Kraj : Německo

Gesundheitsfachberufe - Forderung nach einem geänderten Personalschlüssel im Pflegebereich

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
178 178 v Německo

Petice nebyla splněna

178 178 v Německo

Petice nebyla splněna

  1. Zahájena 2018
  2. Sbírka byla dokončena
  3. Předloženy
  4. Dialog
  5. Hotový

Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

22. 05. 2019 4:26

Pet 2-19-15-2124-003534 Gesundheitsfachberufe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein Personalschlüssel von max. 4 Patienten/Bewohnern pro
examinierter Pflegekraft auf Allgemeinstationen und Pflegeeinrichtungen sowie ein
Personalschlüssel von max. 2 Patienten pro Pflegekraft auf Intensivstationen
gefordert. Ferner wird ein Sitz mit Stimmrecht im Gemeinsamen Bundesausschuss
gefordert.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, die Zustände im Pflegebereich seien nicht
mehr tragbar bzw. eine ständige Verletzung des Grundgesetzes.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 178 Mitzeichnungen sowie 8 Diskussionsbeiträge
ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Pflegepersonalschlüssel im Krankenhaus:
Nach § 137i SGB V haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung bis zum 30. Juni 2018 Pflegepersonaluntergrenzen in
pflegesensitiven Krankenhausbereichen festzulegen. Die Vertragspartner sind mit
der Umsetzung des gesetzlichen Auftrages befasst.

Die Pflegepersonaluntergrenzen werden im Verhältnis Pflegekraft pro Patient
dargestellt werden. Die jeweilige Höhe der Verhältniszahl wird dabei voraussichtlich
je festgelegtem pflegesensitiven Krankenhausbereich und je Schicht variieren.

Pflegepersonalschlüssel in der Altenpflege:

Im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1.
Januar 2017 mussten die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Sozialhilfeträger und
die Pflegekassen die jeweiligen Pflegesatzvereinbarungen der stationären
Einrichtungen auf die fünf Pflegegrade hin neu ausrichten. Dabei hatten sie
insbesondere die damit verbundene Personalstruktur und die Personalschlüssel in
den Einrichtungen zu prüfen. Nach vorliegenden Informationen des
GKV Spitzenverbandes war es in den Bundesländern im Rahmen der vertrags- und
vergütungsrechtlichen Umsetzung dieser Aufgabe bereits bis Ende 2016 in diesem
Zusammenhang oftmals gelungen, bessere Personalschlüssel zu vereinbaren.

Mittlerweile sind in allen Bundesländern zur Verbesserung der Personalausstattung
bereits von den Vereinbarungspartnern wichtige Schritte unternommen worden: Die
Vorgaben zur Personalausstattung wurden in vielen Ländern in den entsprechenden
Rahmenverträgen verbessert und sind damit verbindliche Grundlage für zukünftige
Vergütungsverhandlungen. Dort, wo die Anpassung der Rahmenverträge noch
aussteht, konnte die Personalausstattung bereits im Wege von Einzelverhandlungen
verbessert werden. Durch die Rahmenvertragspartner in den Ländern ist
vorgesehen, aus diesen individuellen Vereinbarungen in einem weiteren Schritt
wieder landesweite Vorgaben zu entwickeln.

Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der wissenschaftlichen
Überprüfung der Pflegestärkungsgesetze auch der Frage der Entwicklung des
Personals in den stationären Einrichtungen nachgehen.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene entwickeln und erproben im Übrigen bis zum
30. Juni 2020 ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur Bemessung des
Personalbedarfs in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen auf der Basis
des durchschnittlichen Versorgungsaufwands für fachlich angemessene pflegerische
Maßnahmen sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 113c SGB XI). Das
Verfahren berücksichtigt nicht nur das Verständnis von Pflege und Betreuung auf der
Grundlage des seit dem 1. Januar 2017 geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs,
sondern auch die Qualifikationsanforderungen. Aus dem
Personalbemessungsverfahren werden sich konkrete Maßstäbe für eine fachlich
fundierte Personalausstattung der Pflegeeinrichtungen ableiten lassen.

Vertretung der Pflegekräfte im G-BA:

Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung im
System der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Pflegeberufe sind institutionell
nicht unmittelbar Teil des Systems der Gemeinsamen Selbstverwaltung.
Grundsätzlich besteht aber ein erhebliches Systeminteresse an der Einbeziehung
des pflegerischen Sachverstandes in die Beratungen des G-BA. Deshalb ist
gesetzlich im SGB V geregelt, dass der Deutsche Pflegerat e. V. (DPR) als
Berufsorganisation der Pflegeberufe bei den Richtlinien des G-BA zur
Qualitätssicherung nach § 136 Abs. 3 SGB V und bei den Beschlüssen zur
Qualitätssicherung im Krankenhaus nach § 136b Abs. 1 SGB V unmittelbar an den
Beratungen zu beteiligen ist. Vertreter des DPR können an den Sitzungen der
zuständigen Arbeitsgruppen, des Unterausschusses und des Plenums des G-BA
teilnehmen und ihre spezifische Sachkenntnis und ihre fachlichen sowie
berufspolitischen Positionen unmittelbar in den Beratungs- und
Entscheidungsprozess des G-BA einbringen. Diese Einbeziehung des pflegerischen
Sachverstandes im G-BA hat sich in der Praxis der Beratungen des G-BA bewährt.
Eine darüber hinausgehende Einbeziehung und Verleihung von Stimmrechten ist
momentan nicht vorgesehen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der abweichende Antrag der Fraktion der FDP, die Petition der Bundesregierung
- dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu überweisen, soweit es sich
um eine grundlegende Reform des G-BA handelt, und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Die abweichenden Anträge der Fraktionen DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung - dem
Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu überweisen und den Fraktionen
des Deuschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurden mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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