Gesundheitswesen - Spezieller Schutz für Menschen mit depressiven Erkrankungen im Zuge der Gesetzgebung zur Sterbehilfe

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
91 Ondersteunend 91 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

91 Ondersteunend 91 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-09-2017 12:58

Pet 4-18-07-4513-026218

Straftaten gegen das Leben


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass im Rahmen von Gesetzgebung zur Sterbehilfe
Menschen mit Depressionen bzw. depressiver Veranlagung vor sich selbst geschützt
werden. Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass im Rahmen der
Gesetzgebung zur Sterbehilfe alte und schwerkranke, vielleicht pflegebedürftige
Menschen vor der Beeinflussung zur Sterbehilfe durch diejenigen geschützt werden,
die durch den Tod dieser Menschen einen Vorteil für sich erreichen wollen.
Zur Begründung wird ausgeführt, eine Bitte eines depressiven Menschen um
Sterbehilfe geschehe nicht aus freiem Entschluss, sondern aufgrund der Erkrankung.
Daher sei bei jeder Bitte um Sterbehilfe zu prüfen, ob der betreffende Mensch
möglicherweise depressiv erkrankt sei. Außerdem bestehe die Gefahr, dass aus
Habgier alten, schwerkranken und pflegebedürftigen Menschen eingeredet werde,
Suizid zu begehen. Für beide Fälle seien strafrechtliche Regelungen erforderlich.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 91 Mitzeichnungen sowie 28 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahme wie folgt dar:
Die Erhaltung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für ein Sterben in Würde
ist ein Anliegen der Gesundheitspolitik.

Die im Grundgesetz verankerte Unantastbarkeit und Unverfügbarkeit des Lebens
jedes Menschen gilt umfassend. Das verfassungsrechtlich verbürgte
Lebensschutzgebot und das Gebot der Achtung der Würde des Menschen bedeuten,
dass der Staat eine aktive Tötung auch nicht kurz vor dem Eintritt des Todes
hinnehmen darf.
Im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmungsrecht und Lebensschutz des
Menschen hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur so genannten
passiven und indirekten Sterbehilfe entwickelt. Danach dürfen Maßnahmen zur
Verlängerung des Lebens abgebrochen werden, wenn dies dem Willen der Patientin
oder des Patienten entspricht. Zudem dürfen mit ihrem Einverständnis Patientinnen
und Patienten in der letzten Phase ihres Lebens schmerzstillende Mittel selbst dann
verabreicht werden, wenn diese sich lebensverkürzend auswirken können. Diesen
Formen der passiven oder indirekten Sterbehilfe steht das verfassungsrechtliche
Lebensschutzgebot nicht entgegen.
Einer Legalisierung aktiver Sterbehilfe steht dagegen der umfassende,
verfassungsrechtlich verankerte Lebensschutz der Rechtsordnung entgegen.
Niemand, auch nicht ein schwerstkranker Mensch, kann einem anderen Menschen die
"Befugnis" zu seiner Tötung geben. Die aktive Sterbehilfe ist daher auch dann strafbar,
wenn der Täter, z. B. Ärzte oder Angehörige, durch das "ausdrückliche und ernstliche
Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden" ist (§ 216 Strafgesetzbuch -
StGB).
Von der aktiven Sterbehilfe ist die Sterbebegleitung, d. h. die Begleitung von
Menschen in der Sterbephase bis zum Tod, zu unterscheiden. Sie muss darauf
ausgerichtet sein, vor allem durch allgemeine medizinische Maßnahmen und die
Linderung von Schmerzen und anderen Krankheitsbeschwerden den Patientinnen und
Patienten so viel Lebensqualität wie möglich zu erhalten, um ihnen auf diese Weise
auch ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen. Gerade schwerstkranken
Menschen muss nicht nur die bestmögliche medizinische Hilfe, sondern auch die
bestmögliche psychologische bzw. psychotherapeutische sowie theologische Unter-
stützung zuteilwerden.
Im Einklang mit dem ärztlichen Gelöbnis, dass die Erhaltung und Wiederherstellung
der Gesundheit von Patientinnen und Patienten oberstes Gebot ärztlichen Handelns
sein soll, steht eine medizinische Betreuung, die die Lebensqualität in der Sterbephase
erhalten will und die behandelnde Ärzte nicht dazu verpflichtet, Sterbende und
unheilbar Kranke um jeden Preis, insbesondere durch einen im Einzelfall

