Gesundheitswesen - Einrichtung eines zentralen Organspenderegisters

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
34 Støttende 34 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

34 Støttende 34 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2016
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:06

Pet 2-18-15-212-036074

Gesundheitswesen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Für Deutschland sollte ein zentrales Organspenderegister eingerichtet werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 91 Mitzeichnungen sowie 42 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent wünscht die Einführung eines neu zu errichtenden zentralen Registers, in
dem die Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger für oder gegen eine
Organspende dokumentiert wird. Auf diese Weise könne die Zahl der Organspender
erhöht werden. Bei der Ausgestaltung des Registers sei u. a. zu prüfen, ob sowohl
die Zustimmung als auch der Widerspruch zu erfassen seien oder ob ein reines
Widerspruchsregister zulässig wäre.
Nach geltender Gesetzeslage werden weder Organ- und Gewebespender noch
Organspendeausweise zentral registriert. Das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) wird zwar durch § 2 Abs. 3 Gesetz über die Spende, Entnahme und
Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ein Register für die freiwillige Dokumentation von
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende einzurichten. Hiervon wurde bisher kein
Gebrauch gemacht, insbesondere weil die Einrichtung und der laufende Betrieb
eines solchen Registers mit hohen Kosten verbunden wären, ohne dass der vom
Petenten erwartete Nutzen gegenüberstehen würde. Kosten ergeben sich durch den

sehr hohen Schutzbedarf der im Register gespeicherten Daten und das Erfordernis
der jederzeitigen Verfügbarkeit (7 Tage pro Woche/24 Stunden pro Tag). Weiterhin
bestehen datenschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Verarbeitung der
sensiblen Gesundheitsdaten.
Eine Dokumentationsmöglichkeit, die Bürgerinnen und Bürger auf eigenen Wunsch
künftig auch im Hinblick auf die Organ- und Gewebespende nutzen können, stellt die
von den Krankenkassen ausgegebene elektronische Gesundheitskarte (eGK) dar.
Mit der eGK erhalten Versicherte in der Zukunft die Möglichkeit, mit- bzw.
weiterbehandelnden Ärzten medizinische Daten verfügbar zu machen. Darüber
hinaus ist gesetzlich geregelt, dass neben medizinischen Informationen auch
Erklärungen zur Organspende auf der eGK aufgenommen werden können (§ 291a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 SGB V). Die Nutzung dieser Anwendungen der eGK ist für
Versicherte freiwillig. Wichtig ist dabei, dass es dem Versicherten zu jeder Zeit
möglich sein muss, seine Erklärung zur Organ- und Gewebespende zu ändern oder
zu löschen.
Der Deutsche Bundestag hat im Übrigen 2012 überfraktionell das "Gesetz zur
Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz" verabschiedet.
Dieses sieht unter anderem vor, dass die Bevölkerung zu diesem Thema breit und
ergebnisoffen informiert wird. Derzeit geschieht dies u. a. alle zwei Jahre durch die
gesetzlichen Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
die dazu verpflichtet sind, ihre Versicherten ab dem 16. Lebensjahr regelmäßig über
die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende zu informieren und entsprechende
Informationsmaterialien sowie Organspendeausweise zu übersenden. Der dritte
Aussende-Zeitraum begann am 1. November 2016.
Derzeit warten etwa 10.000 Patientinnen und Patienten auf ein Spenderorgan. Daher
ist es sehr wünschenswert, wenn sich möglichst viele Bürgerinnen und Bürger zu
Lebzeiten mit dem Thema Organspende beschäftigen, eine persönliche
Entscheidung treffen und diese in ihrem Organspendeausweis dokumentieren. Bei
einer solchen Entscheidung muss es sich indes um eine informierte und bewusste
Entscheidung handeln, die auf Freiwilligkeit beruht. Diesem Erfordernis .trägt die
2012 im TPG verankerte sog. Entscheidungslösung Rechnung. Die vom Petenten
erwähnte Widerspruchsregelung würde diesem Grundsatz der Freiwilligkeit
entgegenstehen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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