Gesundheitswesen - Einsatz von Opium in der Sterbebegleitung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
401 Unterstützende 401 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

401 Unterstützende 401 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:09

Pet 2-18-15-212-003170Gesundheitswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird begehrt, dass in der Sterbebegleitung (Palliativ-Versorgung)
Opium und andere bewusstseinsändernde Drogen eingesetzt werden dürfen. Die
Drogengabe muss vom Empfänger in seiner Patientenverfügung ausdrücklich gewollt
sein.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 401 Mitzeichnungen sowie 9 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
In der Palliativ-Versorgung setzen Ärzte häufig Opioide, die aus Opium und dem
darin enthaltenen Morphin abgeleitet sind, zur Schmerzbekämpfung ihrer Patienten
ein. Diese ärztlich begründete Verabreichung und Anwendung von Stoffen, die in
Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als verkehrs- und
verschreibungsfähige Betäubungsmittel (BtM) aufgeführt sind, steht im Einklang mit
den Zielsetzungen des BtMG sowie den Verschreibungsvoraussetzungen für BtM.
Zweck des BtMG ist es, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung
sicherzustellen, daneben den Missbrauch von BtM sowie das Entstehen oder
Erhalten einer BtM-Abhängigkeit soweit als möglich auszuschließen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6
BtMG).

§ 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG bestimmt, dass die verkehrs- und verschreibungsfähigen
BtM der Anlage III nur von Ärzten verschrieben, verabreicht, zum unmittelbaren
Verbrauch überlassen oder nach Abs. 1a Satz 1 überlassen werden dürfen, wenn
ihre Anwendung "am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist."
"Begründet" ist die Anwendung nur, wenn der Arzt aufgrund ärztlicher Prüfung zu der
Überzeugung gekommen ist, dass nach den anerkannten Regeln der ärztlichen
Wissenschaft die Anwendung des BtM zulässig und geboten ist. Daraus folgt, dass
das BtMG, insbesondere die hier kodifizierte ärztliche Verschreibung von BtM
entsprechend ihrer Zielrichtung grundsätzlich therapeutisch lebensfördernd und
-erhaltend sowie auch palliativen Zwecken, z.B. schmerzlindernd bei unheilbaren
Grunderkrankungen, dienend angelegt ist.
Eine darüber hinausgehende Verschreibung oder Anwendung anderer
"bewusstseinsverändernder Drogen", die keine medizinische Rationale aufweisen,
sondern primär der Rausch- und Drogenerfahrung dienen sollen, ist mit den
Zielsetzungen des BtMG sowie den Verschreibungsvoraussetzungen für eine
BtM-Verschreibung nicht vereinbar. Zudem dürften viele dieser Drogen in den
Anlagen I (nicht verkehrs- und nicht verschreibungsfähig) und II (verkehrs-, aber
nicht verschreibungsfähig) des BtMG aufgeführt sein und somit nicht ärztlich
verschreibungsfähig sein. Vor dem genannten Hintergrund besteht nach Aussage
der Bundesregierung für den Palliativpatienten auch keine Aussicht auf Erteilung
einer Erwerbserlaubnis auf der Basis des § 3 BtMG durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung - dem
Bundesministerium für Gesundheit - zur Erwägung zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Petition
auf die Notwendigkeit einer weiteren Liberalisierung der Vergabe von
Betäubungsmitteln in der Sterbebegleitung aufmerksam macht, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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