Регион: Германия

Gesundheitswesen - Bevorzugung der Organspende für Eltern minderjähriger Kinder

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
19 Поддържащ 19 в / след Германия

Петицията не беще уважена

19 Поддържащ 19 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2017
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

13.09.2017 г., 4:26

Pet 2-18-15-212-039332

Gesundheitswesen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass das Verfahren bei der Vergabe von
Organspenden dahingehend geändert wird, dass Patienten, die ein Organ benötigen,
dann bevorzugt behandelt werden, wenn sie minderjährige Kinder haben.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 19 Mitzeichnungen sowie 32 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Für Patienten und Patientinnen, bei denen ein Organ versagt, bedeutet die
Transplantation häufig die einzige Chance auf Lebensrettung. Der Wunsch von
Eltern minderjähriger Kinder, bei der Vergabe von Spenderorganen vorrangig
berücksichtigt zu werden, ist daher nachvollziehbar.
Indes übersteigt die Anzahl der Patienten und Patientinnen, die ein neues Organ
benötigen und auf die Warteliste für ein Spenderorgan aufgenommen werden,
deutlich die Zahl derjenigen, die bei der Organverteilung berücksichtigt werden
können. Angesichts der Knappheit von Spenderorganen verfolgt das
Transplantationsgesetz (TPG) das Ziel, Spenderorgane gerecht zu verteilen.
Maßgeblich zur Beurteilung, ob ein Patient, eine Patientin auf die Warteliste
aufgenommen wird bzw. bei der Organvergabe berücksichtigt wird, sind daher allein
medizinische Kriterien; nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG haben die
Transplantationszentren über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln zu

entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
entsprechen, insbesondere nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer Organ-
übertragung.
Diese Regelungen dienen nicht nur der Chancengleichheit, mit ihnen soll auch
ausgeschlossen werden, dass eine Organzuteilung von finanziellen oder sozialen
Erwägungen abhängig gemacht wird. Zudem dienen die Regelungen dem Schutz der
Patienten, die nicht einer schweren Operation ausgesetzt werden sollen, ohne dass
der Eingriff Aussicht auf Erfolg hätte.
Artikel 6 Grundgesetz (GG) wird durch die Regelungen zur Organzuteilung nicht
berührt. Artikel 6 GG stellt die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des
Staates und gewährleistet das Recht der Eltern auf freie Entscheidung über die
Pflege (Sorge des körperlichen Wohls) und Erziehung (Sorge für die seelische und
geistige Entwicklung) des Kindes. Hieraus folgt die Verpflichtung des Gesetzgebers,
die Familie vor entsprechenden Beeinträchtigungen durch gesellschaftliche Kräfte zu
schützen und durch staatliche Maßnahmen zu fördern, etwa durch steuerliche
Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs von Kindern. Das
Grundrecht gebietet jedoch nicht, Familien grundsätzlich bei gesetzlichen
Regelungen, etwa zur Organtransplantation, zu bevorzugen.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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