbeitsweg erweitert wird, die heutzutage als normal anzusehen sind,
beispielsweise für Autofahrer Umwege und Abstecher zum Tanken, zum Briefkasten
und zum Einkauf für die Nutzung am Arbeitsplatz.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Beschäftigte nicht mehr
zu Fuß zur Arbeit gingen und daher nicht automatisch an Geschäften und Briefkästen
vorbeikämen. Auf dem Arbeitsweg fielen verschiedene Besorgungen an, wie das
Tanken, das Einkaufen beim Bäcker für die Frühstückspause oder das Einwerfen von
Briefen und Altglas. Viele Erledigungen dienten dem Erhalt der Arbeitskraft und seien
daher im Sinne des Arbeitgebers. Es sei umweltpolitisch nicht sinnvoll, diese und
andere Verrichtungen nicht auf dem Arbeitsweg zu erledigen. Daher solle dem
Arbeitnehmer, der praktisch vorgehe, kein Nachteil dadurch entstehen, dass die
erwähnten Tätigkeiten nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung fallen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 51
Mitzeichnende an und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst auf Folgendes hin: Leistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung können im Fall von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten in Anspruch genommen werden. Als Arbeitsunfall wird gemäß § 8
Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) auch der sog. Wegeunfall
betrachtet, der sich während des Zurücklegens des unmittelbaren Weges vor und nach
der versicherten Tätigkeit ereignet. Dies gilt unabhängig davon, welches
Transportmittel der Versicherte benutzt oder ob er zu Fuß geht. Hintergrund ist, dass
dieser Weg nicht aus privatem Interesse, sondern aufgrund der versicherten Tätigkeit
unternommen wird. Demnach ist Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalls als
Wegeunfall, dass zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten
Tätigkeit ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang besteht. Besteht ein solcher
nicht, wird das Zurücklegen des Weges dem privaten Bereich des Versicherten
zugerechnet und fällt nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Begründet wird dies damit, dass die Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversicherung allein vom Arbeitgeber übernommen werden. Daher erstreckt sich
der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung allein auf die Bereiche, die der
Risikosphäre des Arbeitgebers zuzuordnen sind.

Ausnahmen bestehen nach § 8 Abs. 2 SGB VII für Umwege und Abwege, die zum
Beispiel für die Unterbringung von Kindern während der Arbeitszeit oder für eine
Fahrgemeinschaft mit anderen Berufstätigen erforderlich sind. Auch sind Umwege, die
wegen Umleitungen notwendig sind, erfasst.

Wird der unmittelbare Weg aus privaten Gründen unterbrochen, besteht grundsätzlich
kein Versicherungsschutz, da diese Unterbrechung den privaten Interessen des
Arbeitnehmers dient und nicht der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzuordnen ist. Wird
der Weg jedoch innerhalb von zwei Stunden wieder aufgenommen, lebt der
Versicherungsschutz wieder auf. Nur geringfügige Unterbrechungen hingegen lassen
den Versicherungsschutz unberührt. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts wird eine Unterbrechung als geringfügig betrachtet, wenn sie
nicht zu einer „erheblichen Zäsur in der Fortbewegung“ führt, sondern ohne
nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ erledigt werden kann (BSG,
Urteil vom 31. August 2017, Az. B 2 U 11/16 R).

Die vom Petenten beschriebenen Tätigkeiten fallen also unter Umständen unter den
Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern sie lediglich zu einer
geringfügigen Unterbrechung des Arbeitsweges führen. Ist die Unterbrechung nicht
geringfügig, lebt trotzdem der Versicherungsschutz wieder auf, wenn der Arbeitsweg
binnen zwei Stunden fortgesetzt wird. Insofern führen die Verrichtungen nicht zu einem
kompletten Wegfall des Versicherungsschutzes.

Eine Erweiterung des bestehenden Versicherungsschutzes im Sinne der Petition
würde dazu führen, dass private Tätigkeiten des Arbeitnehmers letztendlich durch eine
vom Arbeitgeber finanzierte Versicherung getragen würden. Dies widerspricht nach
der Auffassung des Petitionsausschusses dem Sinn und Zweck der gesetzlichen
Unfallversicherung, die dazu dient, den Arbeitnehmer bei Tätigkeiten zu versichern,
die dieser im Interesse des Arbeitgebers und nicht in seinem eigenen Interesse
unternimmt. Ergänzend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Unfälle von
Arbeitnehmern, die sich infolge von Tätigkeiten im privaten Interesse ereignen, unter
den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Es liegt also
keine Regelungslücke vor. In Anbetracht der oben genannten Ausnahmeregelungen
hält der Petitionsausschuss die bestehende Rechtslage auch nicht für
unverhältnismäßig.

Da der Ausschuss aus den voranstehenden Gründen die zugrundeliegende
Rechtslage insgesamt für sachgerecht hält und sich nicht für eine Gesetzesänderung
im Sinne des Petenten auszusprechen vermag, sieht er hinsichtlich des Vorbringens
des Petenten keine Veranlassung zum Tätigwerden. Daher empfiehlt er, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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