Region: Tyskland

Gesundheitsfachberufe - Sicherstellung der flächendeckenden, wohnortnahen Versorgung mit Hebammenhilfe

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
52.478 Støttende 52.478 i Tyskland

Petitionen blev delvist opfyldt

52.478 Støttende 52.478 i Tyskland

Petitionen blev delvist opfyldt

  1. Startede 2014
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Delsucces

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.57

Pet 2-18-15-2124-005614

Gesundheitsfachberufe


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird die Sicherstellung der flächendeckenden, wohnortnahen
Versorgung mit Hebammenhilfe gefordert.
Im Übrigen wird gefordert, dass der Deutsche Bundestag sicherstellt, dass
Hebammen ihre beruflichen Tätigkeiten frei und ohne Einschränkungen ausüben
können.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 52.478 Mitzeichnungen sowie
314 Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin gingen 36.034 unterstützende Unterschriften
auf dem Postweg ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Die Petition wurde in der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am
23.06.2014 beraten.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen Stellungnahmen der Bundesregierung
eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1
Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags (GO-BT) eingeleitet, da die
Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der

Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 19.03.2014 "Geburtshilfe
heute und in Zukunft sichern - Haftpflichtproblematik bei Hebammen und anderen
Gesundheitsberufen entschlossen anpacken" auf Bundestags-Drucksache 18/850
wurde bislang im Fachausschuss nicht abschließend beraten.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung sowie der öffentlichen Beratung wie folgt dar:
Hebammen leisten einen wesentlichen und unverzichtbaren Beitrag für die
medizinische Versorgung Schwangerer, junger Mütter und Familien. Die
Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenhilfe,
einschließlich der Möglichkeit der freien Wahl des Geburtsortes, ist daher von
besonderer Bedeutung. Diese Thematik hat deshalb auch ausdrücklich Eingang in
den Koalitionsvertrag gefunden.
Hebammen erfüllen insbesondere in der Geburtshilfe eine anspruchsvolle und
verantwortungsvolle Aufgabe. Fehler passieren dabei nur sehr selten. Dennoch
steigen die Prämien für Berufshaftpflichtversicherungen für Hebammen seit Jahren
stark an. Das ist insbesondere durch die wachsenden Schadenersatzsummen
begründet. Deswegen steigen nur die Prämien für die Versicherungsverträge
erheblich, die auch Geburtshilfe abdecken. Hebammen, die keine Geburtshilfe
(sondern z. B. nur Geburtsvorbereitung und Wochenbettbetreuung) anbieten, sind
von den Kostensteigerungen derzeit nicht betroffen. Der Bundesregierung ist im
Übrigen nicht bekannt, inwiefern Träger von Krankenhäusern ausschließlich
angestellte Hebammen nicht in ausreichendem Maße versichern.
Die allermeisten Hebammen mit Geburtshilfe sind mittels eines
Gruppenversicherungsvertrags über einen der Hebammenverbände (Deutscher
Hebammenverband - DHV - oder Bundesverband freiberuflicher Hebammen
Deutschlands - BfHD) versichert, der jeweils von einem Versicherungskonsortium
angeboten wird. Im Februar 2014 hat die Nürnberger Versicherung angekündigt,
dass sie zum 1. Juli 2015 aus der Haftpflichtversicherung für Hebammen aussteigen
will. Davon sind beide Gruppenversicherungsverträge betroffen, da die Nürnberger
Versicherung bislang in beiden Versicherungskonsortien vertreten ist. Kürzlich haben
sich mehrere Versicherungsunternehmen bereit erklärt, den Anteil der Nürnberger
Versicherung in dem Gruppenversicherungsvertrag des DHV gemeinsam zu
übernehmen, so dass dieser Vertrag bis zum Sommer 2016 weiter angeboten
werden kann. Dennoch ist die Lage auf dem Versicherungsmarkt aus Sicht der
Bundesregierung weiterhin unbefriedigend.

Die Bundesregierung hat in der vergangenen Legislaturperiode die Anliegen der
Hebammen bereits mehrfach, auch im Rahmen von gesetzlichen Initiativen,
aufgegriffen. Insbesondere wurde mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz zum
1. Januar 2012 klargestellt, dass die gestiegenen Haftpflichtprämien bei den
Vergütungsverhandlungen des GKV-Spitzenverbands mit den Hebammenverbänden
berücksichtigt werden müssen (§ 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V). Im Anschluss an die
Gesetzesänderung haben GKV-Spitzenverband und Hebammenverbände bereits
erhebliche Vergütungserhöhungen vereinbart.
Soweit die Petentin kritisiert, dass die genannten Vertragspartner bei den zuletzt
vereinbarten Vergütungsanpassungen von nicht sachgerechten Betreuungsquoten
(klinisch >300/Hebamme und Jahr und außerklinisch >70 Geburten/Hebamme und
Jahr) ausgegangen seien, liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Da es sich bei den
Vergütungsanpassungen jedoch um vertragliche Vereinbarungen handelt, ist darauf
hinzuweisen, dass es auch in den Händen der Vertragspartner liegt, sich auf die
entsprechenden Berechnungsgrundlagen zu verständigen. Gesetzliche Vorgaben
hierzu existieren nicht.
Um die vielschichtigen Problemlagen im Bereich der Versorgung mit Hebammenhilfe
zu sichten sowie Lösungsansätze zu identifizieren, wurde eine interministerielle
Arbeitsgruppe "Versorgung mit Hebammenhilfe" unter Federführung des BMG
eingerichtet, an der auch alle Hebammenverbände teilgenommen haben. Das BMG
hat den Abschlussbericht zur Sicherstellung der Hebammenversorgung am 29. April
2014 veröffentlicht; er ist im Internet abrufbar (bmg.bund.de).
In Anbetracht der erneuten Steigerungen der Haftpflichtversicherungsprämien zum
1. Juli 2014 kam es zunächst darauf an, die Leistungsvergütung für die Hebammen
zügig anzupassen. Daneben wurden die Krankenkassen im Rahmen des "Gesetzes
zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-FQWG)" vom 21. Juli 2014 als kurzfristig wirksame
Maßnahme verpflichtet, über die vorgenannte Vergütungsanpassung hinaus
zusätzliche Mittel bereitzustellen, damit Hebammen, die typischerweise nur wenige
Geburten betreuen, durch die Haftpflichtprämie nicht überlastet werden. Die
Zuschläge sind zu vereinbaren für Hausgeburten, Geburtshausgeburten sowie
Geburtsbegleitung durch Beleghebammen in der 1:1-Betreuung.
Diese Übergangsregelung wird für Geburten ab 1. Juli 2015 durch einen im GKV-
FQWG geregelten Sicherstellungszuschlag für Hebammen abgelöst (§ 134a Abs. 1b
und 1c SGB V). Den Sicherstellungszuschlag sollen zielgerichtet alle Hebammen

