Gesundheitswesen - Bundesweite öffentlich einsehbare Liste von Organempfängern

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
101 Ondersteunend 101 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

101 Ondersteunend 101 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:14

Pet 2-17-15-212-041974Gesundheitswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass es eine bundesweite öffentlich
einsehbare Liste von Organempfängern gibt. Jeder, der Anspruch auf ein
Spenderorgan erhebt, wird in dieser Liste so geführt, dass er ersehen kann, wann für
ihn voraussichtlich ein Spenderorgan zur Verfügung steht.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 101 Mitzeichnungen sowie
26 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt grundlegend fest, dass zu den Zielen des "Gesetzes
über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben"
(Transplantationsgesetz - TPG) eine klare und in der Praxis transparente
Organverteilung nach Regeln gehört, die dem Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft entsprechen, um nach Maßgabe dieser gesetzlichen
Vorgaben die Chancengleichheit der auf ein Spenderorgan wartenden Patienten zu
wahren.
Das TPG enthält diese klaren Vorgaben für eine transparente, patientenbezogene
Organverteilung durch eine unabhängige Vermittlungsstelle. Die
vermittlungspflichtigen Organe (die postmortal entnommenen Spenderorgane Herz,

Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Darm, § 1a Nr. 2 TPG) sind nach
Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
entsprechen, insbesondere nach Erfolgsaussichtund Dringlichkeit, für geeignete
Patientinnen und Patienten zu vermitteln, und zwar unter Zugrundelegung einer
bundeseinheitlichen Transplantations-Warteliste aller Transplantationszentren (§ 12
Abs. 3 TPG). Damit soll eine größtmögliche Verteilungsgerechtigkeit gewährleistet
und die bundesweite Chancengleichheit der Patientinnen und Patienten gewahrt
werden. Eine Verteilung der nur beschränkt zur Verfügung stehenden
Spenderorgane nach nichtmedizinischenKriterien wird damit ausgeschlossen.
Zu den Grundsätzen des TPG gehört auch die Wahrung des Datenschutzes. Nach
§ 14 Abs. 2 TPG ist die Offenbarung von personenbezogenen Daten der Spender
und Empfänger unter anderem durch die für die Organvermittlung beteiligten
Personen auch im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der
Betroffenen unzulässig. Eine öffentlich einsehbare Liste von Patientinnen und
Patienten, die auf ein Spenderorgan warten, würde Rückschlüsse auf deren
Gesundheitszustand ermöglichen und widerspricht daher diesen
datenschutzrechtlichen Grundsätzen. Eine entsprechende Veröffentlichung in den
Vereinigten Staaten von Amerika von Patientinnen und Patienten, die auf ein
Spenderorgan warten, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Der Zugang zu den im
Rahmen des Organ Procurement and Transplantation Network (OPTN) in den
Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Daten ist reglementiert, und es gelten
hier ebenso datenschutzrechtliche Vorgaben
(optn.transplant.hrsa.gov/PoliciesandBylaws2/policies/pdfs/policy_21.pdf).
Der Petitionsausschuss weist abschließend auf das "Gesetz zur Regelung der
Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz" vom 12.07.2012 hin, welches am
01.11.2012 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz wurde ein überfraktioneller
Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 17/9030 vom 21.03.2012) vom Deutschen
Bundestag verabschiedet.
Das Gesetz sieht Regelungen vor, die jeden Menschen in die Lage versetzen sollen,
sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen. Durch
den neu eingefügten § 1 in das TPG wird dieses Ziel im Gesetz verankert und
klarestellt, dass es jeder Bürgerin und jedem Bürger ermöglicht wird, eine informierte
und unabhängige Entscheidung zu treffen. Ferner werden die allgemeinen
Aufklärungspflichten in § 2 Abs. 1 Satz 1 TPG konkretisiert und dahingehend
ergänzt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger ausdrücklich aufgefordert wird, eine

Entscheidung zur Organspende abzugeben. Unter Beachtung des Grundsatzes der
Freiwilligkeitder Organspende wird die bislang geltende, erweiterte
Zustimmungslösung in eine Entscheidungslösung umgewandelt. Die Förderung der
Organspendebereitschaft soll dazu führen, dass mehr schwerkranke Menschen die
Chance auf ein lebensrettendes Organ erhalten.
Die Einrichtung einer Liste im Sinne der Petition sieht das Gesetz nicht vor.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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