Reģions: Vācija

Gesetzliche Unfallversicherung - Versorgung von Grenzgängern mit Sachleistungen bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit

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Deutschen Bundestag
25 Atbalstošs 25 iekš Vācija

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  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.02.2016 03:23

Pet 3-18-11-828-018220

Gesetzliche Unfallversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass bei Arbeitsunfällen von Grenzgängern, die im
Ausland einer gesetzlichen Unfallkasse angehören, nicht nur Leistungen nach
Kostenzusage der ausländischen Unfallkasse, sondern nach inländischen Maßstäben
der Berufsgenossenschaft angeboten werden.
Der Petent beklagt, dass derzeit Grenzgänger bei Berufsunfällen das Kostenrisiko
selbst tragen müssten: Die deutsche Berufsgenossenschaft gebe keine
Behandlungszusage ohne ausländische Kostenzusage und die ausländische
Unfallkasse erkenne die Berichte und Dokumente der deutschen Durchgangsärzte
(D-Ärzte) nicht an. Dies könne dadurch behoben werden, dass für den deutschen
Grenzgänger nicht nur pro forma, sondern unabhängig von der Kostenzusage des
ausländischen Trägers die deutschen Regelungen des Unfallrechts gelten. Derzeit
hänge die Behandlungszusage der deutschen Berufsgenossenschaft vom Goodwill,
d. h. der Kostenzusage der ausländischen Unfallkasse ab, obwohl sie gesetzlich zur
Behandlung verpflichtet wäre. Schlimmstenfalls könne keine Behandlung stattfinden
oder der Betroffene nehme die reduzierten Leistungen der Krankenkasse oder die
vollen Leistungen als Privatpatient in Anspruch. Dies sei ein menschenunwürdiger
Zustand, der geändert werden müsse.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 9 Diskussionsbeiträge
und 25 Mitzeichnungen eingegangen.
Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter Berücksichtigung der
Stellungnahme sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen
aus:

Die gesetzlichen Bestimmungen für Grenzgänger im Falle eines Arbeitsunfalles sind
klar geregelt: Arbeitnehmer, die innerhalb der EU als Grenzgänger arbeiten, sind
generell in dem Land unfallversichert, in dem sie ihre Beschäftigung ausüben, und
erhalten dort auch ihre medizinische Behandlung (Art. 36 VO (EG) Nr. 883/2004 und
Art. 33 VO (EG) Nr. 987/2009). Im Gegensatz zur Krankenversicherung genügt jedoch
der Status „versichert“ in der Unfallversicherung nicht aus, sondern in jedem Fall ist
ergänzend zu prüfen, ob der Unfall (oder die Erkrankung) die Voraussetzungen eines
Arbeitsunfalles (oder einer Berufskrankheit) erfüllt. Nach einem Arbeitsunfall ist eine
Kontaktaufnahme zwischen dem Unfallversicherungsträger am Wohnort und dem
zuständigen Unfallversicherungsträger am Arbeitsort notwendig. Der
Unfallversicherungsträger am Arbeitsort hat die Aufgabe zu prüfen und zu
entscheiden. Das Verfahren nimmt bedauerlicherweise eine gewisse Zeit in Anspruch.
Geht es um die Versorgung mit Sachleistungen am Wohnort durch den dortigen
Träger, dann haben betroffene Personen einen vorläufigen Anspruch auf
Sachleistungen, sobald sie eine Versicherungsbescheinigung A 1 (ersatzweise eine
provisorische Ersatzbescheinigung PEB) und gleichzeitig die Europäische
Krankenversicherungskarte EHIC vorlegen. Ein endgültiger Anspruch auf
Sachleistungen besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Anspruchsbescheinigung DA1
vorgelegt wird oder dem Träger am Wohnort die Anspruchsbescheinigung E 123.
Würde der Träger am Wohnort ohne diese Bescheinigungen aushilfsweise
Sachleistungen erbringen, könnte er in die Situation kommen, dass er die verauslagten
Kosten nicht erstattet bekommt, z. B. wenn die Prüfung des zuständigen
Unfallversicherungsträgers ergibt, dass die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall
nicht erfüllt sind.
Durch die Einbindung zweier Unfallversicherungsträger bei der Erbringung von
Sachleistungen am Wohnort kann es zwar zu Zeitverzögerungen kommen, aber die
prinzipielle Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers am Arbeitsort ist eindeutig
festgelegt. Eine generelle Regelung nur über die deutschen Unfallversicherungsträger,
wie vom Petenten gewünscht, ist aufgrund der bestehenden EU-Regelungen nicht
möglich.
Der Petitionsausschuss kann nur empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen und den

Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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