erhalten, die die notwendigen Qualitätsanforderungen erfüllen und aufgrund weniger
betreuter Geburten ihre Haftpflichtprämien nicht in ausreichendem Maße finanzieren
können. Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines
Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den GKV-Spitzenverband.
Die näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens sind
zwischen GKV-Spitzenverband und Hebammenverbänden vertraglich zu
vereinbaren.
Der GKV-Spitzenverband und die Hebammenverbände haben sich zwischenzeitlich
über eine Anhebung der Leistungsvergütung geeinigt. Die Vereinbarung gilt
rückwirkend ab dem 1. Juli 2014; die GKV stellt damit über die bisherige
Leistungsvergütung hinaus zum Ausgleich der zum 1. Juli 2014 erfolgten
Prämienerhöhung für die Berufshaftpflichtversicherung der Hebammen mit
Geburtshilfe insgesamt 2,6 Mio. Euro zur Verfügung.
Das BMG hat zudem vorgeschlagen, Maßnahmen zu ergreifen, um den
sprunghaften Anstieg der Haftpflichtprämien der Hebammen zu begrenzen und die
vereinbarte Versicherungssumme zu stabilisieren. Im Rahmen der interministeriellen
Arbeitsgruppe stand der Verzicht auf Regressforderungen als ein effektives Mittel zur
Reduzierung der Haftpflichtprämien im Mittelpunkt der Diskussionen. Auf diese
Weise können sowohl die derzeitigen Haftpflichtdeckungssummen und damit auch
der künftige Anstieg der Haftpflichtprämien begrenzt werden. Durch die faktische
Begrenzung der Höchstschäden entsteht eine verlässlichere Kalkulationsgrundlage
für die Versicherungswirtschaft. Dadurch soll ein Beitrag zur Belebung des
Versicherungsmarkts für Haftpflichtversicherungen der Hebammen geleistet werden,
sodass dauerhaft bezahlbare Haftpflichtversicherungen angeboten werden können.
Im Rahmen des vom Deutschen Bundestag beschlossenen "Gesetzes zur Stärkung
der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)" vom 16. Juli 2015 wurde folgende
Regelung eingeführt:
"Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen Schäden
aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- und
Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht
werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im
Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und Pflegekassen einen
nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches übergegangenen Ersatzanspruch im

Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten
Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend machen."
Ausweislich der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag Drucksache 18/4095
vom 25. Februar 2015) wird "mit der Regelung des neuen § 134a Absatz 5
ausgeschlossen, dass die Kranken- und Pflegekassen die Ansprüche, die gemäß
§ 116 Absatz 1 SGB X auf sie übergegangen sind, gegenüber einer freiberuflich
tätigen Hebammen geltend machen. Die Kranken- und Pflegekassen können die
Mittel, die sie für die Behandlung und Pflege eines geschädigten Kindes oder der
Mutter aufgebracht haben, im Haftungsfall folglich nicht mehr regressieren, soweit
eine freiberuflich tätige Hebamme haftet. Der Regressausschluss ist dabei
ausdrücklich auf nicht grob schuldhaft verursachte Behandlungsfehler in der
Geburtshilfe beschränkt. Ist der Regress ausgeschlossen, wird auch der
Freistellungsanspruch der Hebamme gegenüber ihrem Versicherer aufgrund der
Berufshaftpflichtversicherung (§ 100 Versicherungsvertragsgesetz) nicht ausgelöst,
so dass auch eine Inanspruchnahme des Versicherers durch die Kranken- und
Pflegekasse ausscheidet. Dadurch wird das zu versichernde Risiko erheblich
reduziert, was zu einer Stabilisierung der Prämien und damit zu einer bezahlbaren
Berufshaftpflichtversicherung der freiberuflich tätigen Hebammen beitragen wird. Der
Regressausschluss gilt auch für alle bestehenden Ansprüche ab Inkrafttreten der
Regelung und bezieht sich damit auch auf Schadensereignisse, die früher
eingetreten sind, soweit der Regressanspruch bis zum Inkrafttreten noch nicht
geltend gemacht worden ist"…
Der Petitionsausschuss begrüßt die beschlossenen Regelungen. Die weitere
Entwicklung bleibt abzuwarten. Weitere Petitionen zur Thematik stellen sicher, dass
diese im Petitionsausschuss aktuell bleibt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.
Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung
zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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