Regiune: Germania

Gesundheitsfachberufe - Herabsetzung der gesetzlichen Mindestanforderung für den Beruf Gesundheits- und Krankenpfleger

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
37 37 in Germania

Petiția este respinsă.

37 37 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2017
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

30.03.2019, 03:25

Pet 2-18-15-2124-046016 Gesundheitsfachberufe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die gesetzliche Mindestanforderung für den
Beruf Gesundheits- und Krankenpfleger auf die Qualifikation Hauptschulabschluss
herabgesetzt wird.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, in Deutschland herrsche ein Mangel an
Pflegekräften, doch Schülerinnen und Schüler, die diesen Beruf erlernen wollen und
z. B. praktische und theoretische Kenntnisse aufnehmen könnten, haben keine
Möglichkeit an einer staatlichen Berufsfachschule die Ausbildung beginnen zu
können.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 39 Mitzeichnungen sowie 23 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Die Anforderungen an die professionelle Pflege sind komplex, und der Bedarf an gut
ausgebildeten Pflegefachkräften - auch aufgrund der demographischen Entwicklung -
wächst. Die Qualität der Versorgung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
beruht in erster Linie auf dem fachlichen Können der Pflegefachkräfte. Die gesetzlich
festgelegten Mindestanforderungen sollen sicherstellen, dass die Auszubildenden
den entsprechend hohen Anforderungen der Ausbildung gewachsen sind.

Nach § 5 Krankenpflegegesetz (KrPflG) ist daher Voraussetzung für den Zugang zur
Gesundheits-und Krankenpflegeausbildung - alternativ zum Realschulabschluss oder
zum erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen
Schulausbildung - der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung,
wenn zugleich eine der folgenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt wird: eine
erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung mit einer vorgesehenen
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder eine Erlaubnis als
Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine erfolgreich
abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger
Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.

Die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Pflegekraft sind auch im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das neue "Gesetz zur Reform der
Pflegeberufe - Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG" vom 17. Juli 2017 mit dem die
Ausbildung im Bereich der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege sowie der
Altenpflege ab dem Jahr 2020 auf eine neue Grundlage gestellt wird, intensiv
beraten worden. Im Ergebnis wurden die aktuellen Zugangsvoraussetzungen im
Grundsatz beibehalten.

Auch nach § 11 Abs. 1 PflBG können Bewerberinnen oder Bewerber mit einem
Hauptschulabschluss oder einem anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss
zur Ausbildung zugelassen werden, wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine berufliche Pflegeausbildung kann demnach weiterhin beginnen, wer zusätzlich
zum Hauptschulabschluss über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
von mindestens zweijähriger Dauer verfügt, § 11 Abs. 1 Nr. 2a) PfIBG.

Ebenso wird der Zugang zur Ausbildung zusätzlich zum Hauptschulabschluss über
einen erfolgreichen Abschluss einer landesrechtlich geregelten Assistenz- oder
Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer eröffnet, sofern sie
den von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 (ASMK) und von der
Gesundheitsministerkonferenz 2013 (GMK) beschlossenen Mindestanforderungen
entspricht, § 11 Abs. 1 Nr. 2 b) PflBG.

Der Zugang zur Ausbildung zum Pflegefachmann / zur Pflegefachfrau über den
Hauptschulabschluss ist auch zusammen mit dem Nachweis einer landesrechtlich
geregelten einjährigen Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder der
Altenpflegehilfe, die nicht den beschlossenen Mindestanforderungen der ASMK und
GMK entspricht, dann möglich, wenn diese bis zum 31. Dezember 2019 begonnen
wurde, § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) PflBG.
Darüber hinaus wird auch künftig der Zugang zur Ausbildung über eine erfolgreich
abgeschlossene sonstige zehnjährige Schulbildung eröffnet, § 11 Abs. 1 Nr. 3 PflBG.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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