Alueella: Saksa

Gesundheitswesen - Selbstbestimmtes Lebensende bei unheilbarer Krankheit

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Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
179 Tukeva 179 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

179 Tukeva 179 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

  1. Aloitti 2018
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

22.03.2019 klo 3.27

Pet 2-19-15-212-002322 Gesundheitswesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass alle Bundesbürger das Recht erhalten, bei einer
Erkrankung, die medizinisch erwiesenermaßen tödlich verlaufen wird oder schwerste
Verstümmelungen oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen wird, über ihr
Lebensende selber zu bestimmen. Dies soll gelten für Personen, die nach
eindeutigem medizinischem Urteil unheilbar krank sind und in ihren letzten Wochen
unerträgliche Schmerzen oder Leiden zu befürchten haben oder durch eine
Krankheit entstellt sind.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, jeder Bürger sollte das Recht haben, sein
Leben ärztlich begleitet beenden zu dürfen, wenn er erwiesenermaßen unheilbar
krank ist und in seiner letzten Lebensphase nur noch qualvolles Leid und Schmerzen
zu erwarten hat.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 179 Mitzeichnungen sowie
25 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss zwei weitere Eingaben mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer
gemeinsamen parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet
daher um Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte
eingegangen werden kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Grundsätzlich kann jede Patientin und jeder Patient über Art und Ausmaß
diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen selbst entscheiden. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob die Entscheidung des Patienten aus medizinischer Sicht
vernünftig ist. Das Selbstbestimmungsrecht berechtigt auch zu Entscheidungen, die
aus ärztlicher Sicht unvernünftig erscheinen, d.h. medizinisch sinnvolle
Behandlungen dürfen abgelehnt werden. Die Würde des Menschen gebietet es, den
Willen eines Patienten, auch und gerade bezüglich der Vornahme bzw. des
Unterlassens lebenserhaltender und -verlängernder Maßnahmen, zu respektieren.

In der letzten Phase des Lebens ist zur Linderung extremer Schmerzzustände, die
auf andere Weise nicht kontrolliert werden können, auch die Abgabe beispielsweise
schmerzstillender Medikamente, selbst wenn diese sich unbeabsichtigt
lebensverkürzend auswirken können, möglich. Um sicherzustellen, dass die eigenen
Wünsche und Vorstellungen über die Art und Weise der medizinischen Behandlung
auch dann berücksichtigt werden, wenn infolge einer Krankheit oder eines Unfalles
die Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist, stehen dem Betroffenen die
Instrumente der Patientenverfügung sowie der Vorsorgevollmacht zur Verfügung.

Mit einer Patientenverfügung kann der Betroffene nach § 1901a Abs. 1 Satz 1
Bürgerliches Gesetzbuch für den Fall seiner späteren Einwilligungsunfähigkeit im
Voraus schriftlich festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch
nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes,
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt. Mit einer
Vorsorgevollmacht kann der Betroffene eine Person seines Vertrauens
bevollmächtigen, für den Betroffenen im Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit über
ärztliche Maßnahmen zu entscheiden bzw. die Festlegungen in einer
Patientenverfügung zur Geltung zu bringen.

Am 2. März 2017, 3 C 19/15, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung
betreffend den Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose
Selbsttötung ermöglicht, getroffen. Es hat entschieden, dass das allgemeine
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz
auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten umfasst, zu
entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er
kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Daraus könne sich im
extremen Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel
nicht verwehren dürfe, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose
Selbsttötung ermögliche.

In einem vom Bundesinstitut für Medizinprodukte und Arzneimittel (BfArM) daraufhin
in Auftrag gegebenen Gutachten kommt der Direktor des Instituts für Öffentliches
Recht der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und ehemalige
Bundesverfassungsrichter u.a. zu der Schlussfolgerung, dass sich das o.g. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts als verfassungsrechtlich nicht haltbar erweise. Es fehle
bei der verweigerten Befreiung vom gesetzlich angeordneten Erwerbsverbot an
einem zurechenbaren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von
Sterbewilligen. Es bestehe darüber hinaus auch keine verfassungsrechtliche
Schutzpflicht, dem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu
verschaffen oder ihm den Zugang zu ermöglichen. Mit seiner Gesetzesinterpretation
des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Betäubungsmittelgesetz setze das Bundesverwaltungsgericht an
die Stelle des Willens des Gesetzgebers seinen eigenen rechtspolitischen Willen.
Darin sei ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 2 und 3 Grundgesetz niedergelegte
Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes zu
sehen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts greife in verfassungsrechtlich
unzulässiger Weise in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers ein. Der
Gesetzgeber sei berechtigt, die Mittel zu verweigern, wenn er in einer Assistenz zur
Selbsttötung zugleich Gefahren einer künftig entstehenden Routine zur
Verabreichung tödlich wirkender Substanzen bis hin zur gesellschaftlichen Erwartung
des Suizids erkenne, und damit einer künftigen Würdegefährdung in anderen
Kontexten entgegenwirken wolle.

Derzeit wertet das BfArM das Gutachten aus. Welche gesetzgeberischen
Konsequenzen hieraus zu ziehen sind, bleibt abzuwarten.

Die aktive Sterbehilfe ist - als Fremdtötung - in jedem Fall strafbar, und zwar auch
dann, wenn die Täterin oder der Täter, also z.B. die Ärztin, der Arzt oder Angehörige,
durch das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen des getöteten Menschen zur
Tötung bestimmt worden ist (§ 216 Strafgesetzbuch - StGB). Aus der
verfassungsrechtlich verbürgten Schutzpflicht des Staates folgt, dass der Staat eine
aktive Tötung eines Menschen durch einen anderen Menschen im Regelfall
unterbinden muss.

Selbsttötungshandlungen und die nicht geschäftsmäßige Beihilfe dazu sind in
Deutschland dagegen straffrei. Sie setzen voraus, dass der Betroffene "Herr des
Geschehens" ist und selbst die Tötung vornimmt, der Beitrag eines anderen
Menschen also untergeordnet ist. Mit dem Gesetz zur Strafbarkeit der
geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung wurde zum 10. Dezember 2015 die
geschäftsmäßige, d.h. die auf Wiederholung angelegte Suizidbeihilfe unter Strafe
gestellt. Gemäß der neuen Regelung in § 217 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, die Selbsttötung eines
anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt,
verschafft oder vermittelt. Nicht vom Tatbestand erfasst sind Hilfestellungen bei der
Selbsttötung, die nicht auf Wiederholung angelegt sind. Das Gesetz, das auf einer
Initiative aus der Mitte des Deutschen Bundestags beruht, zielt nach seiner
Begründung darauf ab, die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid zu einem
Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Auta vahvistamaan kansalaisten osallistumista. Haluamme saada huolesi kuuluviin ja pysyä itsenäisinä.

Lahjoita nyt