Piirkond : Saksamaa

Gesundheitswesen - Änderung der Regelungen zur Organspende

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
91 Toetav 91 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

91 Toetav 91 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2017
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See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

30.03.2019 03:25

Pet 2-18-15-212-044013 Gesundheitswesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte die Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Organentnahme dahingehend erreichen, dass anstelle einer Zustimmungsregelung
eine Widerspruchsregelung treten soll.

Eine solche Regelung werde bereits in vielen Ländern gelebt, wie z.B. Spanien,
Niederlande, Österreich, und Schweden.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 91 Mitzeichnungen sowie 25 Diskussionsbeiträge
ein.

Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Der Gesetzgeber hatte sich bereits im Jahr 1997 und erneut im Jahr 2012 intensiv
mit dieser Frage befasst und 2012 mit dem "Gesetz zur Regelung der
Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz" den Grundsatz der Freiwilligkeit
der Entscheidung weiterhin in den Vordergrund gestellt. Mit diesem Gesetz wurde in
§ 2 Abs. 2a TPG ausdrücklich festgelegt, dass niemand verpflichtet werden kann,
eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzugeben.
Dieser Regelung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Bei einer Entscheidung
über die Organspendebereitschaft muss es sich um eine informierte und bewusste
Entscheidung handeln, die auf Freiwilligkeit beruht. Die Entscheidungslösung
ermöglicht denjenigen, die durch eine Spende anderen Menschen helfen möchten,
dies zu tun. Sie akzeptiert auch in gleicher Weise, wenn jemand kein Spender sein
will. Die Bereitschaft zur Organspende kann nicht gesetzlich verordnet werden. Die
Spende selbst bleibt ein nicht einforderbarer Akt der Nächstenliebe. Auch eine
"Nichtentscheidung oder eine Ablehnung" ist zu respektieren. Durch diesen Respekt
vor der Entscheidung des Einzelnen wird die Akzeptanz der Organspende insgesamt
gefördert.

Die gewünschte Widerspruchslösung trägt dem Grundsatz der Freiwilligkeit nicht in
gleicher Weise Rechnung. Sie sieht vor, dass jeder, der nicht zur Organspende
bereit ist, zu Lebzeiten seinen Widerspruch dokumentiert. Ist dies nicht geschehen,
darf nach Feststellung des Todes eine Organentnahme durchgeführt werden, ohne
dass eine Zustimmung ausdrücklich gefordert wird.

Die Entscheidungslösung dürfte somit auch besser als die Widerspruchslösung
geeignet sein, das notwendige Vertrauen der Bevölkerung in die
Transplantationsmedizin zu erhalten und langfristig die Bereitschaft zur postmortalen
Spende zu erhöhen. Dabei ist unter anderem Voraussetzung, dass die Bevölkerung
zu diesem Thema breit und ergebnisoffen informiert wird. Derzeit geschieht dies alle
zwei Jahre - neben einem umfangreichen Informationsangebot der Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung - durch die gesetzlichen Krankenkassen und die
privaten Krankenversicherungsunternehmen, die dazu verpflichtet sind, ihre
Versicherten ab dem 16. Lebensjahr regelmäßig über die Möglichkeiten der
Organ- und Gewebespende zu informieren und entsprechende
Informationsmaterialien sowie Organspendeausweise zu übersenden.

Derzeit warten etwa 10.000 Patientinnen und Patienten auf ein Spenderorgan. Daher
ist es sehr wünschenswert, dass sich möglichst viele Bürgerinnen und Bürger zu
Lebzeiten mit dem Thema Organspende beschäftigen, eine persönliche
Entscheidung treffen und diese in ihrem Organspendeausweis dokumentieren. Nach
Auffassung des Gesetzgebers steigert die Freiwilligkeit der Entscheidung die
Akzeptanz und Spendebereitschaft in der Bevölkerung.

Die Petentin erhofft sich weiter, dass die Angehörigen der Organspender durch die
Widerspruchslösung psychisch entlastet werden, da sie die Entscheidung für oder
gegen eine Organspende nicht treffen müssen.
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, wie sich die gesellschaftlichen
Wertvorstellungen auf die Zahl der postmortalen Organspenden auswirken und ob
die Widerspruchsregelung allein zu einer deutlichen Steigerung der postmortalen
Organspenden führen würde. In Spanien, wo die Widerspruchslösung gilt, wird in der
Praxis beispielsweise nicht immer danach verfahren. Tatsächlich wird auch in
Spanien, die Familie des Verstorbenen befragt. Äußern die Angehörigen, dass der
Verstorbene eine Organentnahme nicht wollte, wird dies respektiert. Das bedeutet,
auch wenn die Widerspruchslösung vom Gesetzgeber vorgesehen ist, werden die
Angehörigen des Verstorbenen dennoch mit der Frage der Organspendebereitschaft
konfrontiert und müssen ggfs. eine Entscheidung treffen.

Die aktuellen niedrigen Spenderzahlen sind nicht allein auf einen Vertrauensverlust
innerhalb der Bevölkerung zurückzuführen. Nach Ergebnissen der Umfrage der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus dem Jahr 2015 stehen 81% der
Bevölkerung einer Organspende grundsätzlich positiv gegenüber. Bei denjenigen,
die bereits eine Entscheidung in Bezug auf Organspende getroffen haben, haben
sich 74% für eine Organspende entschieden.

Organspende ist eine Gemeinschaftsaufgabe, die nur von allen Beteiligten
gemeinsam geschultert werden kann. Sie ist daher zwingend auf die Kooperation
aller Verantwortlichen angewiesen. Insbesondere die Entnahmekrankenhäuser und
die Transplantationsbeauftragten haben hier eine herausragend wichtige Rolle, um
mögliche Spender zu erkennen und zu melden. Für die Finanzierung von
Transplantationsbeauftragten stehen jährlich 18 Mio. Euro zur Verfügung.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd