Terület: Németország

Gesundheitswesen - Beerdigungskosten von Organspendern

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
103 Támogató 103 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

103 Támogató 103 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2012
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 08. 29. 16:52

Pet 2-17-15-212-034941Gesundheitswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Organempfänger die Beerdigungskosten der
Organspender zu übernehmen haben.
Zur Begründung wird ausgeführt, hierdurch soll den Hinterbliebenen der
Organspender eine Last abgenommen und die Akzeptanz der Organspende
gefördert werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 103 Mitzeichnungen sowie
301 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme der
Bundesregierung eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach
§ 109 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)
eingeleitet und eine Stellungnahme des Gesundheitsausschusses eingeholt, da die
Petition einen Gegenstand der Beratungen in diesem Fachausschuss betrifft. Der

Ausschuss für Gesundheit hat mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 77. Sitzung am
23.05.2012 beraten hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahme der Bundesregierung und der Mitteilung des Ausschusses für
Gesundheit wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist zunächst grundsätzlich darauf hin, dass die
Voraussetzungen für Organentnahmen und -übertragungen gesetzlich so geregelt
sind, dass die Organspende als besonderes Zeugnis der Mitmenschlichkeit
ermöglicht und die Bereitschaft zur Organspende durch Aufklärung gefördert wird.
Der Gesetzgeber muss berücksichtigen, dass es viele schwerkranke Menschen gibt,
denen mit einer Organtransplantation das Leben gerettet oder eine Krankheit
weitgehend geheilt oder gelindert und damit die Lebensqualität entscheidend
verbessert werden kann.
Bereits 1990 haben sich die Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der
Evangelischen Kirche in einer gemeinsamen Erklärung zustimmend zum Hirntod als
Todeszeichen und zur Organspende nach dem Tod geäußert. Wer für den Fall des
eigenen Todes die Einwilligung zur Entnahme von Organen gebe, handele ethisch
verantwortlich, denn so könne anderen Menschen geholfen werden, deren Leben
aufs höchste belastet oder gefährdet sei. Angehörige, die die Einwilligung zur
Organtransplantation geben, machen sich nicht eines Mangels an Pietät gegenüber
dem Verstorbenen schuldig. Sie handeln ethisch verantwortlich, weil sie ungeachtet
des von ihnen empfundenen Schmerzes im Sinne des Verstorbenen entscheiden,
anderen Menschen beizustehen und durch die Organspende Leben zu retten.
Die Organ- und Gewebespende selbst bleibt danach ein nicht einforderbarer Akt der
Nächstenliebe, die aufgrund einer freiwilligen Entscheidung erfolgt und nach Ansicht
der Bundesregierung sowie des Petitionsausschusses nicht von anderen Faktoren,
etwa Beerdigungskosten, beeinflusst werden sollte.
Der Petitionsausschuss weist ferner auf das "Gesetz zur Regelung der
Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz" vom 12.07.2012 hin, welches am
01.11.2012 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz wurde ein überfraktioneller
Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 17/9030 vom 21.03.2012) vom Deutschen
Bundestag verabschiedet.
Das Gesetz sieht Regelungen vor, die jeden Menschen in die Lage versetzen sollen,
sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen. Durch

den neu eingefügten § 1 in das TPG wird dieses Ziel im Gesetz verankert und
klargestellt, dass es jeder Bürgerin und jedem Bürger ermöglicht wird, eine
informierte und unabhängige Entscheidung zu treffen. Ferner werden die
allgemeinen Aufklärungspflichten in § 2 Abs. 1 Satz 1 TPG konkretisiert und
dahingehend ergänzt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger ausdrücklich aufgefordert
wird, eine Entscheidung zur Organspende abzugeben. Unter Beachtung des
Grundsatzes der Freiwilligkeitder Organspende wird die bislang geltende, erweiterte
Zustimmungslösung in eine Entscheidungslösung umgewandelt. Die Förderung der
Organspendebereitschaft soll dazu führen, dass mehr schwerkranke Menschen die
Chance auf ein lebensrettendes Organ erhalten.
Eine Regelung im Sinne der Petition wurde in das Gesetz zur Regelung der
Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz nicht aufgenommen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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