Region: Niemcy

Gesundheitsvorsorge - Verpflichtende Kindervorsorgeuntersuchungen für alle Eltern

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
211 211 w Niemcy

Petycja została zakończona

211 211 w Niemcy

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:14

Pet 2-17-15-2126-054334Gesundheitsvorsorge
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend sowie dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen,
b) den Landesvolksvertretungen zuzuleiten,
2. das Petitionsverfahren im Einzelfall abzuschließen.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die U-Untersuchungen für Kinder
(Kindervorsorgeuntersuchungen) für alle Eltern zur Pflicht werden.
Mit der Petition wird gefordert, dass die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder,
die sogenannten U-Untersuchungen, für alle Eltern zur Pflicht werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 211 Mitzeichnungen sowie
42 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Die Kinderuntersuchungen nach § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind
ein wirkungsvolles und nach Aussage der Bundesregierung gegenüber dem
Petitionsausschuss ein sehr gut akzeptiertes Instrument, um Krankheiten und
Entwicklungsstörungen im Kindesalter frühzeitig zu erkennen und erforderlichenfalls
zu behandeln. Sie sind ein Leistungsangebot, zu dem die Krankenkassen gesetzlich
verpflichtet sind und das den Versicherten umfassend und flächendeckend zur
Verfügung steht. Die inhaltliche und strukturelle Ausgestaltung der
Kinderuntersuchungen erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Derzeit
sieht das Kinderuntersuchungsprogramm zehn Untersuchungen für Kinder im Alter
bis 6 Jahren sowie eine Untersuchung für Jugendliche vor.
Die Verankerung einer Untersuchungspflichtim SGB V scheidet nach Aussage der
Bundesregierung aus rechtlichen und grundsätzlichen Erwägungen aus. Die
Regelungen im SGB V sind Regelungen der Sozialversicherung, deren Aufgabe es
ist, soziale Risiken abzusichern, in diesem Rahmen Leistungsansprüche der
Versicherten zu begründen und die Versicherungsträger zu verpflichten, diese
Leistungen anzubieten. Nur soweit diese Absicherungsaufgabe reicht, besteht auch
die Möglichkeit zur gesetzlichen Regelung. Die gesetzlichen Krankenkassen werden
dementsprechend in § 26 SGB V verpflichtet, Kinderuntersuchungen anzubieten. Die
Inanspruchnahme dieses Angebots ist den Versicherten indes freigestellt. Eine
Teilnahmeverpflichtung kann nicht im SGB V festgelegt werden. Dies wäre dem
Recht der gesetzlichen Krankenversicherung als solidarischer Absicherung
wesensfremd.
Demgegenüber ist es den Ländernin ihrer Verantwortung für die allgemeine
Gesundheitsfürsorge möglich, weitergehende landesgesetzliche Verpflichtungen
einzuführen. So haben viele Länder Einladungs- und Rückmeldesysteme zu den
Kinderuntersuchungen eingeführt und damit mittelbardie Verbindlichkeitder
Teilnahme deutlich erhöht.
Nach Artikel 4 des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und
Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) vom 22.12.2011 hat die
Bundesregierung die Wirkungen dieses Gesetzes unter Beteiligung der Länder zu
untersuchen und dem Deutschen Bundestag bis zum 31.12.2015 über die
Ergebnisse dieser Untersuchung zu berichten.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung - dem
BMFSFJ und dem BMG - als Material zu überweisen sowie den

Landesvolksvertretungen zuzuleiten und das Petitionsverfahren im Einzelfall
abzuschließen.Begründung (pdf)


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