Regione: Germania

Gesundheitswesen - Verbesserungen des Transplantationsänderungsgesetzes für Lebendspender

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
96 Supporto 96 in Germania

La petizione è stata respinta

96 Supporto 96 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

15/04/2016, 04:25

Pet 2-17-15-212-047102

Gesundheitswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Der Petent fordert, die Verbesserungen durch das Gesetz zur Änderung des
Transplantationsgesetzes auch auf Lebendspender von bestimmten
Blutbestandteilen und Blutprodukten (insbesondere Blutstammzellen) auszuweiten.
Für die 4,8 Mio. Knochenmarkspender in der Bundesrepublik Deutschland haben
diese Änderungen auch keine Verbesserungen gebracht. Bislang besteht kein
gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sofern der Empfänger der
Lebendspende bei einer deutschen Krankenkasse versichert ist, sollte auch ein
Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber begründet
werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 96 Mitzeichnungen sowie 15 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Durch das "Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes" vom 21.07.2012
(TPG-Änderungsgesetz, BGBl 2012 I, S. 1601) wurde die Absicherung von
Lebendspendern umfassend geregelt und deutlich verbessert. Jeder Lebendspender
hat einen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse des Organempfängers,
insbesondere auf Krankenbehandlung, Vor- und Nachbetreuung, Rehabilitation,
Fahrkosten und Krankengeld. Auch hat der Lebendspender bei Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der

Arbeitgeber erhält die Kosten von der Krankenkasse bzw. dem privaten
Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers erstattet.
Soweit mit der Petition Ersatzleistungen für ausgefallenes Arbeitsentgelt
angesprochen werden, ist im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
auf den durch das TPG-Änderungsgesetz in § 44a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) geregelten Anspruch auf Krankengeld bei Spende von Organen oder
Geweben hinzuweisen. Hiernach haben Spender von Organen oder Geweben nach
§ 27 Abs. 1a SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn eine im Rahmen des
Transplantationsgesetzes erfolgende Spende von Organen oder Geweben an
Versicherte sie arbeitsunfähig macht. Das Krankengeld wird den Spendern von der
Krankenkasse der Empfänger in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Höhe des
Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet.
Hinsichtlich des Spenderkreises ist zu berücksichtigen, dass sich der
Krankengeldanspruch ausdrücklich auf Spender von Organen oder Geweben nach
den §§ 8 und 8a Transplantationsgesetz (TPG) bezieht (§ 44a Satz 1 i.V.m. § 27
Abs. 1a Satz 1 SGB V). Insoweit gilt der Krankengeldanspruch auch für
Knochenmarkspender, da Knochenmark Gewebe im Sinne des § 1a Nr. 4 TPG ist.
Dem Spender von Geweben, die nach den §§ 8 und 8a TPG erfolgt, steht ein
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. dem Arbeitgeber ein Erstattungsanspruch zu
(§ 3a Entgeltfortzahlungsgesetz).
Die Spende von Blutbestandteilen und Blutprodukten (insb. Blutstammzellen)
unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des TPG, sondern dem des
Transfusionsgesetzes (TFG). Insofern galten die gesetzlichen Regelungen zur
Absicherung der Spender von Organen oder Geweben, die sich auf §§ 8 und 8a TPG
beziehen, dem Wortlaut nach jedenfalls nicht für Blutstammzellspender.
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, welches am 23.07.2015 in Kraft getreten
ist, wurden die Spender betreffenden Regelungen angepasst. Die verschiedenen
Gesetze, wie das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und das
Entgeltfortzahlungsgesetz, umfassen nun auch ausdrücklich Spender von Blut zur
Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9
Transfusionsgesetz. Diese Anpassung erfolgte, weil es ist nicht ersichtlich war,
Spender von Blutstammzellen oder auch anderen Blutbestandteilen, wie
Granulozyten aus einer peripheren Blutspende, die vom Geltungsbereich des
Transfusionsgesetzes erfasst werden, anders zu behandeln als Stammzellspenden

aus dem Knochenmark, die den Regelungen der § 8 und § 8a
Transplantationsgesetz unterfallen. Es wurde deshalb ausdrücklich bestimmt, dass
die unterschiedlichen Spendevorgänge gleichermaßen von den gesetzlichen Rege-
lungen erfasst werden (§ 44a SGB V m.W. vom 23.07.2015). Dies entsprach auch
der schon bestehenden Auslegung und Praxis der Krankenkassen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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