Reģions: Vācija

Gesundheitswesen - Verbot des "Praena-Tests" zur vorgeburtlichen Diagnose

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
4 646 Atbalstošs 4 646 iekš Vācija

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4 646 Atbalstošs 4 646 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:15

Pet 2-17-15-212-041952Gesundheitswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird ein Verbot des "Praena Tests" zur vorgeburtlichen Diagnose des
Down-Syndroms gefordert.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Praena Test sei ein vorgeburtlicher Bluttest, mit
dem festgestellt werden soll, ob bei dem Kind eine Trisomie 21 vorliegt. Die
bisherigen Möglichkeiten der Frühdiagnostik führen bereits jetzt dazu, dass 90 % der
Kinder bei der Diagnose Trisomie 21 abgetrieben werden. Frühdiagnostische
Untersuchungen sollen medizinischen Zwecken dienen und nicht der "Selektion von
ungeborenem Leben".
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 4.646 Mitzeichnungen sowie
247 Diskussionsbeiträge ein. Darüber hinaus erreichten den Petitionsausschuss
weitere 46 unterstützende Unterschriften auf dem Postwege.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Der Praena Test ist eine Untersuchungsmethode, mit der bereits ab der zehnten
Schwangerschaftswoche im Blut der schwangeren Frau genetische Eigenschaften
des Embryos (derzeit allein auf Trisomie 21) untersucht werden können. Mit
Verabschiedung des "Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen"
(Gendiagnostikgesetz – GenDG) vom 31. Juli 2009 hat der Gesetzgeber genetische
Untersuchungen bei Menschen sowie bei Embryonen und Föten während der
Schwangerschaft umfassend geregelt.
Ziel des Gesetzes ist es, die mit der Untersuchung menschlicher genetischer
Eigenschaften verbundenen möglichen Gefahren von genetischer Diskriminierung zu
verhindern und gleichzeitig die Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen
für den einzelnen Menschen zu wahren. Die in Rede stehende vorgeburtliche
Untersuchung unterliegt nach Ansicht der Bundesregierung vollumfänglichden
Regelungen des GenDG. Demgemäß finden insbesondere die Regelungen des
GenDG zum Arztvorbehalt, zur Aufklärung und zur genetischen Beratung
Anwendung. Es verbleibt des Weiteren unverändert bei dem Erfordernis der
medizinischen Zweckbestimmung der beabsichtigten Untersuchung sowie bei dem
Verbot genetischer Untersuchungen, die auf die Diagnose von Erkrankungen, die
erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausbrechen, abzielen.
Praena Test ist ein Medizinprodukt, konkret ein In-vitro-Diagnostikum, das unter
Einhaltung der im Medizinproduktegesetz (MPG) genannten Voraussetzungen in den
Verkehr gebracht werden darf. Erforderlich ist danach, dass der Hersteller ein
vorgesehenes Konformitätsbewertungsverfahren durchführt und das Produkt mit
einem CE-Kennzeichen versieht. Im vorliegenden Fall musste das
Konformitätsbewertungsverfahren unter Einschaltung einer Benannten Stelle
(unabhängige, staatlich benannte und überwachte Prüforganisation, z. B. TÜV)
durchgeführt werden. Die zuständigen Behörden der Länder, denen nach der
föderalen Verfassung der Bundesrepublik Deutschland die Ausführung von
Bundesgesetzen obliegt, können das Inverkehrbringen von Medizinprodukten nur
dann verbieten, wenn Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen festzustellen
sind.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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