Gesundheitswesen - Ombudsmann für Gesundheits- und Pflegeangelegenheiten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
82 Unterstützende 82 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

82 Unterstützende 82 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:13

Pet 2-17-15-212-054693Gesundheitswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird angeregt, einen Ombudsmann für Streitfragen in Gesundheits-
und Pflegeangelegenheiten entsprechend dem Vorbild des
Versicherungsombudsmannes einzurichten.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm einreichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 82 Mitzeichnungen sowie 12 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Einsatz eines Ombudsmanns oder einer Ombudsfrau als eine unparteiische
Schiedsperson in Konfliktfällen im Arzt-Patienten-Verhältnis ist grundsätzlich gut
geeignet, um langwierige und für die Betroffenen oft sehr belastende
Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Aus dem Bereich des Gesundheitswesens sind
hier z. B. die Schlichtungsstellender Ärztekammernsowie Patientenfürsprecheroder
Ombudsmänner und -frauen in Krankenhäusernzu nennen, die i.d.R. auf
landesgesetzlicherGrundlage arbeiten. Anders als im Bereich des
Versicherungswesens kommt dem Bund für den Bereich der ärztlichen
Berufsausübung keineGesetzgebungskompetenz zu. Die rechtlichen Vorgaben in
diesem Bereich liegen nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung in der
ausschließlichen Zuständigkeit der Länder. Diese weisen zumeist in ihren Heilberufs-

und Kammergesetzen die (Landes)Ärztekammern an, in Streitigkeiten, die aus dem
Berufsverhältnis entstehen, zu schlichten und zwischen den Beteiligten zu vermitteln.
Die Ärztekammern haben daher Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen
eingerichtet, die eine außergerichtliche Streitschlichtung in Fällen, in denen der
Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers besteht, anbieten.
Im stationärenBereich ist in einigen Ländern die Einrichtung eines Ombudsmannes
oder einer Ombudsfrau gesetzlich vorgeschrieben, beispielsweise in Rheinland-
Pfalz, Hessen und Berlin.
Auch in anderen Bundesländern gibt es unabhängige Patientenfürsprecher, die die
Anliegen der Patientinnen und Patienten gegenüber dem Krankenhaus vertreten.
Außerdem sind Krankenhäuser nach dem am 26.02.2013 in Kraft getretenen
Patientenrechtegesetz bundesweit zur Einrichtung eines patientenorientierten
Beschwerdemanagementsverpflichtet. Dazu gehört die Einrichtung von
Beschwerdemöglichkeiten, eine Unterrichtung der Patientinnen und Patienten vor Ort
über diese Beschwerdemöglichkeiten sowie eine zügige und transparente
Bearbeitung der Beschwerden.
Unterstützung bei dem Verdacht auf Behandlungsfehler erhalten gesetzlich
Krankenversicherte darüber hinaus durch ihre Krankenkassenach § 66 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V). Hierzu wurden die Krankenkassen mit dem
Patientenrechtegesetz verpflichtet. Die Unterstützung kann insbesondere die
außergerichtliche Rechtsberatung sowie die Einholung medizinischer Gutachten
durch den Medizinischen Dienst umfassen.
Auch für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungensowie deren Angehörige gibt
es nach geltendem Recht mehrere Beschwerdewege:
Betroffene können sich, wenn sie beispielsweise mit der Qualität der Pflege in der
jeweiligen Einrichtung unzufrieden sind, zunächst an den Bewohnerbeiratbzw. an
Fürsprecherinnen und Fürsprecher wenden, wenn diese zur Wahrnehmung der
Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner bestellt worden sind. Die Regelung
der Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner durch Bewohnerbeiräte
obliegt seit der Föderalismusreform 2006 den Ländern. Darüber hinaus steht es den
Betroffenen frei, sich mit ihren Beschwerden und Anregungen unmittelbar an die
Heimleitung zu wenden.
Sofern es sich um konkrete Verstöße zugelassener Pflegeeinrichtungsträger (z. B.
Pflegeheime, Pflegedienste) gegen Vorgaben aus dem Bereich der

Pflegeversicherunghandelt, ist die Pflegekasse des jeweiligen Versicherten
zuständig. Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine
bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-
pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten
zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag, § 69 Elftes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB XI). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge mit den Trägern von
Pflegeeinrichtungen und sonstigen Leistungserbringern. Diese unterliegen speziellen
Prüfregularien. Davon zu unterscheiden sind die bestehenden
Schlichtungsmöglichkeiten nach dem SGB XI, die der Schlichtung von Konfliktfällen
zwischen den Parteien im Leistungserbringerrecht, insbesondere
Vergütungsangelegenheiten dienen (§§ 75, 76 SGB XI). Eine
Schlichtungsmöglichkeit zu zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Pflegebedürftigen
und stationärer Pflegeeinrichtung ist nach diesen Regelungen nichtvorgesehen.
Die Einhaltung der heimordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder, insbesondere
zu Sicherheit und Qualität, werden darüber hinaus durch die für die Heimaufsicht
zuständigen Behörden der Länder regelmäßig überprüft. Vor diesem Hintergrund
können Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen etwaige Verstöße
gegenüber der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen, die dann ggf. eine
anlassbezogene Überprüfung durchführt und von ihren verschiedenen,
ordnungsrechtlichen Befugnissen zur Mängelbeseitigung Gebrauch macht.
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), das auf Verträge zwischen
Unternehmern und volljährigen Verbrauchern zur Überlassung von Wohnraum
verbunden mit der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen Anwendung
findet, räumt den Verbraucherinnen und Verbrauchern bestimmte Rechte bei einer
Nicht- oder Schlechtleistungein (vgl. §§ 1, 10 WBVG).
Vor dem Hintergrund des Dargelegten, insbesondere auch der dargestellten
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, vermag der Petitionsausschuss
ein weiteres Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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