Gesundheitsvorsorge - Einführung einer allgemeinen Impfpflicht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
277 Unterstützende 277 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

277 Unterstützende 277 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:14

Pet 2-17-15-2126-042034Gesundheitsvorsorge
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht gefordert.
Der Petent spricht sich dafür aus, in der Bundesrepublik Deutschland wieder eine
allgemeine Impfpflicht einzuführen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 277 Mitzeichnungen sowie
466 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Bundesregierung teilte in ihrer Stellungnahme gegenüber dem
Petitionsausschuss mit, dass sie die Zielrichtung der Petition, möglichst allen Kindern
einen altersgerechten Impfschutz zukommen zu lassen, uneingeschränkt begrüßt.
Die Einführung einer allgemeinenImpfpflicht wird jedoch abgelehnt. Nach den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzen sind Schutzimpfungen
grundsätzlich freiwillig. Eine Schutzimpfung darf nur vorgenommen werden, wenn die

zu impfende Person - nach entsprechender Aufklärung - vorher in den medizinischen
Eingriff eingewilligt hat. Bei Minderjährigen, die nicht einwilligungsfähig sind, ist die
Einwilligung der Personensorgeberechtigten erforderlich.
Der Wert von Schutzimpfungen - insbesondere der von der Ständigen
Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen -
für eine erfolgreiche Prävention von übertragbaren Krankheiten steht außer Frage.
Schutzimpfungen gehören zu den wirksamsten Maßnahmen der Prävention von
Infektionskrankheiten. Sie entfalten nicht nur für die geimpfte Person einen Schutz
gegen die betreffende Krankheit (Individualschutz), sondern können auch eine
Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern, wenn die
Durchimpfungsrate hoch genug ist (Herdenschutz). Es besteht daher ein hohes
öffentliches Interesse daran, dass die Bevölkerung einen den Empfehlungen der
STIKO entsprechenden Impfschutz hat. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthält
daher eine Reihe von Instrumenten, um Schutzimpfungen in Deutschland zu fördern.
Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist sorgfältig abzuwägen,
welche der Instrumente eingesetzt werden.
Das IfSG geht von der Freiwilligkeitder Schutzimpfungen aus und stützt sich bei der
Verfolgung seiner Ziele daher wesentlich auf die Eigenverantwortung, Mitwirkung
und Zusammenarbeit der Beteiligten. Um die Fähigkeit der Menschen zur
eigenverantwortlichen Entscheidung zu stärken, sieht das Infektionsschutzgesetz
vor, dass die Menschen insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und
Jugendliche über den Nutzen von Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der
spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten informiert und aufgeklärt werden
(§ 34 Abs. 10 IfSG). Eine Basis der Beratung bilden die Empfehlungen der STIKO
nach § 20 Abs. 2 IfSG, die auf den Internetseiten des Robert Koch-Institutes
eingesehen werden können. Für den öffentlichen Gesundheitsdienst ergibt sich die
Gelegenheit, eine Vervollständigung des Impfschutzes individuell anzusprechen, vor
allem anlässlich der Überprüfung des Impfstatus bei der Erstaufnahme in die erste
Klasse einer allgemeinbildenden Schule, für die niedergelassenen Ärztinnen und
Ärzte besteht insbesondere bei den Kinderuntersuchungen Anlass hierfür.
Der Staat fördert die Schutzimpfungen auch im Sozialversicherungsrecht. Gemäß
§ 20d Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gehören Schutzimpfungen zu
den Pflichtleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Einzelheiten, für
welche Schutzimpfungen und unter welchen Voraussetzungen die gesetzlichen
Krankenkassen die Kosten zu tragen haben, regelt der Gemeinsame

Bundesausschuss auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der STIKO in
seiner Schutzimpfungs-Richtlinie. Alle derzeit von der STIKO empfohlenen
Impfungen werden von den Kassen bezahlt.
Weitergehende Maßnahmen zur Förderung des Impfwesens, die in Grundrechte
eingreifen, können nur dann in Betracht kommen, wenn sich die anderen, weniger
belastenden Maßnahmen als nicht ausreichend erweisen sollten. Das gilt besonders
für die Einführung einer Impfpflicht. Der Gesetzgeber hat das Bundesministerium für
Gesundheit durch § 20 Abs. 6 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung
anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder
anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine
übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer
epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Ein nach einer solchen Rechtsverordnung
Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine
Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen. § 20
Abs. 7 IfSG räumt den Landesregierungen unter den gleichen Voraussetzungen eine
entsprechende Rechtsverordnungsermächtigung ein, solange das
Bundesministerium für Gesundheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch
macht. Eine Impfpflicht ist im Wege der Rechtsverordnung somit nur unter engen
Voraussetzungen möglich; diese sind zur Zeit nichterfüllt.
Die Bundesregierung ist nach wie vor der Auffassung, dass es der Einführung einer
Impfpflicht, insbesondere auch in Bezug auf die Masern nicht bedarf, weil trotz der in
einzelnen Masernausbrüchen noch zum Ausdruck gekommenen Defizite im
Impfschutz von Teilen der Bevölkerung die bestehenden Handlungsmöglichkeiten
der Behörden ausreichen, um eine deutliche Verbesserung der gegenwärtigen
Impfraten zu erreichen. So haben die Bemühungen aller in § 1 Absatz 2 IfSG
genannten Akteure dazu geführt, dass z.B. die Durchimpfungsrate gegen Masern in
den letzten Jahren deutlich angestiegen ist. Dies zeigt, dass das vorhandene
Instrumentarium grundsätzlich geeignet ist, das Ziel einer Erhöhung der Impfquoten
zu erreichen. Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verbietet sich deshalb die Einführung einer Impfpflicht. Um auch lokale
Krankheitsausbrüche zu verhindern und den nötigen Beitrag zur Elimination der
Masern zu leisten, sind weitere Anstrengungen erforderlich.
Die grundrechtlich gewährleistete Elternverantwortung erfordert in vielfältigen
Lebensbereichen komplexe und folgenschwere Entscheidungen der Eltern für ihr
Kind. Die Rolle des Staates ist grundsätzlich eine beratendeund unterstützende. Es

muss daher immer wieder der Appell an die Menschen gerichtet werden, dass sie
zum Schutz ihrer Gesundheit, der Gesundheit ihrer Kinder und zum Schutz der
Allgemeinheit vor der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten ihre
Eigenverantwortung und Elternverantwortung wahrnehmen und sich für eine
wirksame Prävention übertragbarer Krankheiten entscheiden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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