Regija: Njemačka

Gesundheitsfachberufe - Anpassung des Notfallsanitätergesetzes an Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
84 Potpora 84 u Njemačka

Peticija je odbijena.

84 Potpora 84 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

12. 01. 2019. 03:26

Pet 4-18-07-40324-044420 Unterhaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Düsseldorfer Tabelle sozialverträglicher und
transparenter zu gestalten. Außerdem solle der Unterhaltsempfänger Rechenschaft
über die Verwendung des Barunterhalts ablegen müssen.

Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass die Anpassungen der
Düsseldorfer Tabelle, die die Höhe von Unterhaltszahlungen festsetze, nicht
sozialverträglich seien. Die Anpassungen der Tabelle würden regelmäßig erfolgen.
Eine entsprechende Anpassung des Gehalts der unterhaltspflichtigen Person finde
jedoch meist nicht statt. Sofern der Unterhaltspflichtige lediglich für ein Kind
aufkommen müsse, könne die Person sogar in die nächst höhere Stufe der
Düsseldorfer Tabelle eingeordnet werden. Dann sei es fraglich, warum es die
Düsseldorfer Tabelle überhaupt gebe.

Zudem wird kritisiert, dass Unterhaltsempfänger die Verwendung des Barunterhalts
nicht nachweisen müssten. Häufig würden die Unterhaltszahlungen nicht dem Kind zu
Gute kommen, sondern dem Lebensstandard des Unterhaltsempfängers. Daher
werde eine Pauschalierung des Unterhalts vorgeschlagen, nach welcher unter
anderem die Festsetzung des Bedarfs unabhängig vom Alter des Kindes erfolgen
solle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 31 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um
unverbindliche Richtsätze, die von Vertretern aller Oberlandesgerichte erarbeitet
werden.

Verwandte in gerader Linie sind einander gem. § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) zu Unterhalt verpflichtet. Sie haften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
(§ 1603 BGB). Das Gesetz verteilt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern bei dem von
der Petition beschriebenen Residenzmodell gem. § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB in der
Weise, dass der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil dieses pflegt und erzieht
(sogenannter Betreuungsanteil) und der andere Elternteil die finanziellen Bedürfnisse
des Kindes erfüllt (sogenannter Barunterhalt).

Bei der Festsetzung des Barbedarfs eines Kindes wird in der Regel auf die
Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen. Die Tabelle ist im Internet auf der Homepage
des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Sie arbeitet mit Pauschalierungen, um
den Bedarf eines Kindes nicht in jedem Einzelfall bestimmen zu müssen. Dies soll nicht
zuletzt den unmittelbar Betroffenen eine Orientierung ermöglichen. Die
Pauschalierungen beruhen auf dem Existenzminimumbericht, der das
Existenzminimum Erwachsener und Kinder ermittelt und die Grundlage für den gem.
§ 1612a BGB alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung neu festzusetzenden
Mindestbedarf der Kinder bildet. In der Düsseldorfer Tabelle werden die Bedarfe in
Abhängigkeit vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen in sogenannten
Einkommensstufen fortgeschrieben. Dies beruht wiederum auf § 1610 BGB, wonach
sich der Bedarf eines Kindes von der Lebensstellung seiner Eltern ableitet.
Entsprechend kann ein Kind von seinen Eltern mehr Unterhalt fordern, wenn seine
Eltern in günstigen finanziellen Verhältnissen leben, bzw. weniger, wenn dies nicht der
Fall ist.
Die Festsetzung des Bedarfs erfolgt in Abhängigkeit vom Alter des Kindes. Dies ist der
Erkenntnis geschuldet, dass Kinder mit zunehmendem Alter steigende Bedürfnisse
haben. Demzufolge wird die pauschale Festsetzung eines einheitlichen,
altersunabhängigen Unterhaltsbetrags - wie in der Petition angeregt - dem Erfordernis
nach einem bedarfsdeckenden Unterhalt nicht gerecht.

