Regija: Njemačka

Gesetzliche Unfallversicherung - Vereinheitlichung des Unternehmerbegriffs/Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaften Unfallversicherung

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
58 58 u Njemačka

Peticija je odbijena.

58 58 u Njemačka

Peticija je odbijena.

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Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

17. 05. 2019. 04:29

Pet 3-19-11-828-003245 Gesetzliche Unfallversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, den Begriff des Unternehmers und des Unternehmens zu
vereinheitlichen und die Zwangsmitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft für Einzelunternehmer wie bei anderen
Berufsgenossenschaften aufzuheben.

Der Petent trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er 2006 ein Waldstück
gekauft habe, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Durch die bestehenden
Gesetze falle er dadurch unter den geltenden Unternehmerbegriff und die damit
verbundene Versicherungspflicht, obwohl er keinem erhöhten Risiko ausgesetzt sei.
Zudem sei die Beitragsbemessung der Berufsgenossenschaft unvereinbar mit Artikel
3 des Grundgesetzes. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf
die Ausführungen des Petenten in der Petition verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich
19 Mitzeichnende an und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petent hat sich mit seinem Anliegen bereits in der 18. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages an den Petitionsausschuss gewandt. Der Deutsche Bundestag hat in
seiner Sitzung am 9. Juni 2016 nach einer Beschlussempfehlung des
Petitionsausschusses beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Dies wurde dem Petenten mit Schreiben
vom 15. Juni 2016 mitgeteilt.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung der Eingabe darzulegen.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme, die im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft abgegeben wurde, sieht das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

Dem Petenten sind die gesetzlichen Regelungen, die der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung zugrunde liegen, und auch die Hintergründe und Überlegungen
dazu hinlänglich bekannt. Der Petitionsausschuss zeigt daher nur noch einmal die
wesentlichen Punkte auf:

Forstwirtschaftliche Unternehmen sind nach § 123 Abs. 1 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VII) den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
zugewiesen und daher ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau (SVLFG) für alle forstwirtschaftlichen Unternehmen zuständig. Sie gewährt
den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Durch die Beiträge werden die dazu
notwendigen Mittel aufgebracht. Für die Entrichtung der Beiträge ist dabei unerheblich,
ob ein Unternehmen Gewinn abwirft. Nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung deckt diese die möglichen Risiken ab, die durch die
forstwirtschaftlichen Tätigkeiten wie Vorbereitung des Bodens, Bepflanzung,
Pflegearbeiten, Schadensverhütung, Kontrolle des Waldzustandes und des
Pflanzenwachstums oder auch Baumfällen entstehen. Da die Forstwirtschaft von
langen Bewirtschaftungszeiträumen geprägt ist, wird auch eine forstwirtschaftliche
Tätigkeit angenommen, wenn gerade keine konkrete Bewirtschaftungsmaßnahme wie
Pflanzen oder Fällen vorgenommen wird (vgl. dazu das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 7. Dezember 2004 – AZ: B 2 U 43/03 R).

Eigentümer von forstwirtschaftlichen Flächen haben auch eine tatsächliche
„Bewirtschaftungspflicht". Die Waldgesetze der Länder – so auch in Niedersachsen –
verpflichten die Eigentümer u.a., den Wald durch planmäßige Bewirtschaftung,
Beseitigung von Unterwuchs und Schädlingsbekämpfung zu schützen. Außerdem
besteht zum Beispiel bei Kahlflächen und stark verlichteten Waldbeständen eine
Pflicht zur Wiederaufforstung.

Kommt der Waldbesitzer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die Forstbehörde
entsprechende Maßnahmen anordnen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um zum
Teil gefährliche und damit unfallträchtige Arbeiten. Diese hohe Unfallgefahr rechtfertigt
eine Versicherungspflicht, was auch schon mehrfach von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bestätigt wurde.
Bei kleineren Forstflächen kann auch der Fall eintreten, dass dort typischerweise
jahrelang überhaupt keine Tätigkeiten erforderlich sind. Dementsprechend wird auch
kein Nutzen oder Gewinn daraus gezogen. Trotzdem liegt in solchen Fällen ein
forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Unfallversicherung vor, da es bei der
Beurteilung allein auf die objektive Nutzbarkeit ankommt. Auch setzt die
Versicherungspflicht keine Gewinnerzielungsabsicht voraus.

