Região: Alemanha

Gesundheitswesen - Europäischer Organspendeausweis

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
204 Apoiador 204 em Alemanha

A petição não foi aceite.

204 Apoiador 204 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:54

Pet 2-17-15-212-038411Gesundheitswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge die Bundesregierung auffordern, sich für einen
europäischen Organspendeausweis als sprachunabhängiges Formblatt (ähnlich dem
Führerschein) sowie unabhängig von weiterreichenden Regelungen im nationalen
Recht für die europarechtliche Sicherung der auf diesem Organspendeausweis
gemachten Festlegungen (im Falle der Zustimmung wie auch des Widerspruchs)
einzusetzen.
Zur Begründung wird ausgeführt, bisher gebe es keinen europaweit als Formblatt
einheitlichen Organspendeausweis. Mit dem Führerschein gebe es ein Vorbild für ein
kompaktes, sprachunabhängiges Formblatt in Kartenform, welches europaweit
Gültigkeit besitze. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich für einen
europäischen Organspendeausweis einzusetzen und auf eine europaweit
einheitliche Regelung hinzuwirken, dass dem Organspendeausweis und den darauf
gemachten Festlegungen immer Beachtung zukomme. Zu den Einzelheiten des
Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 204 Mitzeichnungen sowie
118 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist zunächst grundsätzlich darauf hin, dass - anders als
hinsichtlich einer europaweiten Einführung eines einheitlichen Führerscheins - die

EU auf dem Gebiet der Organspende und Organtransplantation nur in begrenztem
Maße zuständig ist, vereinheitlichende Regelungen zu treffen. In diesem Bereich
beschränkt sich ihre Kompetenz auf die Vereinheitlichung von Sicherheits- und
Qualitätsstandards im Zusammenhang mit der Transplantation menschlicher Organe.
Die EU hat in diesem Bereich mit der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 07.07.2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards
für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe von ihrer Zuständigkeit
Gebrauch gemacht. Gegenstand dieser Richtlinie sind insbesondere die Festlegung
EU-weiter, einheitlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für
Entnahmekrankenhäuser, Transplantationszentren und andere
Bereitstellungsorganisationen sowie Anforderungen an die Charakterisierung des
Spenderorgans und das System der Rückverfolgbarkeit und die Meldung
schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen.
Eine weitergehende Zuständigkeit hinsichtlich der Einführung eines europäischen
Organspendeausweises besteht nach Aussage des BMG für die EU nicht.
Der Petitionsausschuss weist im Übrigen darauf hin, dass die Organspende, sofern
Fragen der Einwilligung und des Widerspruchs betroffen sind, in den Mitgliedstaaten
der EU sehr unterschiedlich geregelt ist.
Hinsichtlich des Anliegens, eine Festlegung anzustreben, dass dem
Organspendeausweis "immer Beachtung zukommt", ist - sofern dies im Sinne eines
ausnahmslosen Vorrangs des Organspendeausweises verstanden werden soll -
darauf hinzuweisen, dass die Erklärung zur Organspende nach der Rechtslage in der
Bundesrepublik Deutschland keinem Formerfordernis unterliegt und auch jederzeit
widerrufen werden kann. Der mit der Petition angeregte Vorrang des
Organspendeausweises liefe damit der Möglichkeit zuwider, dass die darin
enthaltene Erklärung jederzeit - auch mündlich - geändert oder widerrufen werden
kann.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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