Region: Niemcy

Gesundheitsvorsorge - Ausschluss von mit Lebendimpfstoffen geimpften Personen in Betreuungsberufen

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
107 107 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

107 107 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:13

Pet 2-17-15-2126-054703 Gesundheitsvorsorge
Der Deutsche Bundestag hat die Petition 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag solle den Ausschluss von
durch Lebendimpfstoffe (Masern, Mumps, Windpocken, Rotavirus, Röteln) geimpften
Personen mit Umgang zu besonders Gefährdeten und Immunschwachen (Kindern,
Familien mit Kleinkindern, Alten und Schwerkranken sowie deren Betreuer, wie
Erzieher, Lehrer, Therapeuten, Krankenhaus- oder Altenpflegepersonal)
beschließen.
Zu den Einzelheiten des Vortrages der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 107 Mitzeichnungen sowie
33 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die qualitative Reaktion des Immunsystems nach Impfung mit einem Lebendimpfstoff
entspricht derjenigen nach Infektion mit dem Erreger und sorgt wie diese für einen
lang anhaltenden Schutz vor der Erkrankung. Das belegen die vorhandenen
serologischen und epidemiologischen Daten zu Masern-, Mumps- und Röteln-
(MMR), zu Varizellen- sowie zu Rotavirus-Impfstoffen.
Die Behauptung, dass mit Lebendimpfstoffen Geimpfte innerhalb der Inkubationszeit
und anschließend wiederkehrend ansteckend wären, trifft nach Aussage der
Bundesregierung nur mit großer Einschränkung zu und steht in keiner Relation zum

Ansteckungsrisiko und zur Weiterverbreitung von Infektionen durch Ungeimpfte. Da
es sich bei Impfviren um abgeschwächte Erreger handelt (die beim Geimpften in der
Regel zwar eine Immunantwort, aber keine Erkrankung auslösen), ist selbst bei
einem minimalen theoretischen Übertragungsrisiko nicht von einem
Erkrankungsrisiko Dritter auszugehen.
Eine Übertragung z. B. von Masern-Impfviren von einer geimpften Person auf
empfängliche Kontaktpersonen ist bisher nicht beschrieben worden. Es ist bekannt,
dass etwa 7 bis 28 Tage nach der Impfung eine Ausscheidung geringer Mengen des
abgeschwächten Röteln- und Masernvirus über den Nasen- und Rachenraum
auftreten kann. Indes liegen keine Hinweise vor, dass diese ausgeschiedenen
Impfviren auf empfängliche Kontaktpersonen übertragen werden und bei diesen eine
Erkrankung auslösen. Eine Übertragung des Röteln-Impfvirus auf Säuglinge über die
Muttermilch und über die Plazenta wurde ebenfalls beschrieben, ohne dass dies zu
einer Erkrankung führte. Daher wird für die MMR-Impfung eine Übertragung von
Impfviren durch engen persönlichen Kontakt zwar als theoretische Möglichkeit,
jedoch nicht als signifikantes Risiko betrachtet.
Varizellen-Impfvirus wurde in seltenen Ausnahmefällen in Hautläsionen bei Personen
gefunden, die nach Impfung ein Exanthem entwickelten (ca. 3% der geimpften
Kinder). Hier gilt die Empfehlung, dass Personen, die nach Varizellen-Impfung ein
varizellenartiges Exanthem entwickeln, für die Dauer des Exanthems den Kontakt zu
solchen Personen meiden sollten, die empfänglich für Varizellen sind und ein
besonders hohes Risiko für Komplikationen haben (wie z. B. Immunsupprimierte).
Nach der Rotavirus-Impfung wird das Impfvirus über den Stuhl ausgeschieden,
wobei das Maximum am 7. Tag nach der Impfung erreicht wird und bei Erstimpfung
höher ist als bei folgenden Impfungen. Fälle von Übertragung des ausgeschiedenen
Impfvirus auf seronegative Kontaktpersonen wurden beobachtet, jedoch ohne
klinische Symptome zu verursachen. Um eine Impfvirus-Infektion zu vermeiden,
sollten alle Kontaktpersonen von Rotavirus-Geimpften nach dem Windelwechsel auf
eine sorgfältige Händehygiene achten. Immunsupprimierte sollten darauf
hingewiesen werden, den Kontakt zum Stuhl von Rotavirus-geimpften Kindern –
wenn möglich – zu vermeiden, vor allem in einem Zeitraum von 14 Tagen nach der
ersten Impfung. Das Risiko einer Rotavirus-Gastroenteritis bei Immungeschwächten

durch eine Wildvirus-Infektion ist jedoch deutlich höher als durch eine Impfvirus-
Übertragung.
Da keine Impfung einen 100%igen Schutz vor einer Infektion mit dem Wildvirus
vermitteln kann, können Impfdurchbrüche (Infektion durch Wildviren bei geimpften
Personen) auftreten. Das Erkrankungsrisiko ist jedoch bei geimpften Personen um
ein Vielfaches geringer als bei ungeimpften, und die Erkrankung tritt bei Geimpften
zumeist mit einer deutlich abgeschwächten klinischen Symptomatik auf. Damit sind
Geimpfte in der Regel nicht nur wirksam gegen die entsprechende Erkrankung
geschützt, sondern sie können auch nicht als Überträger der Erreger fungieren und
sorgen so für die nachhaltige Unterbrechung von Infektionsketten.
Auch die Möglichkeit einer Weitergabe von Wildvirus bei bestehendem Impfschutz in
den ersten Tagen nach Aufnahme des Virus wird als unwahrscheinlich angesehen.
Das Immunsystem Geimpfter reagiert schnell genug und verhindert eine Übertragung
der Viren. Das Risiko einer Virus-Übertragung von einer geimpften auf eine
empfängliche Person ist damit äußerst niedrig und die Vorteile der Impfung
überwiegen bei Weitem dieses potenzielle Risiko.
Die in der Petition zitierte Lancet-Publikation von Wakefield et al., die einen
Zusammenhang von MMR-Impfung und Autismus herzustellen versuchte, wurde
mittlerweile aufgrund nicht angegebener Interessenskonflikte des Erstautors und des
Verdachts auf Datenfälschung zurückgerufen und durch Studien vollständig
widerlegt.
Die vorliegenden Erkenntnisse aufgrund wissenschaftlich belastbarer Studien lassen
nach Aussage der Bundesregierung einen zur Petition völlig entgegenstehenden
Schluss zu, nämlich dass Betreuer von Personen, die (noch) nicht geimpft werden
können (wie Säuglinge und Immunsupprimierte), unbedingt über eine ausreichende
Immunität verfügen sollten. Diese kann mit Impfungen sicher und wirksam erreicht
werden. Zudem bestehen bereits im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausreichende
gesetzliche Regelungen, um Personen, die an Masern, Mumps oder Windpocken
erkrankt oder dessen verdächtig sind, von einer Tätigkeit in
Gemeinschaftseinrichtungen (§ 33 IfSG, z. B. Kindertagesstätten, Heime)
auszuschließen. Die zuständigen Gesundheitsämter können gemäß § 34 Abs. 1
Satz 1 Nr. 9, 11 und 20 IfSG solche Tätigkeitsverbote insbesondere gegenüber

Erziehungs- oder Pflegepersonal, das Kontakt zu den in der jeweiligen
Gemeinschaftseinrichtung Betreuten hat, verhängen.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen. Vor
dem Hintergrund des Dargelegten vermag er ein weiteres Tätigwerden daher nicht in
Aussicht zu stellen und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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