Versichert sind bei den genannten Tätigkeiten neben dem Unternehmer und
mithelfenden Familienangehörigen alle Personen, die im forstwirtschaftlichen
Unternehmen als Arbeitnehmer oder „wie ein Arbeitnehmer" tätig sind. Diese haben
bei Arbeitsunfällen umfangreiche Leistungsansprüche gegenüber der
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

Das Gesetz sieht allerdings für Besitzer kleiner land- bzw. forstwirtschaftlicher Flächen
bis zur Größe von 0,25 ha eine Befreiungsmöglichkeit auf Antrag vor. Eine über diese
Grenze hinausgehende Befreiungsmöglichkeit besteht nicht.

Bezüglich der Beitragsbemessung in der Beiträge zur landwirtschaftlichen
Unfallversicherung weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Bisher führten regional unterschiedlich hohe Beiträge zur landwirtschaftlichen
Unfallversicherung für identisch strukturierte Betriebe zu ungerechtfertigten
Belastungsunterschieden. Im Jahr 2014 hat der neue Bundesträger für die
landwirtschaftliche Sozialversicherung, die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau, erstmals einen bundesweit einheitlichen Beitragsmaßstab in
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung angewendet. Ziel des bundeseinheitlichen
Beitragsmaßstabs ist, dass identische Betriebe in ganz Deutschland den gleichen
Beitrag zahlen. Das sorgt für mehr Beitragsgerechtigkeit und baut bisherige
Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedlich hohe Unfallversicherungsbeiträge
ab. Der neue Beitragsmaßstab berücksichtigt durch Bildung von Risikogruppen die
Unfallrisiken in den jeweiligen Unternehmen. Jede Risikogruppe trägt ihre
Leistungsaufwendungen grundsätzlich selbst. Das von der jeweiligen Gruppe
aufgebrachte Beitragsvolumen soll also nicht größer oder kleiner sein, als die für diese
Gruppe erbrachten Leistungsaufwendungen. Abweichungen davon kann es nur in
begrenztem Umfang aufgrund eines Solidarausgleichs geben.

Die Festlegung des Maßstabes für die Beitragsbemessung obliegt der
Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Bei den Beratungen
zur Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlagen hat sie die Arbeitsgemeinschaft
der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW) als bundesweiten
Dachverband der privaten und kommunalen Waldbesitzer eingebunden. Es besteht
auch fortlaufend ein fachlicher Austausch. Punktuelle gesetzliche Änderungen in den
von der Selbstverwaltung festgelegten Beitragsmaßstäben wären nicht zielführend.

Mit dem von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Satzungsrecht
festgelegten Beitragsmaßstab wurde den gesetzlichen Anforderungen Rechnung
getragen, Unfallrisiken noch stärker im Beitragsmaßstab zu verankern. Bei jedem
denkbaren Beitragsmaßstab ist aber nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen die
Beiträge nicht als gerecht empfunden werden. Vor dem Hintergrund des
Massengeschäfts der LBG – es müssen für rund 1,5 Mio. Unternehmen jährlich die
Beiträge berechnet werden – muss ein angemessener Ausgleich zwischen der
Beitragsgerechtigkeit im Einzelfall und der Praktikabilität des Beitragsmaßstabes
gefunden werden. Gerade vor dem Hintergrund der in manchen Regionen
Deutschlands überwiegend kleinstrukturierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
mit wenigen Beschäftigten, wäre ein Beitragsmaßstab, der nur auf den Arbeitswert
abstellt, nicht praktikabel.

Der Petitionsausschuss hält die bestehenden Regelungen für die Pflichtmitgliedschaft
in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für sachgerecht und notwendig.

Der Petitionsausschuss kann das Anliegen daher nicht unterstützen und nur
empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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