aussichtslosen Einsatz intensivmedizinischer Maßnahmen, künstlich am Leben zu
erhalten. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur o. g. passiven und indirekten Sterbehilfe dürfen Maßnahmen
zur Verlängerung des Lebens abgebrochen werden, wenn eine Verzögerung des
Todeseintritts für den sterbenden Menschen eine nicht zumutbare Verlängerung des
Leidens bedeutet, das mit seinem irreversiblen Verlauf nicht mehr beeinflusst werden
kann.
Der Deutsche Bundestag hat im Übrigen am 06.11.2015 das "Gesetz zur Strafbarkeit
der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" beschlossen. § 217 StGB wurde
wie folgt gefasst:
"§ 217
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu
geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und
entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht."
Damit wurde ein überfraktioneller Gesetzentwurf (Deutscher Bundestag - Drucksache
18/5373 vom 01.07.2015) verabschiedet. Drei weitere Gesetzesentwürfe wurden
abgelehnt. Ausweislich der Gesetzesbegründung liegen der Regelung folgende
Erwägungen zugrunde:
…"Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die Entwicklung der Beihilfe zum
Suizid (assistierter Suizid) zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen
Versorgung zu verhindern. In Deutschland nehmen Fälle zu, in denen Vereine oder
auch einschlägig bekannte Einzelpersonen die Beihilfe zum Suizid regelmäßig
anbieten, beispielsweise durch die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung eines
tödlichen Medikamentes. Dadurch droht eine gesellschaftliche 'Normalisierung', ein
'Gewöhnungseffekt' an solche organisierten Formen des assistierten Suizids,
einzutreten. Insbesondere alte und/oder kranke Menschen können sich dadurch zu
einem assistierten Suizid verleiten lassen oder gar direkt oder indirekt gedrängt fühlen.
Ohne die Verfügbarkeit solcher Angebote würden sie eine solche Entscheidung nicht
erwägen, geschweige denn treffen. Solchen nicht notwendig kommerziell orientierten,
aber geschäftsmäßigen, also auf Wiederholung angelegten Handlungen ist deshalb

zum Schutz der Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Leben auch mit den
Mitteln des Strafrechts entgegenzuwirken.
Insoweit ist dem Anliegen also entsprochen worden.
Die gesetzliche Neuregulierung kriminalisiert ausdrücklich nicht die Suizidhilfe, die im
Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation gewährt wird. Die Neuregelung sieht
keine zusätzlichen, über die allgemeinen Regelungen hinausgehenden
Schutzvorschriften für depressiv Erkrankte oder alte, pflegebedürftige Menschen vor.
Aber bereits nach diesen allgemeinen Regelungen ist es stets – also auch bei der
weiterhin grundsätzlich möglichen nicht geschäftsmäßigen Suizidhilfe – erforderlich,
dass der Suizidwunsch des Sterbewilligen auf einer eigenen, freiverantwortlichen
Entscheidung beruht; wurde der Entschluss zur Selbsttötung hingegen unfrei gefasst,
muss der Suizidhelfer damit rechnen, sich wegen eines vorsätzlichen doer zumindest
fahrlässigen Tötungsdelikts strafbar zu machen, wenn er diese Unfreiheit erkannt oder
billigend in Kauf genommen hat oder diese Unfreiheit fahrlässig nicht erkannt hat.
Auch insoweit ist dem Anliegen also entsprochen worden.
Ein vollständiges strafbewehrtes Verbot der Beihilfe zum Suizid, wie es in einzelnen
anderen europäischen Staaten besteht, ist politisch nicht gewollt und wäre mit den
verfassungspolitischen Grundentscheidungen des Grundgesetzes kaum zu
vereinbaren.
Gleichzeitig wird durch eine gesonderte Regelung klargestellt, dass Angehörige oder
andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen sich nicht strafbar machen, wenn
sie lediglich Teilnehmer an der Tat sind und selbst nicht geschäftsmäßig handeln."…
(Deutscher Bundestag-Drucksache 18/5373 vom 01.07.2015, S. 2 f.).
Vor dem Hintergrund des Dargestellten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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