Den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle liegt die Annahme zugrunde, dass der
Pflichtige gegenüber zwei berechtigten Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist.
Dementsprechend ist eine Anpassung vorgesehen, wenn er mehr oder weniger als
zwei Berechtigten zu Unterhalt verpflichtet ist. Der Bedarf wird einer niedrigeren
Einkommensstufe entnommen, wenn mehr als zwei Berechtigte zu unterhalten sind
und umgekehrt einer höheren Einkommensstufe, wenn nur einem Kind Unterhalt zu
leisten ist. Diese Anordnung ist entgegen den Ausführungen in der Petition hinreichend
transparent.

Die Leistungsfähigkeit wird in der Praxis durch den sogenannten Selbstbehalt
konkretisiert, der dem Pflichtigen zur Sicherung seines eigenen Unterhalts zu
verbleiben hat. Dieser Selbstbehalt wird ebenfalls durch die Leitlinien der
Oberlandesgerichte festgelegt. Er beläuft sich gegenüber minderjährigen Kindern bei
erwerbstätigen Eltern gegenwärtig auf 1.080 €, bei erwerbslosen Eltern auf 880 € im
Monat (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2018).

Daher scheiden die durch die Petition vorgeschlagenen Pauschalierungen des
Unterhalts aus. In der Petition wurde angeregt, dass ein Unterhaltspflichtiger jeweils 10 %
seines - unbereinigten - Nettoeinkommens für den Barunterhalt seines Kindes einsetzen
soll, beispielsweise bei einem Nettoeinkommen von 1.500 € einen Betrag von 150 €
je Kind oder bei einem Einkommen von 2.500 € einen Betrag von jeweils 250 €. Ist
ein Elternteil nur einem Kind zu Unterhalt verpflichtet, ist dieser Betrag nicht
bedarfsdeckend, obwohl der Pflichtige im Hinblick auf seinen Selbstbehalt finanziell
imstande wäre, den Bedarf zu decken. Der am Existenzminimum ausgerichtete
Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe beläuft sich auf 399 € bzw.
abzüglich des hälftigen Kindergelds (97 €) auf 302 € (Stand: 2018). Gleichwohl solle
der Pflichtige laut Vorschlag nur 150 € leisten, wenn sich sein Nettoeinkommen auf
1.500 € beläuft, obwohl er unter Wahrung seines Selbstbehalts den vollen Bedarf
decken könnte (1.500 abzüglich 302 € = 1.198 €). Umgekehrt solle er, nach dem
Vorschlag der Petition, zu Unterhalt in Höhe von 150 € je Kind verpflichtet sein, selbst
wenn dies seinen Selbstbehalt - etwa bei einer Unterhaltspflicht gegenüber drei
Kindern - gefährden würde (1.500 € abzüglich Selbstbehalt in Höhe von 1.080 € =
420 €; Kindesunterhalt für drei Kinder laut Vorschlag der Petition: 450 €).

Zudem widerspricht der Einsatz des unbereinigten Einkommens § 1603 BGB, wonach
der Pflichtige nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit haftet. Dies gebietet,
anerkennenswerte Belastungen bei der Feststellung des für den Unterhalt
einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen, beispielsweise berufsbedingte
Aufwendungen oder aber besondere, etwa krankheitsbedingte Belastungen.

Die Festsetzungen der Düsseldorfer Tabelle beruhen auf der Annahme, dass das
Kind einen entsprechenden Bedarf hat. Dies rechtfertigt die Vermutung, dass der
geleistete Unterhalt regelmäßig erforderlich ist, um den Bedarf des Kindes zu decken
und entsprechend für das Kind aufgewendet wird. Mit Blick auf diese Vermutung
erübrigt sich eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils, im Einzelnen
Rechenschaft über die Verwendung des geleisteten Kindesunterhalts abzulegen. Dies
gilt umso mehr, als davon ausgegangen werden kann, dass Eltern zugunsten ihrer
Kinder agieren und ihnen (finanzielle) Zuwendungen in Form entsprechender
Sachleistungen nicht vorenthalten. Vor missbräuchlicher Verwendung des
Unterhalts ist das Kind geschützt. In diesem Fall können unter den Voraussetzungen
des § 1666 BGB entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

Das bestehende Unterhaltsrecht und seine Ausgestaltung durch die Praxis, insbesondere
in Form der Düsseldorfer Tabelle, ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung der
schützenswerten Interessen sowohl der unterhaltsberechtigten Kinder als auch des
unterhaltsverpflichteten Elternteils.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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